Versorgungsausgleich: Interne und externe Teilung von Rentenansprüchen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht entscheidet über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG und ordnet interne Teilungen von Rentenansprüchen bei der Deutschen Rentenversicherung sowie eine externe Teilung einer Direktzusage an. Es werden konkrete Ausgleichswerte in Entgeltpunkten und Euro festgesetzt und die Zahlungspflicht des Arbeitgebers an die Versorgungsausgleichskasse angeordnet. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird stattgegeben; interne und externe Teilungen sowie Zahlungspflicht der Rückversicherungs-AG angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich teilt nach § 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten.
Bei gesetzlichen Rentenanrechten erfolgt der Ausgleich durch interne Teilung auf dem Rentenkonto gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG, wobei der Versorgungsträger Ausgleichswerte nach § 5 Abs. 3 vorschlägt.
Bei betrieblicher Altersversorgung kann der Ausgleich im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse erfolgen; überschreitet der Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze nicht, ist eine Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten nicht erforderlich (vgl. § 14 VersAusglG).
Der Kapitalwert von Ausgleichsrechten ist nach § 47 VersAusglG zu ermitteln und bildet die Grundlage für die Höhe der auszuzahlenden Beiträge im externen Ausgleich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 126/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 00 000000 C 000, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,6270 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 C 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der GLOBALE Rückversicherungs-AG (Direktzusage-Versorgungsversprechen Nr. 000 0000-00) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 52.444,34 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 00.00.0000, begründet, und zwar nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Direktzusagen der GLOBALE Rückversicherungs-AG auf betriebliche Altersversorgung aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes und der Versorgungsordnung zum Versorgungsversprechen VV 5.
Die GLOBALE Rückversicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 00 000000 C 000, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,4177 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 C 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Ehegatten haben am 00.00.0000 geheiratet. Ihre Ehe ist durch Entscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 00.00.0000 geschieden worden.
Über den Versorgungsausgleich war eine Entscheidung nicht ergangen, da das Verfahren hierüber abgetrennt worden war.
Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.
Auf eine Erörterung der Angelegenheit in einem Termin wird mit zu vermutendem Einverständnis der Beteiligten verzichtet.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages, § 3 VersAusglG.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,2539 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,6270 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 43.582,81 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der GLOBALE Rückversicherungs-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 104.888,67 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 52.444,34 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 63.000,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,8353 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,4177 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.815,41 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 43.582,81 Euro
Ausgleichswert: 7,627 Entgeltpunkte
Die GLOBALE Rückversicherungs-AG
Ausgleichswert (Kapital): 52.444,34 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 13.815,41 Euro
Ausgleichswert: 2,4177 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 82.211,74 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,6270 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der GLOBALE Rückversicherungs-AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 52.444,34 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der GLOBALE Rückversicherungs-AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 52.444,34 Euro zu bezahlen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,4177 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Verfahrenswert: (3 x 1.020,00 =) 3.060,00 Euro