Themis
Anmelden
Amtsgericht Brühl·28 C 539/09·13.10.2010

Klage auf Anwaltsvergütung wegen fehlender Aufklärung über Gebührenpflicht abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Rechtsanwalt) begehrt Zahlung von Honorar für Erstberatung und Einholung einer Deckungszusage. Das Gericht prüft, ob der Anwalt die Beklagte vor Erbringung kostenpflichtiger Leistungen hinreichend über Gebührenpflicht aufgeklärt hat. Mangels nachgewiesener Aufklärung und wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten nach § 280 BGB wird die Klage abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltsvergütung wegen fehlender Aufklärung über Gebührenpflicht abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Berufungszulassung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für erbrachte Leistungen setzt voraus, dass der Mandant vor Erbringung der kostenpflichtigen Leistung über die Kostenpflicht aufgeklärt wurde; unterbleibt diese Aufklärung, kann der Anwalt die Vergütung nicht verlangen (§ 280 BGB).

2

Eine nachträgliche Mitteilung über die Kostenpflicht begründet den Vergütungsanspruch nur dann nicht, wenn der Mandant das Mandat nach Kenntnis der Kosten ohne Nachteil hätte kündigen können; verspätete Aufklärung führt daher nicht zwangsweise zu einem rückwirkenden Zahlungsanspruch.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trifft den Anspruchsberechtigten; kann er ohne Weiteres eigene Beweismittel (z. B. eine Quittung oder Bestätigung) beibringen, ist die Nichterbringung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

4

Bei geringfügigem obsiegendem Teil und fehlendem zusätzlichen Verteidigungsaufwand kann das Gericht die Kosten nach § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt dem unterliegenden Kläger auferlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 91 a ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Im Juli 2009 suchte die Beklagte den Kläger zwecks Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf, nachdem sie durch einen Werbeflyer auf seine Kanzlei aufmerksam geworden war. Unter dem 5. August 2009 rechnete der Kläger eine Erstberatung mit 226,10 Euro brutto ab. Noch im August 2009 suchte die Beklagte den Kläger erneut auf und beauftragte ihn mit der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bezüglich der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Unter dem 10. August 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage. Gleichzeitig teilte er der Beklagten mit, dass sich die Höhe der Anwaltsrechnung aus dem Streitwert errechne. Daraufhin erklärte die Beklagte am 28. August die Kündigung des Mandats. Unter dem 1. September 2009 rechnete der Kläger seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit 402,81 Euro ab. Auf die Erstberatungsrechnung zahlte die Beklagte ihren Selbstbehalt von 150,-- Euro.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Begleichung des Restbetrages aus der Erstberatungsrechnung verpflichtet bzw. verpflichtet gewesen. Wegen seines Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

4

Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,91 Euro zu zahlen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung nach Rechtshängigkeit 76,10 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 402,81 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen; hilfswiderklagend, für den Fall des Obsiegens, den Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Prozeßaufrechnung der Beklagten nicht oder nicht in voller Höhe zum Tragen kommt, zu verurteilen, an sie 150,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Berufung zuzulassen.

  1. die Klage abzuweisen;
  2. hilfswiderklagend, für den Fall des Obsiegens, den Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Prozeßaufrechnung der Beklagten nicht oder nicht in voller Höhe zum Tragen kommt, zu verurteilen, an sie 150,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. die Berufung zuzulassen.
9

Hilfsweise, für den Fall der Nichtbescheidung der Hilfswiderklage, beantragt der Kläger,

10

festzustellen, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 150,-- Euro gegen ihn hat.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die hilfsweise Feststellungsklage abzuweisen.

13

Sie behauptet, der Beklagte habe sie davor gewarnt, die Deckungsanfrage selbst einzureichen, weshalb sie ihm den Auftrag hierzu erteilt habe. Allerdings habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass dies zusätzliche Kosten verursache.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. August 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die verbleibende Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

17

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 1. September 2009 in Höhe von 402,81 Euro. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger insoweit beauftragte, und der Kläger für die Beklagte die dort abgerechnete Leistung erbrachte. Jedoch kann der Kläger hierfür kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit hingewiesen und damit im Sinne des § 280 BGB gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dass er die Beklagte nicht aufklärte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge X hat insoweit sehr detailliert zu den zum Kläger aufgenommenen Kontakten ausgesagt. Insbesondere hat er bekundet, dass der Kläger vor dem ersten Termin im Hinblick auf den Werbeflyer zur Kostenfreiheit des Erstkontaktes befragt worden sei. Der Kläger habe gesagt, dass die Kostenfreiheit sich auf die Prüfung beziehe, ob er das Mandat übernehme oder nicht. Daraufhin habe man mit ihm den ersten Termin vereinbart. Über Kosten der klägerischen Tätigkeit sei überhaupt nicht gesprochen worden. Irgendwann habe der Kläger gefragt, ob die Beklagte rechtsschutzversichert sei. Eine Beauftragung des Klägers im Verlauf des ersten Termins sei nicht erfolgt. Der Kläger habe noch zweimal angerufen und nach dem Sachstand und dem Vorliegen der Versicherungsunterlagen gefragt. Er habe davon abgeraten, die Deckungsanfrage selbst durchzuführen. Infolgedessen sei die Beklagte derart beeinflußt gewesen, dass sie geglaubt habe, die Deckungsanfrage nicht machen zu sollen. Als der Kläger dann die Rechnung über die Erstberatung geschickt habe, habe man einen zweiten Termin mit ihm vereinbart. Auf Nachfrage wegen der Rechnung habe der Kläger erklärt, man brauche sich hierum nicht zu kümmern, da er die Sache mit der Versicherung abrechnen werde. Am Ende des Termins sei man so verblieben, dass der Kläger sich um die Deckungszusage kümmern und ein Zwischenzeugnis anfordern werde. Weder im ersten noch im zweiten Gespräch habe der Kläger etwas zur Kostenpflichtigkeit gesagt. Keinesfalls habe er darüber aufgeklärt, dass die Einholung der Deckungszusage eine gesonderte Angelegenheit sei, die auch gesondert vergütet werden müsse. Das Gericht hat anläßlich der Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass dieser um eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen ist, und ist aufgrund dieses persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt.

