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Amtsgericht Brühl·27 C 59/23·13.12.2023

Herabsetzung der Nahwärme-Anschlussleistung nach AVBFernwärmeV trotz kommunaler Satzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Reduzierung ihrer vertraglichen Nahwärme-Anschlussleistung von 15 kW auf 8,5 kW. Das Amtsgericht Brühl gibt der Klage statt und stützt den Anspruch auf § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV, die durch vertragliche Bezugnahme gilt. Eine kommunale Satzung ohne dem § 3 entsprechende Befreiungsregelung ist nichtig. Die Beklagte wird zur Herabsetzung verurteilt.

Ausgang: Klage auf Herabsetzung der Anschlussleistung auf 8,5 kW wird stattgegeben; kommunale Satzungsregelung ohne entsprechende Befreiung für nichtig gehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV ergibt sich ein Anspruch des Anschlussnehmers auf Reduzierung der Anschlussleistung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind.

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Die AVBFernwärmeV wird durch wirksame vertragliche Bezugnahme (z. B. vertragliche Klausel) zum zulässigen und verbindlichen Vertragsbestandteil eines Nahwärmeanschluss- und Liefervertrags.

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Kommunale Satzungen, die einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen, müssen eine der Regelung des § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorsehen; mangelt es daran, sind die entsprechenden Satzungsbestimmungen nichtig.

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§ 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV verpflichtet, öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Versorgungsverhältnis regeln, mit den Bestimmungen der Verordnung in Einklang zu bringen; eine bestehende Satzung schließt die vertragliche Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV nicht aus.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV§ 3 AVBFernwärmeV§ 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Anschlussleistung der Kläger aus dem

Nahwärmeanschluss- und Liefervertrag (Kundennummer: N01 – 1) an der Abnahmestelle O.-straße (Zählernummer N02) auf 8,5 kW abzusenken.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

3.202,10 Euro.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt eine Wärmeerzeugungsanlage und ein Nahwärmenetz. Die

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Kläger sind Kunden bei der Beklagten. So schloss die Projektbaugesellschaft des

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Neubaugebietes und Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger, die P. GmbH & Co. KG, jeweils Nahwärmeverträge für die Käufer der Grundstücke ab, für das Grundstück der Kläger unter dem 25.06.2018. Gemäß § 1 Nr. 4 des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrags beträgt die vorzuhaltenden Wärmeleistung

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15 kW (Mindestanschlusswert). Gemäß § 19 Nr. 3 des Vertrages ist Bestandteil des

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Vertrages die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der jeweils gültigen Fassung.

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Das Grundstück der Kläger befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Z. über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet S. vom 30.05.2017. § 5 der Satzung sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang vor, § 6 eine mögliche Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang. Wegen der Einzelheiten wird auf §§ 5 und 6 der Satzung Bezug genommen (Bl. 12 d. A.).   Die Kläger beabsichtigen, eine Wärmepumpe zu installieren, diese mit dem in der hauseigenen PV-Anlage erzeugten Strom zu betreiben und anstelle der Nahwärmeversorgung der Beklagten zu nutzen. Mit Schreiben vom 17.03.2022 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Wärmeleistung zum nächstmöglichen Zeitpunkt von 15 kW auf 8,5 kW zu reduzieren, was zu einer Ersparnis von 2.911 Euro bis zum Ende der Restlaufzeit des Vertrages führen würde. Das Begehren der Kläger lehnte die Beklagte ab.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, die Anschlussleistung der Kläger aus dem Nahwärmeanschluss- und Liefervertrag (Kundennummer: N01 – 1) an der Abnahmestelle O.-straße (Zählernummer N02) auf 8,5 kW abzusenken.

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Die Beklagte beantragt,

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                die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Reduzierung der Anschlussleistung auf 8,5 kW aus § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

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Gemäß § 19 Nr. 3 des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrags ist die

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AVBFernwärmeV anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch mit

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Blick auf den Anschluss- und Benutzungszwang aus der der Satzung der Stadt Z. über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das Neubaugebiet S. vom 30.05.2017. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 Nr. 3 des Nachwärmeanschluss- und Liefervertrages. Dieser Vertrag wurde geschlossen, als die Satzung bereits beschlossen war, und zwar am 25.06.2018 und sah gleichwohl keine Einschränkungen der Anwendbarkeit der AVBFernwärmeV vor. Ferner sieht die AVBFernwärmeV vor, dass Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten sind, § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Sofern Satzungen keine dem § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeiten vorsehen, sind diese insgesamt nichtig (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28.07.2020 – 3 B 152/20 – BeckRS 2020, 21036). Da die Satzung unter § 6 keine dem § 3 AVBFernwärmeV entsprechende Befreiungsmöglichkeit vorsieht, ist auch die Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang nichtig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 2.911 Euro