Auskunftsanspruch nach §242 BGB zur Weitervermietung eines Kellerraums
KI-Zusammenfassung
Der Mieter verlangt Auskunft, seit wann sein mitvermieteter Kellerraum an einen Dritten weitervermietet wurde. Das Amtsgericht Brühl erkennt einen Auskunftsanspruch aus §242 BGB an, da der Mieter in endschuldbarer Ungewissheit über seinen Anspruch war und die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann. Weitere Ansprüche bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Auskunftsantrag des Klägers nach § 242 BGB stattgegeben; weitere Ansprüche dem Schlussurteil vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung den Berechtigten in endschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen lässt und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.
Der rechtswidrige Entzug des Besitzes (verbotene Eigenmacht) durch den Verpflichteten kann eine Auskunftspflicht gegenüber dem Geschädigten begründen.
Der Verpflichtete ist zur zumutbaren Nachforschung bei eigenen Erfüllungsgehilfen oder früheren Verwaltern verpflichtet; das Nichtvorhandensein eigener Unterlagen entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
Ein Anerkenntnis setzt die Abgabe einer einseitigen Prozesshandlung gegenüber dem Gericht voraus; eine bloße Erklärung gegenüber der Gegenpartei ersetzt dies nicht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit wann der von dem Kläger gemietete Kellerraum im Mietobjekt L-Straße, ####3 I1, an einen anderen Mieter weitervermietet wurde.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Mietminderung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.
Der Kläger ist Mieter einer Dachgeschosswohnung von ca. 60 qm, nebst Tiefgaragenstellplatz und Kellerraum von ca. 6 qm (zu den Einzelheiten des Mietvertrages vgl. Anlage K1, Bl. 11 ff. GA) in der L-Straße, ####3 I1. Für den Tiefgaragenstellplatz zahlt der Kläger monatlich 43,00 €.Vermieter ist die Beklagte. Das Mietverhältnis begann am 01.02.2012. Der Kläger nutzte den Kellerraum zum Abstellen von Gegenständen und seinem Fahrrad. Am 24.04.2016 stellte der Kläger fest, dass das Schloss des Kellerraums ausgetauscht worden war und nicht mehr seine eigenen Gegenstände in dem Kellerraum standen. Die Beklagte hatte den Kellerraum an einen anderen Mieter weiter vermietet. Der Käger hatte den Kellerraum zuletzt im Herbst 2015 aufgesucht.
Am 29.01.2018 belegte die Stadt Hürth die Tiefgarage, in der der Kläger den Tiefgaragenstellplatz anmietete mit einem Nutzungsverbot.
Der Kläger ließ die Lastschrift für die Mietzinsforderung für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 743,00 € zurückweisen. Die Beklagte erteilte keine Auskunft darüber, seit wann der Kellerraum weitervermietet worden war. Im Oktober 2016 bot die Beklagte erstmalig dem Kläger einen Ersatzkellerraum an, den der Kläger ablehnte. Der Kläger akzeptierte zum 01.09.2019 einen Ersatzkellerraum.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für das Vorenthalten des Kellerraums monatlich ein Minderungsanspruch in Höhe von 50 € zu.
Der Kläger beantragte ursprünglich,
1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, seit wann der ihm mitvermietete Kellerraum im Mietobjekt L3., ####3 L1, an einen anderen Mieter weitervermietet wurde,
2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,
3. ihm nach Erteilung der Auskunft in noch zu bestimmender Höhe den für die Vergangenheit seit Weitervermietung seines Kellerraus von ihm überzahlten Mietzins zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2018 hat der Kläger seine Klage erweitert und hat zusätzlich beantragt,
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seinen Tiefgaragenstellplatz Nr. 25 in der Immobilie L2, ####3 L1, wieder zugänglich und zum Abstellen eines Kfz benutzbar zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat mit E-Mail vom 25.06.2018 erklärt, dass die Tiefgarage wieder geöffnet sei und der Stellplatz wieder genutzt werden können.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, seit wann der ihm mitvermietete Kellerraum im Mietobjekt L3., ####3 L1, an einen anderen Mieter weitervermietet wurde,
2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,
3. Ihm nach Erteilung der Auskunft in noch zu bestimmender Höhe den für die Vergangenheit seit Weitervermietung seines Kellerraus von ihm überzahlten Mietzins zu erstatten.
4. Die Beklagte gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.
Hilfsweise
erklärt er den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 4.) für erledigt
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an die L GmbH & Co. GbR einen Betrag in Höhe von 420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 und weitere 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2018 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie könne keine Auskunft mehr über den Zeitpunkt erteilen, zudem das Kellerabteil weitervermietet wurde.
Sie ist der Ansicht, der Kläger könne jedenfalls die Miete des Kellerabteils jedenfalls nur in Höhe von 35,00 € monatlich mindern.
Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 29.06.2018 beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsantrags (Klageantrag zu 1) zulässig und begründet.
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 242 BGB zu.
Eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben ergibt sich dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in endschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 260, Rn. 4 mwN). Die Beklagte hat hier im Wege verbotener Eigenmacht und unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis dem Kläger den Besitz an dem ihm zugeordneten Kellerraum entzogen. Der Kläger besteht in endschuldbarer Weise im Ungewissen über seinen Mietminderungsanspruch. Er darf darauf vertrauen, dass ihm der Besitz an dem Kellerraum erhalten bleibt, auch wenn er über den Winter keine Veranlassung hat diesen aufzusuchen. Die Beklagte kann die Auskunft auch unschwer geben. Ihre damalige Verwalterin ist für den Besitzentzug verantwortlich. Im Falle einer Weitervermietung ist sie auch verpflichtet, diese zu dokumentieren. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr Unterlagen der ehemaligen Verwalterin nicht zur Verfügung stehen und ihr insoweit eine Auskunft nicht mehr möglich ist, kann sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte ist im Rahmen des Auskunftsanspruchs verpflichtet entsprechende Nachforschungen bei der ehemaligen Verwalterin einzuholen. Dies ist ihr vor dem Hintergrund, dass die Verwalterin im Verantwortungsbereich der Beklagten tätig geworden ist und in ihrem Pflichtenkreis Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt hat, der Beklagten auch zumutbar.
Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, war diesem Antrag nicht zu folgen. Ein Anerkenntnis der Beklagten liegt nicht vor. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anerkenntnisses ist die Abgabe einer einseitigen Prozesshandlung dem Gericht gegenüber (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, Vor § 306, Rn.12). Eine Erklärung gegenüber dem Gericht ist indes nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.