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Amtsgericht Brühl·22 C 50/23·10.12.2023

Klage auf Anpassung der Anschlussleistung nach §3 Abs.1 AVBFernwärmeV stattgegeben

ZivilrechtVertragsrechtEnergieversorgungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Herabsetzung der vertraglich vorgesehene Anschlussleistung von 15 kW auf 7,5 kW nach § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Das Amtsgericht gab der Klage statt und ordnete die Anpassung mit sofortiger Wirkung an. Die Satzung mit Anschluss‑ und Benutzungszwang steht der Anpassung nicht entgegen, da sie nur das „Ob“ regelt und das „Wie“ den privatrechtlichen Vertragsbedingungen überlässt; § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV erlaubt zudem eine jährliche Reduktion bis 50 % ohne Nachweis.

Ausgang: Klage auf Anpassung der vertraglich vorzuhaltenden Wärmeleistung von 15 kW auf 7,5 kW wird vollumfänglich stattgegeben; Anpassung mit sofortiger Wirkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV gewährt dem Kunden das Recht, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende anzupassen; eine Reduktion bis zu 50 % bedarf keines Nachweises.

2

Ein kommunaler Anschluss‑ und Benutzungszwang steht der Ausübung des Anpassungsrechts nicht entgegen, soweit die Satzung lediglich das „Ob“ des Anschlusses regelt und die Modalitäten der Benutzung dem Privatrecht bzw. den AVBFernwärmeV überlässt.

3

Die Zweckrichtung einer kommunalen Satzung (Umweltschutz, Luftreinhaltung) kann die Anwendung verbraucherfreundlicher Regelungen nach AVBFernwärmeV unterstützen; eine Reduktion der Leistung zur Verbrauchsreduktion unterläuft den Anschlusszwang nicht.

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Fehlt in § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine ausdrückliche Beschränkung durch den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, kann die wirtschaftliche Belastung des Versorgers die Ausübung des Anpassungsrechts nicht allgemein verhindern.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV, Satz 1§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV, Satz 2§ Art. 74 Nr. 11 GG§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die vertraglich vorzuhaltende Wärmeleistung des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrages vom 02.10.2017 in § 1 Ziffer 4 des Vertrages von 15 kw auf 7,5 kw mit sofortiger Wirkung anzupassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt im Neubaugebiet Y. in U. eine Wärmeerzeugungsanlage und das Nahwärmenetz. Sie hat weniger als 170 Wärmekunden. Das Wärmenetz kann von der Beklagten nicht wirtschaftlich rentabel betrieben werden, wenn die Anschlussleistung für die Kunden der Beklagten weniger als 15kw betragen würde. Eine Erweiterung des Nahwäremenetztes ist im Neubaugebiet Y. nicht möglich Sämtliche Haushalte im Neubaugebiet werden von der Beklagten mit Wärme versorgt.

3

Die Stadt U. hat für das Neubaugebiet Y. eine Satzung über eine zentrale Nahwärmeversorgung erlassen. § 5 der Satzung lautet auszugsweise

4

Abs. 1:

5

„Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.“

6

Abs. 2:

7

„Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne des Abs. 1 dieser Satzung ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.“

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Für die weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage B 3, Bl. 54 bis 58 d. A. Bezug genommen.

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Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung.

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Die Parteien schlossen am 02.10.2017 einen Nahwärmeanschluss- und Liefervertrag.

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§ 1 Ziff. 4 dieses Vertrages lautet:

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„Die vorzuhaltende Wärmeleistung beträgt 15 kW (Mindestanschlusswert).“

13

Für die weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B 1, Bl.  44 bis 51 d. A. Bezug genommen.

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Der Kläger verbrauchte im Jahr 2021 und 2022 durchschnittlich 9.500 kWh.

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Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2022 unter Zugrundelegung seines Jahresverbrauchs auf, eine Anpassung des Anschlusswertes von 15kW auf 7,5kW vorzunehmen um eine effiziente Anschlussnutzung herbei zu führen. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte lehnte dies ab.

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Der Kläger ist der Ansicht aus § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV einen Anspruch auf Vertragsanpassung zu haben.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die vertragliche vorzuhaltende Wärmeleistung des in Anlage K1 näher bezeichneten Vertrags von 15 kW auf 7,5 kW mit sofortiger Wirkung anzupassen, hilfsweise zum 31.05.2023.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme des Hilfsantrages erklärt und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die vertraglich vorzuhaltende Wärmeleistung des Nahwärmeanschluss- und Liefervertrages vom 02.10.2017 im § 1 Ziffer 4 des Vertrages von 15 kw auf 7,5 kw mit sofortiger Wirkung anzupassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV keine Anwendung im Geltungsbereich eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs finde. Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang liefe leer durch die bedingungslose Anpassungsmöglichkeit der Kunden.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der zulässige Hauptantrag ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV einen Anspruch auf die begehrte Anpassung des Vertrages mit sofortiger Wirkung.

28

1.

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Nach § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.

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Vorliegend begehrt der Kläger eine Anpassung der Anschlussleistung um 50 % und hatte zuvor noch keine Anpassung verlangt, sodass er ohne weitere Voraussetzungen eine Anpassung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats verlangen kann. Er kann die Anpassung nunmehr mit sofortiger Wirkung verlangen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2022 zur Anpassung aus, sodass die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV inzwischen abgelaufen ist.

