Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen Paketrücknahme verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zustellung eines Pakets ein. Das Amtsgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Eine vorläufige Rücknahme des Pakets stellt bei ausdrücklichem Vorbehalt kein negatives Schuldanerkenntnis dar und beseitigt den Zustellungsanspruch nicht. Geringfügige wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen die Unzumutbarkeit der Rücknahme nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet verworfen; Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über eine einstweilige Verfügung ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ein unterhalb von 600 Euro liegender Beschwerdegegenstand steht der Statthaftigkeit nicht automatisch entgegen.
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens einer mündlichen Verhandlung nicht entsprechend anwendbar.
Die vorläufige Zurücknahme oder Herausgabe einer Sache gilt nicht als negatives Schuldanerkenntnis, wenn der Anspruchsteller die weitere Geltendmachung seiner Ansprüche ausdrücklich vorbehält.
Die Notwendigkeit einer Mitwirkungshandlung des Anspruchstellers (z. B. erneute Übergabe) hindert die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Leistungsanspruchs nicht.
Geringfügige wirtschaftliche Nachteile durch eine vorläufige Rücknahme (z. B. Lagerkosten, vorübergehender Verlust des Versicherungsschutzes) machen die Rücknahme im Regelfall nicht unzumutbar.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 12.02.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass nach §§ 922 Abs. 3, 936 ZPO der Antragsgegnerin weder der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch der den Antrag zurückweisende Beschluss mitzuteilen war. Nach dem Verständnis des Gerichts sind der Antragsgegnerin entsprechend dieser Vorschriften auch die Beschwerdeschrift und dieser Nichtabhilfebeschluss nicht mitzuteilen. Sofern der Antragsteller das Paket nach wie vor nicht vorläufig zurückzunehmen bereit ist, mag er angesichts des Zeitverlusts, mit dem die Übersendung der Sache an das Landgericht verbunden ist, erwägen, die Antragsgegnerin vom vorliegenden Verfahren zu unterrichten und um kurzzeitige Verlängerung der Aufbewahrung zu bitten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Der unterhalb von 600 Euro liegende Beschwerdegegenstand steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht entgegen. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf die Zurückweisung des Antrages durch Beschluss wegen des Fehlens einer mündlichen Verhandlung nicht entsprechend anwendbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 922 Rn. 13, a.A.: BeckOK ZPO/Mayer, § 922 Rn. 14).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch.
Die vom Antragsteller vorgebrachte Besorgnis, die vorläufige Rücknahme des Paketes könne als konkludentes negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Zustellungsanspruchs (Verfügungsanspruchs) zu werten sein oder nach den Grundsätzen des Venire contra factum proprium (Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten) einen Zustellungsanspruch beseitigen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist dem Antragsteller möglich, im Zuge einer vorläufigen Rücknahme des Paketes die weitere Geltendmachung des vorgetragenen Zustellungsanspruchs ausdrücklich vorzubehalten. Die vorläufige Zurücknahme des Paketes wäre dann keinesfalls als negatives Schuldanerkenntnis zu werten und würde auch nach Treu und Glauben die weitere Geltendmachung des Zustellungsanspruchs, der durch die vorläufige Rücknahme gerade gesichert werden würde, keinesfalls ausschließen.
Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand nicht durch, nach einer Zurücknahme des Paketes sei eine Verurteilung der Antragsgegnerin in der Hauptsache nicht mehr möglich. Der Umstand, dass die Erfüllung des vorgebrachten Anspruchs auf Zustellung an die Empfängeradresse nach einer Rücknahme des Paketes nunmehr einer Mitwirkungshandlung des Antragstellers bedürfte, namentlich der erneuten Übergabe des Paketes an die Antragsgegnerin, würde einen etwaigen Anspruch auf Zustellung nicht erlöschen lassen. Auch Ansprüche, deren Erfüllung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers bedürfen, sind gerichtlich durchsetzbar. So kann etwa auch der Vermieter einer Wohnung gegenüber einem Mieter, der die Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) geltend macht, in einem gerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich entgegenhalten, ihm sei die begehrte Reparatur nicht möglich, da es zunächst einer Mitwirkungshandlung des Mieters (Öffnen der Haustüre) bedürfe.
Gegenfalls entstehende wirtschaftliche Nachteile einer vorläufigen Rücknahme des Paketes (Lagerkosten, Verlust des Versicherungsschutzes) mögen unter Umständen (geringe) Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin begründen, lassen die vorläufige Rücknahme des Paketes aufgrund der Geringfügigkeit der zu befürchtenden wirtschaftlichen Nachteile jedoch keinesfalls als unzumutbar erscheinen.