Klage wegen Hagelschaden an Dachrinne und Badezimmer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für Hagelschäden an Dachrinne und Badezimmer. Streitpunkt ist, ob der Hagel die Schäden unmittelbar verursacht oder nur eine Kausalkette ausgelöst hat, durch die Regen eindrang. Das Gericht verneint den Versicherungsfall nach Klausel 865 i.V.m. §§ VGB 62, da der Schaden durch eindringendes Wasser bzw. nachfolgende Umstände verursacht wurde, nicht durch unmittelbare Einwirkung des Hagels. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Hagelschäden als unbegründet abgewiesen; kein Versicherungsfall, da keine unmittelbare Einwirkung des Hagels festgestellt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz für Hagelschäden besteht nur für Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung des Hagels beruhen.
Schäden durch eindringendes Regenwasser sind nur versichert, wenn die Gebäudeöffnung unmittelbar durch den Hagel selbst verursacht worden ist.
Eine bloße Kausalkette, bei der weitere Umstände (z. B. Verstopfung der Dachrinne und nachdrückendes Wasser) den Schaden herbeiführen, begründet keinen Versicherungsanspruch, wenn der Hagel nicht unmittelbare Schadenursache ist.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der versicherte Gefahrenfall und die unmittelbare Ursächlichkeit des Hagels für den eingetretenen Schaden vorliegen.
Nachträgliche, im Widerspruch zu früheren Angaben stehende Tatsachenbehauptungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden,
wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die nach der Klausel 865 der Versicherungsbedingungen der Beklagten auch Schäden durch Hagel gemäß den Regelungen der VGB 62 umfasst.
Am 22.04.2004 kam es in Folge starker Hagelfälle zu einer Beschädigung des versicherten Wohngebäudes. Der Hagelfall führte dazu, dass Hagelkörner die Dachrinne des Hauses verstopften. Es konnte deshalb kein Wasser mehr in ausreichender Menge in die Dachrinne abfließen. Wasser drang stattdessen in das Gebäude ein und verursachte dort Schäden an dem Badezimmer. Nachdem es nicht mehr regnete, wurde festgestellt, dass die Dachrinne geplatzt war.
Die Klägerin meldete den entstandenen Schaden der Beklagten. Im Zuge der von der Beklagten eingeholten Informationen gab sie an, dass der Hagel die Dachrinne über dem Badezimmer komplett zugesetzt habe und dadurch Wasser unter die Dachziegel im Badezimmer gelaufen seien, sowie, dass die Lötstellen der Dachrinne auseinander gegangen seien.
Die Beklagte lehnte den von der Klägerin geforderten Ersatz von 548,10 € für die Sanierung des Badzimmers und von 901,34 € für die Instandsetzung der Dachrinne ab.
Die Klägerin behauptet, die Dachrinne sei aufgrund des Hagels geplatzt. Dadurch sei Regen durch eine zuvor nicht vorhandene Öffnung in einer Rigipsplatte in das Haus eingedrunken. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz behauptet sie, die Lötstellen an der Dachrinne seien aufgrund des Hagelschadens auseinander gegangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.449,44 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Schäden, deren Ersatz die Klägerin verlangt, nicht um versicherte Schäden gemäß VGB 62 handele.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen.
Die Beklagte ist nicht eintrittspflichtig, denn es liegt kein Versicherungsfall vor.
Gemäß der Klausel 865 der Versicherungsbedingungen der Beklagten und dem in Bezug genommenen § 5 Ziffer 2 VGB 62 besteht Versicherungsschutz nur für die Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung von Hagel beruhen, dadurch hervorgerufen worden, dass der Hagel Gegenstände auf die versicherte Sache warf oder die Folge eines Hagelschadens sind. Gemäß § 5 Ziffer 5 VGB 62 sind Schäden, die durch Eindringen von Regen entstanden sind, nur dann versichert, wenn eine Gebäudeöffnung durch den Hagel selbst verursacht wurde. (OLG Köln, NJW-RR 2003, 167 f.)
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Hagel verursacht worden.
Die Einwirkung von Hagel ist nicht unmittelbare Ursache des Schadens in dem Badezimmer gewesen. Der Hagel hat allenfalls eine Kausalkette in Gang gesetzt, bei der zu der Einwirkung des Hagels weitere Umstände hinzukommen mussten, nämlich das Abfließen von Wasser statt durch die Dachrinne in das Gebäude und zu dem Badezimmer. Unmittelbare Schadenursache war das eingedrungene Wasser, nicht der Hagel.
Bezüglich der Dachrinne hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt, dass unmittelbare Ursache der Beschädigung der Hagel war. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht hinreichend, dass die Dachrinne durch den unmittelbaren Aufschlag von Hagelkörnern beschädigt wurde. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, die Dachrinne sei geplatzt. "Platzen" bedeutet dem Wortsinn nach, dass ein Behältnis aufgrund eines inneren Überdrucks auseinander gedrückt wird. Nach dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass es erst durch die Verstopfung der Rinne und nachdrückendes Wasser zu einem entsprechenden Druck kam, der die Rinne platzen ließ. Auch dies stellt keine unmittelbare Einwirkung des Hagels dar, denn es mussten weitere Umstände, nämlich nachdrückendes Wasser hinzukommen um den Schaden zu verursachen.
Soweit die Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung verfassten Schriftsatz vom 10.01.2005 vorgebracht hat, die Lötstellen seinen "aufgrund des Hagelschlags" auseinander gegangen, rechtfertigt das keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zum einen lässt der Vortrag nicht eindeutig erkennen, ob nunmehr behauptet werden sollte, die Dachrinne sei durch das unmittelbare Auftreffen von Hagelkörnern zerstört worden. Zum anderen stünde er dann im Widerspruch zu dem vorherigen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, demzufolge es zu einer Verstopfung der Dachrinne gekommen und diese geplatzt sein soll. Die Klägerin hat dort vorgetragen: "Das eindringende Wasser führte zu einem Schaden an der Regenrinne und im Inneren des Hauses."
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind auch nicht Folge eines Hagelschadens. Ein Hagelschaden in diesem Sinne ist ein Schaden, der unmittelbar durch den Hagel verursacht wurde (OLG Köln NRW-RR 2003, 168). Einen solcher ist –wie ausgeführt – nicht dargelegt worden.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass eine Gebäudeöffnung durch den Hagel selbst verursacht wurde, durch die dann Regenwasser in das Gebäude eingedrungen ist. Ihrem Vortrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die behauptete Öffnung in einer Rigipsplatte durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden ist. Die Klägerin hat vielmehr in der Klageschrift vorgetragen, dass das Eindringen des Wassers nur dadurch zu erklären sei, dass dieses sich "aufgrund des Hagelschlags einen Weg suchte und durch den Druck die Rigipsplatte öffnete und sprengte". Demnach wurde die Öffnung durch das Wasser, nicht durch den Hagel geschaffen.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 708 ff. ZPO.
Streitwert: 1.449,44 €.