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Amtsgericht Brühl·24 C 572/09·09.03.2010

Bestätigung einstweiliger Verfügung: Zutritt zu Keller und Waschküche gewährleistet

ZivilrechtMietrechtSachenrecht (Besitzschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter beantragte die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, nachdem die Vermieterin die Kellerzugangstür und die Waschküche verschlossen hatte. Streitgegenstand ist der Besitzschutz und die Frage, ob ein einseitiger Besitzentzug zulässig ist. Das Gericht bestätigte die Verfügung und ordnete Herausgabe geeigneter Schlüssel an. Begründend führte es verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und Anwendbarkeit des Besitzschutzes (§§ 861 ff. BGB) an; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Wiederherstellung des (Mit-)Besitzes am Keller und Aushändigung von Schlüsseln an den Antragsteller; Kosten zu Lasten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Besitzentziehung oder Besitzstörung ist der Besitzschutz nach §§ 861 ff. BGB - regelmäßig ohne besonderen Verfügungsgrund - anwendbar.

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Der einseitige Entzug bzw. die Vereitelung des Zutritts zu überlassenen Räumen stellt verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB dar und berechtigt zur Wiederherstellung des (Mit-)Besitzes durch einstweilige Verfügung.

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Eine bloß leihweise Überlassung oder eine vom Überlasser erklärte Aufkündigung berechtigt nicht zum einseitigen Besitzentzug; der Berechtigte ist auf die zivilrechtlichen (Besitz‑)Schutzmechanismen zu verweisen.

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Alternativ zugängliche Wege oder die Existenz weiterer Waschgelegenheiten begründen regelmäßig keinen Verzicht auf den unmittelbaren Besitzschutz oder die Eilbedürftigkeitshürde.

Relevante Normen
§ 938 Abs. 1 ZPO§ 861 f. BGB§ 858 BGB§ 927 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 22.12.2009 – 24 C 572/09 AG C3 – wird bestätigt, indem der Antragsgegnerin aufgegeben wird, dem Antragsteller den Besitz an dem Kellerraum der von ihm gemieteten Wohnung im Haus L-Straße, ####2 C3, und den (Mit-)Besitz an der im Keller gelegenen Gemeinschaftswaschküche dadurch wieder einzuräumen, dass sie dem Antragsteller geeignete Schlüssel für die zum Keller führende Innentür im Haus sowie für die Waschküche aushändigt.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Der Antragsteller wohnt seit ca. 9 Jahren als Mieter im Hochparterre links des Hauses der Antragsgegnerin in der L-Straße in C3; seit dem 28.11.2005 existiert hierüber ein schriftlicher Folgemietvertrag zwischen den Parteien (Anlage zur Antragsschrift vom 21.12.2009, Bl. 5-15 d. A.). Nach § 1 dieses Mietvertrages ist ein im Kellergeschoß des auch von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses gelegener Keller mitvermietet, und ferner nutzte der Antragsteller seit langer Zeit eine ihm in der ebenfalls im Kellergeschoß gelegenen Waschküche von der Antragsgegnerin zugewiesene Fläche für seine Waschmaschine und den Wäschetrockner. In der Folgezeit zogen die Lebensgefährtin C2 und das gemeinsame kleine Kind des Antragstellers in die Wohnung ein, und es kam sodann zu Differenzen zwischen den Parteien, die in einem auf den 17.12.2009 datierten Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin (Anlage aaO, Bl. 16 d. A.) gipfelten. Am gleichen Tag stellte der Antragsteller fest, dass die im Erdgeschoß gelegene Kellerzugangstür dauerhaft verschlossen war; Versuche, die Antragsgegnerin in der Folgezeit zu erreichen, blieben erfolglos, insbesondere sandte sie an sie übermittelte Schriftstücke ungelesen wieder zurück.

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Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren den unbeschränkten Zutritt zum Keller sowie zur Waschküche. Hierzu behauptet er, dass ihm die Antragsgegnerin den Zugang zu diesen ihm seit Mietbeginn zugänglichen Räumlichkeiten nunmehr deshalb verwehre und die Türen verschlossen halte, um ihn aus der Wohnung herauszumobben.

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Am 21.12.2009 ist gegen die Antragsgegnerin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung dahingehend ergangen, dass ihr aufgegeben worden ist, dem Antragsteller den Besitz an dem Kellerraum der von ihm gemieteten Wohnung im Haus L-Straße, ####2 C3, und den (Mit-)Besitz an der im Keller gelegenen Gemeinschaftswaschküche wieder einzuräumen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

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Der Antragsteller verfolgt sein Begehren weiter und beantragt nunmehr,

