Klage nach Auffahr-/Spurwechselunfall abgewiesen – Anscheinsbeweis des Spurwechslers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Einfädeln im Autobahndreieck. Zentral ist, ob der Spurwechsel des Klägers oder das Fahrverhalten des Beklagten den Unfall verursacht hat. Das Gericht geht von Alleinhaftung des Spurwechslers aus und stützt sich auf den Anscheinsbeweis (§7 Abs.5 StVO), Schadenmuster und Zeugenaussage. Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Steht ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, begründet § 7 Abs. 5 StVO einen Anscheinsbeweis zugunsten der Annahme, dass der Spurwechselnde die gebotene Sorgfalt verletzt hat.
Der Spurwechselnde trägt Darlegungs- und Beweislast, schlüssige Umstände vorzubringen, die den Anscheinsbeweis erschüttern.
Ein Auffahrunfall setzt mindestens eine Teilüberdeckung von Heck und Front voraus; seitliche Beschädigungen allein sprechen gegen ein Auffahrverschulden des nachfolgenden Fahrzeugs.
Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass Halter und Führer jede gebotene Sorgfalt beachtet haben; ein ordnungsgemäß durchgeführter Spiegel- oder Schulterblick kann die Unabwendbarkeit ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 11.08.2022 gegen 18:35 Uhr ereignete sich im Autobahndreieck Erfttal ein Verkehrsunfall. Dort mündet die zweispurige BAB 61 in die ebenfalls zweispurige
BAB 1. Im Autobahndreieck sind noch 4 Fahrspuren vorhanden, die sich im weiteren
Verlauf auf 3 Fahrspuren verjüngen. Der der Kläger befuhr mit seinem BMW X5 die BAB 61 in Fahrtrichtung X. auf der linken Fahrspur. Der Beklagte zu 2) befuhr zum Unfallzeitpunkt mit dem Ford Focus der Beklagten zu 1), welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die BAB 1 in Fahrtrichtung Y. auf der linken Spur, wobei sich die Ehefrau des Beklagten zu 2), die Zeugin B., und deren gemeinsame Tochter ebenfalls im Auto befanden. Im Autobahndreieck Erfttal wechselte der Kläger vom linken Fahrstreifen der BAB 61 nach links auf den Überholstreifen der BAB 1, um einen auf dem rechten Fahrstreifen der BAB 1 fahrenden LKW zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge in der Gestalt, dass sich die hintere linke Seitenwand des klägerischen Fahrzeuges und die rechte vordere Seitenwand des Beklagtenfahrzeuges berührten. Die näheren Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Durch den Unfall wurde das Scheibenrad hinten links beschädigt sowie die Stoßstange und die Radlaufleiste hinten links verkratzt. Am 05.11.2022 beauftragte der Kläger den Privatsachverständigen D. mit der Feststellung der Schäden. Dieser bezifferte in seinem Gutachten vom 08.11.2022 die Reparaturkosten auf 2.266,92 EUR und berechnete mit Rechnung vom 08.11.2022 ein Honorar in Höhe von 499,50 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2022 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Regulierung des Schadens nebst Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 EUR bis zum 02.12.2022 auf. Hierfür wurden Gebühren in Höhe von 367,23 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 3) lehnte mit Schreiben vom 23.06.2023 die Regulierung ab. Der Schaden am Beklagtenfahrzeug wurde durch die klägerische Versicherung vollständig beglichen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit unangepasster Geschwindigkeit auf dem linken Fahrtstreifen der BAB 1 in Höhe der Auffahrt gefahren und durch zu geringen Sicherheitsabstand auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Fahrstil und Geschwindigkeit seien nicht an die Situation angepasst gewesen. Der Kläger habe das Beklagtenfahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit vor dem Spurwechsel nicht sehen können. Bei angepasster Geschwindigkeit wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.766,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2023 zu zahlen;
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung der vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten von 367,23 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe einen auf dem rechten
Fahrstreifen der BAB 1 fahrenden LKW überholt, als der Kläger mit hoher Geschwindigkeit in einem Zug von der linken Spur der BAB 61 auf die linke Spur der BAB 1 gewechselt sei, um sich zwischen dem vom Beklagten zu 2) gerade überholten LKW und dem Beklagtenfahrzeug vor diese auf die linke Spur der BAB 1 zu drängeln .Durch die Kollision sei das Klägerfahrzeug über die Motorhaube des Beklagtenfahrzeuges gesprungen und das Beklagtenfahrzeug in die Mauer in der Mitte der Autobahn gedrückt worden. Gegenüber der Polizei habe der Kläger am Unfallort sein Verschulden eingeräumt.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und die Zeugin B. einvernommen. Wegen des Inhalts der Anhörungen und der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2024 (Bl. 79 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.766,42 EUR. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG (für die Beklagte zu 3) in Verbindung mit § 115 VVG).
