Werklohnklage für Rollladenreparatur: 529,08 EUR zugesprochen, Rest abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Werklohn für die Reparatur eines Rollladens. Strittig war, ob hierdurch ein Werkvertrag zustande kam und ob Gewährleistungs‑ oder Schadensersatzansprüche des Beklagten die Zahlpflicht ausschließen; diese Einwendungen waren unsubstantiiert und wurden durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Das Gericht sprach 529,08 EUR nebst Verzugszinsen zu, wies die Klage insoweit ab und verteilte die Kosten anteilig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 529,08 EUR nebst Zinsen zugesprochen, der übrige Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber die Behebung eines Mangels verlangt und der Unternehmer die Arbeiten annimmt und ausführt; daraus folgt ein Anspruch auf Werklohn für die erbrachte Leistung.
Zur Abwehr eines Werklohnanspruchs aus Gewährleistungs- oder Schadensersatzgründen ist der Beklagte zu substantiiertem Vortrag und gegebenenfalls Beweis verpflichtet; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für die Höhe des Werklohns sind die in Rechnung gestellten Stundensätze maßgeblich; die erforderliche Arbeitszeit ist nach den glaubhaften Feststellungen von Zeugen und Sachverständigen zu bemessen.
Verzugszinsen sind bei Zahlungsverzug nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 529,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2006 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 29 %, dem Beklagten zu 81 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrag. Ein solcher ist dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte die Klägerin um Behebung des an den Rolläden eingetretenen Defekts bat und die Klägerin dem nachkam. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin sei aufgrund von Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüchen seinerseits tätig geworden, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Zum einen ist der Vortrag des Beklagten hierzu schon unsubstantiiert. Die bloße Behauptung, die klägerseits gelieferten Zeitschaltuhren seien nicht kompatibel gewesen, ist in keiner Weise nachvollziehbar dargetan. Zum anderen aber ist der Vortrag des Beklagten aber auch widerlegt. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung dargelegt, daß es eine Inkompatibilität insoweit gar nicht geben könne. Da aus einer fehlerhaften Lieferung klägerseits keine Verpflichtung zur Behebung des Defekts bestand, konnte die Klägerin die Aufforderung des Beklagten nur als Angebot zum Abschluß eines Werkvertrages verstehen, den sie sodann annahm und mängelfrei ausführte.
Allerdings hat sie der Höhe nach lediglich Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, daß es akzeptabel gewesen sei, zur Feststellung des Defekts zwei Monteure vor Ort zu schicken, da die Ursache des Defekts nicht klar gewesen sei. Zur Fehlersuche habe sodann eine Stunde ausgereicht. Zum zweiten Termin hätte allerdings ein Monteur ausgereicht, der – da nach den Bekundungen des Zeugen Q der Rolladen aufgewickelt war – zwei Stunden zur Behebung des Defekts habe aufwenden müssen. Hinzu kommt die vom Zeugen Q angegebene Fahrzeit von je einer Dreiviertelstunde. Es ergibt sich somit für den ersten Termin eine Fahrzeit von 1,5 Stunden sowie eine Stunde Fehlersuche für zwei Monteure, insgesamt 5 Stunden. Für den zweiten Termin ergeben sich 1,5 Stunden Fahrzeit sowie zwei Stunden für die Fehlerbehebung für einen Monteur. Insgesamt ergibt sich damit anzurechnende Zeit von 8,5 Stunden. Soweit der Zeuge T ausgesagt hat, seiner Meinung nach hätten die Arbeiten nicht länger als 20 oder 25 Minuten in Anspruch genommen, ändert dies am Beweisergebnis nichts, da der Zeuge weiter bekundet hat, er habe nicht auf die Uhr geschaut, sondern rein gefühlsmäßig geschätzt. Hinsichtlich der Höhe des Stundenlohnes ist der von der Klägerin selbst in Ansatz gebrachte Betrag zugrunde zu legen, da sie sich durch die Rechnung insoweit festgelegt hat. Es ergibt sich ein Betrag von 328,10 Euro. Hinzu kommen die Kosten für das Ersatzteil von 128,-- Euro. Wieso noch eine Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden könnte, erschließt sich dem Gericht insbesondere angesichts der Feststellungen des Sachverständigen nicht. Der sich ergebende Nettobetrag von 456,10 Euro macht bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 % den zuerkannten Betrag von 528,08 Euro aus.
Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus Verzug, die Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB; für ihren Vortrag, der Beklagte sei für die von ihm betriebene Firma tätig geworden, hat die Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angeboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 649,60 Euro