Einstweilige Verfügung gegen Vernichtung eines Pakets – Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ein im Besitz befindliches Paket bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu vernichten. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen des § 935 ZPO (Verfügungsgrund/Eilbedürftigkeit) vorliegen. Das Gericht verneint die Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller die Entsorgung durch Vereinbarung eines Rückzustelltermins verhindern könne. Der Antrag wird zurückgewiesen; der Verfahrenswert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen Vernichtung des Pakets als unbegründet abgewiesen (Verfügungsgrund fehlt); Verfahrenswert bis 500 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO ist erforderlich, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Durchsetzung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Eilbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die drohende Beeinträchtigung durch zumutbare und einfache Maßnahmen (z.B. Vereinbarung eines Rückzustelltermins, Abholung) abwenden kann.
Die vorläufige Rücknahme oder Rückzustellung einer streitgegenständlichen Sache beseitigt nicht den materiell-rechtlichen Anspruch auf Zustellung an eine bestimmte Adresse, kann aber das Erfordernis der Dringlichkeit für eine Sicherungsverfügung entfallen lassen.
Ein Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit der Rücknahme oder Rückzustellung und die Aufforderung an den Antragsteller, einen Termin zu benennen, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Vernichtungsdrohung nur, wenn der Antragsteller diese Möglichkeit nicht oder nicht zumutbar nutzen kann.
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die in ihrem Besitz befindliche Paketsendung Nr. 0900711230098 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht zu vernichten.
Hierzu wird vorgetragen, die Antragsgegnerin verweigere die Zustellung eines von dem Antragsteller zur Beförderung aufgegebenes Paketes mit der unzutreffenden Begründung, die Zustellung sei unter der angegebenen Empfängeranschrift (Deutsche Zentralbibliothek für Medizin, H-Straße, ####0 L) nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe das Paket nun eingelagert, habe aber mit E-Mail vom 20.1.2020 angekündigt, das Paket nach einem Monat zu entsorgen, sofern der Antragsteller nicht einen Termin für die Rückzustellung vereinbart (vgl. Anlage 11, Bl. 43 ff. d.A.).
Der Antragsteller hat zeitgleich mit der Antragstellung eine Klage auf Zustellung des Paketes an die angegebene Empfängeranschrift eingereicht. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bezieht sich auf den Zeitraum bis zum rechtskräfitgen Abschluss des Klageverfahrens.
II.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung ist gemäß § 935 ZPO dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Eine solche Eilbedürftigkeit ist nicht gegeben. Zwar würde ein etwaiger Anspruch auf Zustellung des Paketes unter der angegebenen Empfängeranschrift durch die Entsorgung des Paketes vereitelt werden. Der Antragsteller kann die Entsorgung des Paketes jedoch ohne Weiteres verhindern, indem er der Antragsgegnerin einen Termin für die Rückzustellung benennt und das Paket vorerst zurücknimmt. Um ein entsprechendes Vorgehen hat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20.1.2020 ausdrücklich gebeten.
Soweit der Kläger (ohne weitere Erläuterung) vorträgt, eine Rücknahme des Pakets vor dem 20.2.2020 würde seinem Rechtsschutzbedürfnis zuwiderlaufen, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch nach einer Rückzustellung des Paketes wäre es dem Antragsteller möglich, einen etwaigen Anspruch auf Zustellung des Pakets unter der angegebenen Empfängeranschrift im L-Weg durchzusetzen. Ein Anspruch auf Zustellung des Paketes unter der angegebenen Empfängeranschrift würde durch die vorläufige Rücknahme des Paketes nicht erlöschen.