1. Der Kläger hat den Unfall alleine verursacht. Gegen den Kläger spricht bereits der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus dieser höchsten die hohen Sorgfaltsanforderungen folgt ein Anscheinsbeweis für die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, wenn die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel steht. Die
Haftungsabwägung führt regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers (OLG Q. Urt. v. 10.11.2016 – 7 U 9
1/16, BeckRS 2016, 114560 Rn. 3, beck-online m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Unfall fand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Klägers statt. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 05.03.2024 bestreitet, dass der Zusammenstoß sich in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat, verfängt dies nicht. Der Vortrag dahingehende Vortrag des Klägers ist widersprüchlich. So trägt er in der Klageschrift selber vor, dass der Kläger im Autobahndreieck Erfttal von der A 61 kommend auf den links neben ihm befindlichen Fahrstreifen der A 1, von dort auf den Überholstreifen der A 1 gewechselt sei und es dabei zu einer Kollision mit dem auf dem Überholstreifen fahrenden Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Dass der Unfall sich im Zusammenhang mit dem klägerischen Spurwechsel ergeben hat, ergibt sich aus den
Beschädigungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Im gleichgerichteten Autobahnverkehr sind die Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen im Seitenbereich nicht anders erklärbar, als durch einen Spurwechsel. Unstreitig ist lediglich der Spurwechsel des Klägers erfolgt. Ein Spurwechsel des
Beklagtenfahrzeuges wird nicht behauptet.
2. Der Kläger insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine Umstände schlüssig vorgetragen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Soweit der Kläger schriftsätzlich vortragen lässt, der Beklagte zu 2) sei ihm aufgefahren und der Unfall beruhe auf einem zu geringen Sicherheitsabstand zum klägerischen Fahrzeug, sprechen hiergegen bereits die Unfallschäden. Um einen Auffahrunfall handelt es sich, wenn zwei Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr fahren, es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kommt und mindestens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG BeckRS 2014, 06024; NZV 2008, 197; OLG Oldenburg NZV 1991, 428). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass das klägerische Fahrzeug im Bereich des linken hinteren Scheibenrades, Radlaufs und Stoßfängers beschädigt wurde. Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeuges liegen nicht vor. Dies deckt sich auch mit der als Anlage HWC1 vorgelegten Unfallmitteilung der Polizei (Bl. 48 d.A.).
3. Soweit der Kläger vorträgt, das Beklagtenfahrzeug sei mit erhöhter
Geschwindigkeit gefahren, verfängt dies nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) nicht mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Insoweit hat die Zeugin B. im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, das Beklagtenfahrzeug sei nicht schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hatte als Beifahrerin des Beklagtenfahrzeuges eine gute Wahrnehmungsmöglichkeit. Neben dem Kerngeschehen beinhaltete die Aussage auch Angaben zum Randgeschehen, insbesondere zum vor- und nachkollisionären Geschehen. Auf Nachfragen blieb die Aussage konsistent. Letztlich deckt sich die Aussage auch mit der als Anlage HWC1 vorgelegten Unfallmitteilung der Polizei und dem klägerseits vorgelegten Privatgutachten und den im Termin vorgelegten Lichtbildern, woraus sich allenfalls leichte Schäden am Klägerfahrzeug ergeben, die auf keine größere Krafteinwirkung auf das klägerische Fahrzeug schließen lassen. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Obwohl sie "im Lager" des Beklagten zu 2) steht, wies ihre Aussage keine besondere Be- oder Entlastungstendenz auf.
Soweit der Kläger als Beweismittel für die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, konnte das Gericht dem Antrag nicht folgen. Der Vortrag des Klägers erfolgt ins Blaue hinein und die Beweiserhebung käme einer Ausforschung gleich. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision überhaupt nicht gesehen zu haben. Anknüpfungstatsachen, die für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) sprechen, kann der Kläger aus eigener Wahrnehmung nicht beibringen. Vielmehr geht das Gericht nach der Anhörung davon aus, dass dies ein Erklärungsversuch des Klägers ist, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffen sollte. Insoweit wertet das Gericht die Aussage, der Totwinkelassistent seines Fahrzeuges habe nicht reagiert, als bloße Schutzbehauptung. Nicht zuletzt auch die geringen Schäden am klägerischen Fahrzeug sprechen gegen eine hohe Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2).
4. Soweit der Kläger vorträgt, der Unfall sei für ihn unvermeidbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen, verfängt dies nicht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, Abs. 3 S. 2. Das schadenstiftende Ereignis soll also auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich (BGH NJW 1992, 1684; BeckRS 2005, 3058; OLG X. BeckRS 2005, 13162). Dies ist hier nicht der Fall. Bereits aufgrund der Unfallschäden an den beiden Fahrzeugen, die sich ausschließlich im hinteren linken Seitenbereich des klägerischen Fahrzeuges und im vorderen rechten Seitenbereich des Beklagtenfahrzeuges befinden, befanden sich die beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf gleicher Höhe. Ein Blick in den Spiegel bzw. ein gewissenhaft durchgeführter Schulterblick des Klägers hätte ihn das Beklagtenfahrzeug erkennen lassen, wodurch der Unfall hätte verhindert werden können.
II.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.766,42 EUR festgesetzt.