18

Soweit der Kläger gegenbeweislich seine eigene Vernehmung beantragt hat, ist diese nicht durchzuführen gewesen, da die Beklagte hierzu keine Zustimmung erteilt hat, Aber auch seine Vernehmung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger ist nicht aufgrund unglücklicher Umstände in Beweisnot, sondern hätte diese – wie schon im Termin zur Beweisaufnahme besprochen - problemlos vermeiden können, indem er sich die von ihm behauptete Aufklärung von der Beklagten vor seinem Tätigwerden quittieren ließ.

19

Damit ist die Beklagte so zu stellen wie sie stehen würde, wenn der Kläger sie entsprechend aufgeklärt hätte. Dies kann nach Ansicht des Gerichts nur so aussehen, dass der Kläger eine Begleichung der Rechnung nicht verlangen kann, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihn bei Kenntnis der Rechtslage nicht mit der Einholung der Deckungszusage betraut hätte. Soweit der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, hält das Gericht dies aus Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung für unerheblich. Denn die eigentliche Rechnung, die der Beklagten dem Umfang nach ja schon bekannt war, belief sich auf 226,10 Euro. Hiervon hatte die Beklagte 150,-- Euro ohnehin im Rahmen ihrer Selbstbeteiligung zu zahlen. Es ist kaum vorstellbar, dass sie 402,81 Euro ausgegeben hätte, um den nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibenden Betrag von 76,10 Euro zu sparen, wenn ihr dies vor Augen gestanden hätte. Soweit der Kläger argumentiert, dass die Deckungszusage sich nicht nur auf die Erstberatung, sondern auf den gesamten Arbeitsrechtsstreit erstreckte, mag dies durchaus der Fall gewesen sein. Da aber nicht bekannt ist, ob und inwieweit die Beklagte weitere anwaltliche Dienste im Rahmen dieser Deckungszusage in Anspruch nahm, kann dies vorliegend keine Beachtung finden. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, ggf. nach Einholung entsprechender Auskunft von der Beklagten, hierzu näher vorzutragen. Ohne konkreten Vortrag erscheint die Argumentation des Klägers ins Blaue hinein zu erfolgen. Letzten Endes ist es zwar zutreffend, dass anwaltliche Tätigkeit zu vergüten ist. Es ist aber nachzuvollziehen, dass ein Mandant, der sich über die Höhe der Anwaltsrechnung Gedanken macht, dann nicht mehr verstärkt über diese nachdenkt, wenn der Anwalt ihn im Hinblick auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung beschwichtigt. Während der Mandant dann im Zweifel gar nicht daran denkt, dass auch dies wieder Geld kosten wird, ist für den Anwalt offensichtlich, dass die Kostenfrage für den Mandanten – verständlicherweise – erhebliche Bedeutung hat, was den Anwalt umso mehr veranlaßt, diese Kostenfolgen klar und deutlich zu machen.

20

Die Argumentation des Klägers, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2009 über die Kostenpflichtigkeit informiert, woraufhin diese seine Leistung noch entgegengenommen habe, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen mußte die Beklagte dieses Schreiben nicht zwingend so verstehen, dass auch die Einholung der Deckungszusage kostenpflichtig sein würde; vielmehr wies der Kläger lediglich darauf hin, dass seine Tätigkeit in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit nicht kostenfrei sein würde. Zum anderen hätte eine entsprechende nachträgliche Information nicht dazu geführt, dass die Beklagte eine Vergütung schuldete. Vielmehr hätte sie das Mandat folgenlos kündigen dürfen, was sie auch tat. Dass sie hiermit möglicherweise noch einige Tage wartete, ändert nichts hieran, da der Kläger seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung schon am 10. August 2009 vollständig entfaltet gehabt hatte.

21

Über die Hilfswiderklage ist mangels Begründetheit des Zahlungsantrages nicht zu befinden.

22

Der damit zutage tretende Hilfsantrag auf Feststellung der nicht bestehenden Zahlungspflicht des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig. Durch die Ausformulierung als Hilfswiderklage hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie einen Rückzahlungsanspruch nur dann verfolgen will, wenn die Klage ganz oder teilweise Erfolg haben sollte. Mit der Abweisung des Hauptanspruchs steht aber bereits fest, dass die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nicht verfolgen will.

23

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berfungsgerichts erfordert.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. Zwar hatte der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Begleichung der Erstberatungsrechnung in Höhe von 226,10 Euro, so dass abzüglich der bereits erfolgten Zahlung der Selbstbeteiligung noch der weiter eingeklagte Betrag von 76,10 Euro offen war, wobei sich insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Da dieser Betrag allerdings im Verhältnis zum gesamten Streitwert gering ist und die zunächst erfolgte Verteidigung der Beklagten keine Mehrkosten verursacht hat, kann offen bleiben, ob die Klage diesbezüglich begründet gewesen ist oder nicht, da in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

25

Streitwert: bis zum 30. September 2010: 478,91 Euro;

26

danach: 552,81 Euro