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die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie wendet ein, dass das Verschließen der Kellertür nur kurzzeitig erfolgt sei, weil es im Haus Bauarbeiten zur Beseitigung eines Wasserrohrbruchs und seiner Folgen gebe und sie habe verhindern wollen, dass die Handwerker auf kurzem Wege von der Straße zum Keller mit den Baumaterialien durch das Treppenhaus liefen und dort Schmutz hinterließen, da sie in ihrem Alter und Gesundheitszustand die Baustelle nicht ständig beaufsichtigen könne. Überdies sei der Zugang zum Keller weiter möglich, wenn auch über Umwege über die Garage und sodann durch eine andere Tür. Hinsichtlich der Waschküche wendet die Antragsgegnerin ein, dass sie diese dem Antragsteller nicht mitvermietet, sondern nur gefälligkeitshalber und jederzeit aufkündbar zur Nutzung überlassen habe; diese Aufkündigung sei mittlerweile erfolgt. Aufgrund des Vorhandenseins von Waschsalons und Reinigungen in C3 und Umgebung sei zudem eine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung für den Zutritt zur Waschküche nicht gegeben. Ferner seien die zum Erlass der einstweiligen Verfügung führenden Umstände mittlerweile verändert und die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund wieder aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der zu den Akten gereichten Urkunden und Lichtbilder verwiesen, darüber hinaus auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 4 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem gem. § 938 Abs. 1 ZPO erkannten Umfang Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller sich gegen eine Besitzentziehung und –störung im Sinne der §§ 861 f. BGB wendet, wofür es in der Regel eines besonderen Verfügungsgrundes nicht bedarf (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 861 Rdnr. 12 Buchstabe c, § 862 Rdnr. 12 Buchstabe b). Anhaltspunkte für Ausnahmen von dieser Regel sind nicht gegeben; insbesondere auf die von der Antragsgegnerin eingewandten anderweitigen Möglichkeiten, Wäsche zu waschen und zu trocknen, braucht sich der Antragsteller nicht verweisen zu lassen.

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Der Antrag ist aus den §§ 861 f. BGB auch begründet.

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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB den (Mit-)Besitz an der Waschküche entzogen und den an seinem Keller gestört. Sie hat nämlich, ohne dazu berechtigt zu sein, den Zutritt des Antragstellers zur Waschküche ganz vereitelt und den zum Keller im Übrigen erschwert, indem sie den im Haus befindlichen Zugang entgegen der vorherigen langjährigen Übung versperrt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Waschküche an den Antragsteller (mit-)vermietet oder nur leihweise überlassen hatte. Denn auch eine Leihe berechtigt nicht zum einseitigen Besitzentzug, selbst wenn der Leihvertrag durch den Verleiher wirksam aufgekündigt sein sollte, vielmehr ist der Verleiher, dem der Entleiher die Rückgabe verweigert, genauso auf den L2 zu verweisen, wie jeder andere, dessen vermeintlich berechtigte Ansprüche nicht erfüllt werden; dies gilt entsprechend auch für die Aufkündigung des Mietverhältnisses, welches die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls geltend macht. Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Besitzstörungen tatsächlich, wie von dem Antragsteller behauptet, nur deshalb vorgenommen hat, um ihn aus der Wohnung herauszumobben, oder deshalb, weil sie die Handwerker an der Durchquerung des Treppenhauses hindern wollte. Denn jedenfalls ist dem höchst unübersichtlichen und durch Nebenkriegsschauplätze überfrachteten Vortrag der Antragsgegnerin nichts dazu zu entnehmen – und auch eine eidesstattliche Versicherung hierzu hat das Gericht trotz verzweifelten Suchens in den zahl- und umfangreichen Schriftsätzen der Antragsgegnerin nebst den noch zahl- und umfangreicheren Anlagen hierzu nicht aufzufinden vermocht -, dass die Bauarbeiten in ihrem Haus es erfordert hätten, außer den Handwerkern auch dem Antragsteller den Zutritt zu den Räumlichkeiten im Keller ganz oder teilweise zu verwehren. Die Sorge, dem Antragsteller für etwaige Unfälle haften zu müssen, reicht insofern nicht. Denn zur Lösung des Handwerker- und auch des Verkehrssicherungsproblems reicht es aus, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Schlüssel zu den verschlossenen Türen überlässt mit der Maßgabe, diese sogleich nach dem Durchqueren der fraglichen Räumlichkeiten wieder zu verschließen, damit die Handwerker den sonst offenen Durchgang nicht benutzen können, und mit der weiteren Maßgabe, aufzupassen, dass auf die baustellenbedingten Verletzungsgefahren geachtet werden möge, da sie dafür nicht zu haften beabsichtige. Auf den Umweg über die Garage braucht der Antragsteller sich nach alledem ebenfalls nicht verweisen zu lassen, dies insbesondere im Winter, und erst recht nicht auf irgendwelche Waschsalons irgendwo in der Stadt und noch weniger bei seiner über 13 Kilometer entfernt wohnenden Mutter. An all diesen Erwägungen hat sich auch nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung nichts geändert, weswegen auch für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 ZPO kein Raum ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die auch eine Abwendungsbefugnis nicht vorsieht.

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Der Streitwert wird angesichts der insoweit überzeugenden Argumente der Antragsgegnerin auf Bl. 8 f. ihres nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 09.02.2010 auf bis zu 900,00 € festgesetzt; dies schon im Gebühreninteresse der Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien und um ihnen die Möglichkeit, dieses bedeutsame Verfahren auch noch in die Berufung zu treiben, nicht abzuschneiden.