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Amtsgericht Brühl·22 C 525/01·27.06.2002

Schadensersatz nach Rechtsüberholen: Alleinhaftung wegen grobem Verkehrsverstoß

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob das Rechtsüberholen des Beklagten an einem linksanzeigenden Abbiegenden unfallverursachend war. Das Gericht stellt einen groben Verstoß des Beklagten gegen §§ 5 Abs. 7, 8 StVO als alleinige Unfallursache fest und verurteilt ihn zur Zahlung abzüglich bereits gezahlter Summe. Ein Kostenvoranschlag genügte als Schadensnachweis; Verzugszinsen werden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz hinsichtlich des restlichen Betrags stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des geschuldeten Betrags abzüglich bereits geleisteter 361,58 EUR verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall begründet ein grober Verstoß gegen Verkehrsvorschriften die Haftung des Unfallverursachers nach §§ 7, 18, 17 StVG.

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Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG führt ein grober Verschulden des Schädigers regelmäßig zur Alleinhaftung; die Betriebsgefahr des Geschädigten tritt zurück.

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Wer beim Abbiegen ordnungsgemäß eingeordnet und den Richtungsanzeiger gesetzt hat, darf nach § 5 Abs. 7 S. 1 StVO darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge rechts überholen; ein rechtsseitiges Überholen kann unfallkausal und rechtswidrig sein.

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Ein Kostenvoranschlag kann als Nachweis der Reparaturkosten ausreichen; der Gegner muss konkrete Substanzierungsangaben machen, wenn er den Voranschlag bestreitet.

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Bei Zahlungsverzug stehen dem Geschädigten Verzugszinsen zu.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7, 18, 17 StVG§ 5 Abs. 7, 5 Abs. 8 StVO§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO§ 17 Abs. 1 StVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 723,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05. Oktober 2001 abzüglich am 27. Dezember 2001 gezahlter 361,58 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gemäß § 313a ZPO ohne Angabe des Tatbestandes.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 7, 18, 17 StVG in Höhe der Klageforderung.

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Der Beklagte schuldet dem Kläger vollständigen Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Unfall allein durch einen groben Verstoß des Beklagten gegen §§ 5 Absatz 7 und 5 Absatz 8 StVO verursacht worden ist. Ein den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß oder ein sonstiges Verschulden der Zeugin X ist nicht gegeben.

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Gemäß § 5 Absatz 7 Satz 1 StVO ist derjenige, der seine Absicht nach links abzubiegen angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen.

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Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X1 steht fest, dass die Zeugin X. sich vor dem Unfall zur Fahrbahnmitte hin orientiert und den Richtungsanzeiger nach links gesetzt hatte. Erst nachdem das Fahrzeug schon einige Zeit zum Linksabbiegen mit eingeschaltetem Fahrrichtungsanzeiger stand, versuchte der Beklagte, es links zu überholen. Nach der Aussage des Zeugen X1 wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, rechts an dem Fahrzeug vorbeizufahren oder hinter diesem anzuhalten.

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Die Aussage des Zeugen X1 ist glaubhaft: Der Zeuge X1 hat gut nachvollziehbar dargestellt, dass er aus seinem eigenen Fahrzeug hinter dem des Klägers das Geschehen gut beobachten konnte. Der Zeuge hat das Geschehen insgesamt überzeugend dargestellt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Zeuge den Vorgang .fehlerhaft wahrgenommen hat oder zu Gunsten des Klägers eine Falschaussage tätigte. Der Zeuge hat kein erkennbares eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Er war nach dem Eindruck aus der Vernehmung um eine neutrale, wahrheitsgemäße und präzise Darstellung seiner Beobachtungen bemüht.

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Ein kausaler Verstoß der Zeugin X gegen die Rückschaupflicht aus § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO liegt demgegenüber nicht vor.

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Es kann letztlich dahinstehen, ob die Zeugin X pflichtgemäß vor dem Abbiegen den rückwärtigen Verkehr beobachtet hat. Wenn sie das nicht getan haben sollte, wäre diese Pflichtwidrigkeit nicht unfallkausal, denn hätte sie den rückwärtigen Verkehr vor dem Abbiegen beobachtet, hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass der herannahende Beklagte rechts an ihrem Fahrzeug vorbeifahren würde. Sie wäre nicht gehindert gewesen, mit dem Abbiegen zu beginnen. Die Zeugin X hätte auf die Einhaltung der Vorschrift des § 5 Absatz 7 Satz 1 StVO vertrauen dürfen.

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Dass die Zeugin bei Wahrung der Rückschaupflicht den Beklagten auch nicht schon unmittelbar hinter oder neben sich entdeckt hätte, folgt daraus, dass der Beklagte seinen Angaben zur Folge mit etwa 30 km/h unterwegs war und die Zeugin nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X1 nur sehr langsam abgebogen ist. Die Zeugin brauchte auch nicht ständig während des Abbiegens den rückwärtigen Verkehr im Auge zu behalten.

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Da dem Beklagten ein durchaus grober Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, der Zeugin X hingegen jedenfalls kein ursächlicher, fühlt die nach § 17 Absatz 1 StVG vorzunehmende Abwägung des Haftungsanteile zu einer Alleinhaftung des Beklagten. Ob: der Unfall für die Zeugin X unabwendbar war, kann dahinstehen. Aufgrund der alleinigen Unfallverursachung durch einen groben Verkehrsverstoß des Beklagten tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurück.

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Dem Kläger ist durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 723,16 EUR entstanden: Das pauschale Bestreiten der in dem Kostenvoranschlag über die Reparatur des Fahrzeuges angegebenen Positionen durch den Beklagten ist unerheblich. Der Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, was denn an dem Kostenvoranschlag nicht stimmen soll. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Schaden zur Hälfte ausgeglichen hat, sind noch weitere 361,58 EUR zu zahlen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 91a, 708 ff. ZPO.

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Die Kosten für den durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten erledigten Teil des Rechtsstreits sind von dem Beklagten zu tragen, denn ohne die erledigende Zahlung wäre er entsprechend zu verurteilen gewesen.

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Streitwert: Bis 12. Februar 2002: 723,16 EUR, ab 13.Februar 2002: 361,58 EUR.