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Amtsgericht Brühl·22 C 67/16·01.08.2016

Klage auf Deckungsschutz: Bindung der Rechtsschutzversicherung an Stichentscheid (§ 53a ARB)

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Deckungsschutz aus seiner Rechtsschutzpolice für einen verwaltungsgerichtlichen Prozess gegen die Bundesrechtsanwaltskammer. Streitpunkt ist, ob die Beklagte an den vom Kläger getroffenen Stichentscheid (§ 53a ARB) gebunden ist. Das Gericht gab der Klage statt, weil der Stichentscheid Erfolgsaussichten bescheinigt und keine offensichtliche, erhebliche Abweichung von Tatsachen und Recht durch die Beklagte aufgezeigt wurde. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Deckungsschutz aufgrund des Stichentscheids gemäß § 53a ARB stattgegeben; Beklagte trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer ist an einen vom Versicherungsnehmer gemäß § 53a ARB getroffenen Stichentscheid gebunden, soweit dieser dem Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg bescheinigt.

2

Die Bindung des Versicherers an den Stichentscheid entfällt nur, wenn der Stichentscheid offensichtlich und erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht.

3

Bloße Zweifelsäußerungen des Versicherers hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens begründen keine offensichtliche und erhebliche Abweichung.

4

Aus der sachlichen Behandlung der Klage durch das zuständige Verwaltungsgericht kann sich ergeben, dass das Begehren nicht von vornherein aussichtslos ist und somit die Bindung an den Stichentscheid spricht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 IFG§ 1 IFG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 S 21/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im bedingungsgemäßen Umfang der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzpolice Nr. RS-V-#-####-####-#### Deckungsschutz für den Rechtsstreit gegen die Bundesrechtsanwaltskammer im Rechtsstreit VG Berlin VG 2K87.15 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger war bei der Beklagten gemäß der im Klageantrag genannten Police Rechtsschutzversichert.

3

Mit vorliegender Klage verlangt er Deckungsschutz für einen Rechtsstreit gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, die er mit Klageschrift vom 10.03.2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhob. Mit der Klage sollte die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet werden, dem Kläger eine gut lesbare Kopie des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen der über die Beklagte (Bundesrechtsanwaltskammer) für die regionalen Rechtsanwaltskammern geschlossenen im Einzelnen bezeichneten Gruppenversicherungen,

4

ferner das Protokoll, die Liste der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der auf der großen Hauptversammlung der Beklagten vom 26.09.2014 in Köln getroffenen Beschlüsse zu überlassen, hilfsweise ihm Informationszugang zu ermöglichen.

5

Mit Schreiben vom 09.03.2015 hatte die Bundesrechtsanwaltskammer dem Kläger mitgeteilt, dass diese mit Schreiben vom 06.02.2015 zuvor erbetenen Auskünfte nicht erteilt würden.

6

Gemäß einem Auftrag der Beklagten selbst fertigte der Kläger den Stichentscheid gemäß § 53a ARB mit Datum vom 21.05.2013, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K14 zur Klageschrift verwiesen wird.

7

Die Beklagte wies den Stichentscheid als offensichtlich neben der Sach- und Rechtslage liegend zurück und verweigerte mit Schreiben vom 11.06.2015 den Deckungsschutz. Wegen der Einzelheiten des Zurückweisungsschreibens wird auf die Anlage K15 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass das Verwaltungsgericht ihn weder in der Ladungsverfügung noch am Terminstag auf eine fehlende Anspruchsgrundlage hingewiesen habe. Vielmehr sei für das Gericht nur erörterungsbedürftig gewesen, ob die bisherigen Darlegungen der Beklagten ausreichend seien, die geltend gemachten Ausschlussgründe zu belegen. Hieraus ergebe sich, dass sein geltend gemachtes Begehren nicht offensichtlich unbegründet sei.

8

Der Kläger beantragt,

9

                             wie erkannt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

                             die Klage abzuweisen.

12

Sie führt aus, das Klageverfahren des Klägers vor der Bundesrechtsanwaltskammer unterfalle zwar grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsschutz des Klägers. Es sei jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer ersichtlich.

13

Es scheine zumindest zweifelhaft, ob der genaue Inhalt der Versicherung eine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1  IFG sei und ob es sich bei der Bundesrechtsanwaltskammer um eine Bundebehörde im Sinne des IFG handele.

14

Insoweit sei das Ergebnis des Stichentscheides des Klägers für die Beklagte nicht bindet, denn die Entscheidung weiche offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich ab.

15

Die Beklagte halte an ihrer im Schreiben vom 11.06.2015 geäußerten Rechtsauffassung fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet.

19

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz für den Prozess, den er gegen die Bundesrechtsanwaltskammer vor dem Verwaltungsgericht Berlin gemäß Klageschrift vom 10.03.2015 führt.

20

Dies ergibt sich aus dem Stichentscheid des Klägers vom 21.05.2013, demzufolge die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

21

Die Beklagte ist an den Inhalt des Stichentscheides gebunden, es sei denn, dass die Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.

22

Hiervon ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht auszugehen.

23

Die Beklagte führt selbst in der Klageerwiderung aus, dass es „zumindest zweifelhaft“ sei, ob der genaue Inhalt der Versicherung eine amtliche Information im Sinne des § 1 IFG sei und ob es sich bei der Bundesrechtsanwaltskammer um eine Bundesbehörde im Sinne des IFG handele. Bei Zweifeln ist von einer offensichtlichen und erheblichen Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage jedoch nicht auszugehen.

24

Auch aus der Sachbehandlung der Klage bei dem Verwaltungsgericht ergibt sich ohne weiteres, dass das Begehren des Klägers nicht von vornherein als aussichtslos einzustufen ist. Bei einer offensichtlichen und erheblichen Abweichung der Rechtsansicht des Klägers von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage hätte das Verwaltungsgericht mangels Schlüssigkeit der Klage nicht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage Auflagen an die Beklagte des Verfahrens erteilt.

25

Allein der Umstand, dass die Beklagte eine andere von der Auffassung des Klägers abweichende Rechtsauffassung vertritt, hindert die Bindung der Beklagten an den Inhalt des Stichentscheides nicht.

26

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.