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Amtsgericht Brühl·23 C 205/17·27.12.2017

Abweisung der Feststellungsklage gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Rechtsanwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellungen zur Unzulässigkeit von Pfändungen auf seinen Immobilienverwaltungs- und Betriebskonten. Das Amtsgericht hält die Feststellungsklage für unzulässig, weil sie abstrakt allgemeine Regeln für laufende oder künftige Vollstreckungen erstrebt und konkrete Rechtsbeziehungen fehlen. Als richtige Wege nennt das Gericht Erinnerung, sofortige Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage oder einstweilige Anträge; zudem sind die gesetzlichen Schuldnerschutzvorschriften einschlägig.

Ausgang: Feststellungsklage gegen Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig (und in der Sache unbegründet) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein konkretes Rechtsverhältnis und ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus; abstrakt-generelle Regeln für künftige Vollstreckungen machen die Klage unzulässig.

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Bestehende Abwehr- und Rechtsbehelfswege gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind vorrangig; Einwendungen sind insbesondere durch Erinnerung (§ 766 ZPO), sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), Vollstreckungsgegenklage oder Anträge auf einstweilige Einstellung geltend zu machen.

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Dem Gläubiger oder seinem anwaltlichen Vertreter steht es frei, die im ZPO vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen zu nutzen; eine Abstimmung mit dem Gerichtsvollzieher oder Rücksichtnahme auf andere Gläubiger ist grundsätzlich nicht erforderlich, Grenzen ergeben sich aus den schuldnerrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 850 ff., § 845 Abs. 2 ZPO).

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Dritte, deren Vermögensrechte durch Pfändungen betroffen sind, können ihre Rechte durch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 793 ZPO§ 771 ZPO§ 256 ZPO§ 850 ff., § 845 Abs. 2 ZPO§ 840 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte betrieb und betreibt als Rechtsanwalt gegen den Kläger Vollstreckungen wegen zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten von Mandanten titulierten Forderungen, die von dem Kläger nicht freiwillig und zeitnah erfüllt wurden. Im Rahmen der Vollstreckungen wurden Vorpfändungen an Banken und Schuldner des Klägers ausgebracht und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bewirkt.

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Der Kläger meint, der Beklagte dürfe nicht in Konten pfänden, die der Kläger im Rahmen der Bewirtschaftung und Verwaltung seiner Immobilien nutze, weil er damit in schuldnerfremdes Vermögen pfände. Der Beklagte dürfe Vollstreckungen nur in Abstimmung mit der zuständigen Gerichtsvollzieherin unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger vornehmen. Der Beklagte dürfe nur in für den Kläger erträglicher Weise vollstrecken, so dass ihm die Verwaltung seiner Immobilien nicht erschwert werde.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass

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für den Beklagten kein Anspruch besteht, ein vorläufiges Zahlungsverbot bei den Banken des Klägers zu beantragen bzw. zu erwirken, was die Verwaltungskonten des Klägers seine Immobilien betreffend anbetrifft, weil sich auf diesen Konten Fremdgelder befinden,

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der Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Bankkonten seine Pfändungsmaßnahmen unter der Kontrolle eines staatlichen Organs bzw. in Abstimmung mit diesem wie z.B. einem Gerichtsvollzieher durchzuführen hat,

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der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit einräumt, seine Schuldentilgung ihm gegenüber auf dem freiwilligen, mithin auf dem außergerichtlichen Wege, durchführen zu können, damit die Liquidität des Klägers für Verwaltungsmaßnahmen etc. gewährleistet und gesichert bleibt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, mit der Begründung, dass er über Titel gegen den Kläger verfüge, aus denen mindestens noch weitere 30.000,- € beizutreiben seien.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits unzulässig. Zwar ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, weil das Gericht den Streitwert der Klage nicht höher als 5.000,- € bewertet. Die Feststellungsklage ist jedoch als solche unzulässig. Gemäß § 256 ZPO kann eine Feststellungsklage erhoben werden, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien verbindlich festzustellen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine andere Klageart zur Verfügung steht, insbesondere eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden kann.Die Anträge des Klägers sind nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet, sondern begehren die Feststellung allgemeiner Regeln für laufende oder zukünftige Vollstreckungen des Beklagten im eigenen oder fremden Namen gegen den Kläger. Abstrakt generelle Fragen in diesem Sinne können nicht Gegenstand einer zulässigen Feststellungklage sein. Zudem bestünde auch kein Feststellungsinteresse, denn der Kläger kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungen, sei es durch die Ausbringung von Vorpfändungen oder die Erwirkung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Erinnerung nach § 766 ZPO, der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO oder auch der Vollstreckungsgegenklage geltend machen; notfalls verbunden mit Anträgen auf einstweilige Einstellung der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme. Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger von entsprechenden Rechtsbehelfen auch in aller Breite Gebrauch macht, wenn auch in aller Regel erfolglos.Soweit tatsächlich Fremdvermögen verstrickt werden sollte, steht es betroffenen Dritten frei, dagegen mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vorzugehen.

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Überdies sind die Rechtsauffassungen des Klägers, die er in gerichtliche Feststellungen überführt sehen will, aber auch unzutreffend, worauf das Gericht den Kläger bereits in einer nahezu unüberschaubaren Zahl von Prozessen und Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Rechtsmittel hingewiesen hat. Dem Beklagten als Gläubiger oder als anwaltlicher Vertreter von Gläubigern des Klägers steht es frei, gegen den Kläger als nicht zahlenden Schuldner sämtliche von dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten zu nutzen. Im Rahmen anwaltlicher Mandate kann er sogar dazu verpflichtet sein. Dabei braucht grundsätzlich keine Rücksicht genommen zu werden, ob Vollstreckungen dem Schuldner genehm sind. Unannehmlichkeiten oder Einschränkungen seiner geschäftlichen Möglichkeiten kann der Schuldner jederzeit dadurch abwenden, dass er seine Schulden tilgt, was der Kläger regelmäßig eben nicht unternimmt. Im Übrigen bestimmen sich Grenzen des Zugriffs auf Vermögenswerte des Schuldners allein nach den Schuldnerschutzvorschriften der ZPO, etwa §§ 850 ff. ZPO oder auch § 845 Absatz 2 ZPO. An der Pfändung von Forderungen ist ein Gerichtsvollzieher abgesehen von der Zustellung von Zahlungsverboten nach der ZPO nicht beteiligt oder zu beteiligen. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Vollstreckungsgericht. Unter mehreren Gläubigern des Schuldners erlangt der den Vorrang, der zuerst eine Pfändung herbeiführt, ohne, dass er auf „langsamere“ Gläubiger Rücksicht nehmen müsste. Bei der Forderungspfändung sind etwaig bereits bestehende Pfändungen von dem Drittschuldner vorrangig zu bedienen und bei der abzugebenden Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu berücksichtigen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff. ZPO

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Streitwert: 5.000,- € (Der Streitwert bemisst sich anhand eines eher geringen Bruchteils zu vollstreckender Forderungen im Hinblick darauf, dass nicht die Forderungen an sich und deren Vollstreckbarkeit in Abrede gestellt werden, sich die Anträge vielmehr auf Art und Weise der Vollstreckung beziehen. Das rechtfertigt, den Streitwert bei etwa 30.000 € titulierter Forderungen auf insgesamt 1/6 festzusetzen.)