Abänderung der Verfahrenskostenhilfe: Einmalzahlung wegen verbesserter Vermögenslage
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hatte ursprünglich Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenverpflichtung bewilligt bekommen. Nach erheblicher Vermögensverbesserung (Einsetzungsvermögen > 11.000 EUR und Vergleichszahlung 25.000 EUR) änderte das Amtsgericht die Bewilligung ab. Es ordnete wegen Wegfalls der Bedürftigkeit die sofortige Einmalzahlung von 4.608,39 EUR an (Rechtsgrundlagen: §120 ZPO a.F., §§76 ff. FamFG, §115 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Abänderung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich Zahlungsmodus als stattgegeben; Einmalzahlung von 4.608,39 EUR angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung wesentlich verbessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F.).
Verfahrenskostenhilfe stellt Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege dar; entfällt die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, kann die Bewilligung geändert und Rückzahlung bzw. Einmalzahlung angeordnet werden.
Bei vorhandenen einsetzbaren Vermögensmitteln ist die Anordnung einer sofortigen Einmalzahlung zulässig, insbesondere nach § 115 Abs. 3 ZPO, statt einer Ratenverpflichtung.
Die Abänderung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. ist innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (hier: noch nicht verstrichene vier Jahre seit Verfahrensbeendigung) möglich.
Beiordnungskosten und Differenzvergütungen des beigeordneten Prozessbevollmächtigten sind nach den Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 45, 48 ff., § 50 RVG) anzumelden und zu berücksichtigen.
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Tenor
wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 14.02.2012 gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F., 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu zahlenden Verfahrenskosten in einer einmaligen Zahlung von 4.608,39 EUR zu erbringen sind.
Gründe
Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 14.02.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.
Seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich verbessert. Die Antragstellerin verfügt über ein einzusetzendes Vermögen von über 11.000,00 Euro.
Der Antragsgegner wurde durch den Vergleich vom 05.09.2012 - 31 F 352/11 - verpflichtet, zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche einen Betrag von 25.000,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.
Dadurch ist eine erhebliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin eingetreten, § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
Die Argumentation der Antragstellerin, dass sie dieses nun erworbene Vermögen zur Abzahlung der monatlichen Darlehensverpflichtungen - welche auch bei damaliger VKH-Bewilligung bereits berücksichtigt wurden - verwenden müsse, greift nicht durch.
Die Verfahrenskostenhilfe stellt eine Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege dar. Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Antragstellerin ist tatsächlich nicht mehr gegeben, so dass eine Einmalzahlung anzuordnen war.
Aus § 115 Abs. 3 ZPO ergibt sich nach der Vermögenssituation der Antragstellerin somit die sofortige Einmalzahlung.
Eine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. zulässig, da seit Beendigung des Verfahrens noch nicht 4 Jahre vergangen sind.
Zahlungsplan
Folgende Kosten sind zu tilgen:
Die anteiligen Gerichtskosten betragen 228,00 EuroAus der Staatskasse hat der beigeordneteProzessbevollmächtigte gemäß §§ 45 Abs. 1,48 ff. RVG erhalten 1.652,32 EuroDem beigeordneten Prozessbevollmächtigten stehtferner noch gemäß § 50 RVG die Differenzzwischen der Vergütung, die aus der Staatskasseerstattet wurde, und seiner Regelvergütung zu.Diese hat er mit Schreiben vom 21.05.2015bei Gericht angemeldet. 2.728,07 EuroDie Gesamtsumme beträgt somit 4.608,39 EuroDemnach sind noch 1 Rate à 4.608,39 Euro zu zahlen.