31

2.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anschluss- und Benutzungszwang im vorliegenden Fall einem Anspruch auf Anpassung nicht entgegen.

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Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Benutzung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge hindern die Gemeinden zwar nicht, für ihre Einrichtungen aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Denn die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang gehören zu dem der ausschließlichen Regelungskompetenz der Länder unterliegenden Kommunalrecht, wohingegen die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Benutzung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge auf der Kompetenz des Bundes zur Regelung des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) beruhen, das auch das Recht des Verbraucherschutzes umfasst. Da dem Bund ein unzulässiger Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Länder nicht unterstellt werden darf, dürfen die dem Verbraucherschutz dienenden bundesrechtlichen Bestimmungen - die § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV bei der Gestaltung öffentlich rechtlicher Versorgungsverhältnisse lediglich “entsprechend” anwendbar sind - nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass ein nach Kommunalrecht zulässiger Anschluss- und Benutzungszwang ausgehöhlt wird oder praktisch leerläuft. Infolgedessen ist bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang für eine Anwendung der Vorschriften der AVBFernwäreV zugunsten der Grundstückseigentümer nur insoweit Raum, als es darum geht, die Benutzung der Einrichtung ohne einen Angriff auf den Anschluss- und Benutzungszwang als solchen verbraucherfreundlich auszugestalten (BVerwG, Beschluss vom 12-07-1991 - 7 B 17 u. 18/91).

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Ein Angriff auf den Anschluss- und Benutzungszwang als solchen liegt hier jedoch nicht vor.

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Die auf das „Ob“ des Anschlusses begrenzten Reglungen in der Satzung sind durch die privatrechtlichen Regelungen konkretisierungsbedürftig.

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Der vorliegende Anschluss- und Benutzungszwang regelt lediglich, dass „Ob“ des Anschlusszwanges und überlässt das „Wie“ der privatrechtlichen Regelung. So heißt es in § 1 Abs. 4 ausdrücklich, dass die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sein sollen. Für diese gilt nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV die AVBFernwärmeV.

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Darüber hinaus verweist § 10 der Satzung für die Art der Benutzung erneut auf die privatrechtliche Reglung und führt aus, dass die Modalitäten der Wärmelieferung dem privatrechtlichen Vertrag überlassen werden. Eine Mindestmenge sieht die Satzung nicht vor.

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Im vorliegenden Fall wird das Anpassungsrecht zudem vom Sinn und Zweck der Satzung getragen. Den in der Präambel ausgeführten obersten Ziele Umweltschutz und Reinhaltung der Luft läuft es nicht zu wider, dass Kunden bei einem geringeren Verbrauch ihre Leistung anpassen können. Denn hierdurch werden gerade Anreize für einen sparsamen Umgang mit Energie gesetzt, die erheblich zum Umweltschutz beitragen können. Vorliegend möchte der Kläger die Leistung aufgrund eines geringeren Verbrauchs reduzieren und gerade nicht aufgrund des Wunsches, andere Ressourcen zu nutzen.

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Ebenfalls unerheblich ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Anpassung für die Beklagte im vorliegenden Fall.

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§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV enthält im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 a.F. AVBFernwärmeV keine Beschränkung auf das für den Wärmeversorger wirtschaftlich zumutbare, sondern gibt ein insoweit unbeschränktes Recht zur Vertragsanpassung. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Begründung des § 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV, wonach die Regelung Flexibilität für Verbraucher schaffen soll (BR Drucksache 310/21, Seite 14).

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Die kommunale Satzung enthält selbst auch keinen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt.

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Zwar kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Regelung für den Versorger auf den ersten Blick zu einem Unterlaufen des Anschluss- und Benutzungszwangs führen. Wenn die Einrichtung nicht mehr betrieben werden kann, geht der Anschluss- und Benutzungszwang faktisch ins Leere. Der Anschluss- und Benutzungszwang ist jedoch ausweislich der Präambel der Satzung nur Mittel zum Umweltschutz sowie der Reinhaltung der Luft und kein Selbstzweck. Primärer Sinn und Zweck des Anschluss- und Benutzungszwangs ist nicht ein künstliches am Leben halten eines Energieversorgers, sondern der Umweltschutz der auch durch einen sparsamen Umgang mit Energie und das Schaffen von entsprechenden Anreizen bzw. das Verhindern von konträren Anreizen zu erzielen ist.

43

II.

44

Aufgrund der Begründetheit war über den Hilfsantrag der mangels Zustimmung der Beklagtenseite nicht wirksam zurückgenommen worden ist, nicht zu entscheiden.

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III.

46

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.801,80 € festgesetzt. Auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Beklagten (https://wgwe.de/ihre-waerme; Stand 06.01.2024) ist ersichtlich, dass der jährliche Grundpreis je kW Leistung 80,08 € brutto beträgt. Bei 15 kW entsteht somit ein Grundpreis von 1201,20 € und bei 7,5 kW ein Grundpreis von 600,60 €. Der wirtschaftliche Wert der Anpassung für den Kläger liegt damit in der 3,5 fachen jährlichen Differenz nach § 9 ZPO analog.