Klage auf Schadensersatz nach Fahrradunfall: Aufsichtspflicht verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 653,14 EUR für Dellen an ihrem geparkten Pkw, verursacht durch den sechsjährigen Sohn der Beklagten. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung: Im bekannten Wohnumfeld kann ein sechsjähriges Kind auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad allein gelassen werden, ohne dass ständige unmittelbare Eingriffsmöglichkeit erforderlich wäre. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 653,14 EUR wegen von Minderjährigem verursachter Beschädigung abgewiesen; keine Aufsichtspflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Das Maß der Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach den Gefahren der konkreten Situation, der Einsichts- und Kontrollfähigkeit des Kindes sowie den redlicherweise zu erwartenden Schutzmaßnahmen.
Eine Haftung nach § 832 BGB setzt eine Verletzung der erforderlichen Aufsichtspflicht voraus; bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht.
Bei sechsjährigen Kindern kann in einem ihnen bekannten Wohnumfeld grundsätzlich angenommen werden, dass sie sich auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad sicher bewegen können und deshalb keine intensive ständige Beaufsichtigung erforderlich ist.
Alleinige Rüge, ein Kind sei kurz zuvor ermahnt worden, nicht ‚zu wild‘ zu fahren, ist kein hinreichender Anhaltspunkt für wiederholtes grob unvorsichtiges Verhalten, das eine Aufsichtspflichtverletzung begründet.
Eltern sind nicht verpflichtet, die Bewegungsfreiheit des Kindes derart einzuschränken, dass jegliche denkbare Gefahr ausgeschlossen wird; eine Pflicht zur ständigen unmittelbaren Eingriffsmöglichkeit besteht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 13.06.2001 fuhr gegen 18.20 Uhr der sechsjährige Sohn der Beklagten mit seinem Fahrrad gegen das am Rand der F-Straße in C geparkte Fahrzeug der Klägerin. Der Sohn der Klägerin befuhr mit seinem Fahrrad den Bürgersteig. Die Unfallstelle liegt etwa 200 Meter von der Wohnung der Beklagten entfernt. In etwa 25 Meter Entfernung von der Wohnung der Beklagten befindet sich ein Spielplatz. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen. Sie befand sich in der Wohnung.
Ab dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Schaden in Form von Dellen und Kratzern an der Beifahrertür und einem Kotflügel.
Die Klägerin behauptet, zur Instandsetzung der von dem Sohn der Beklagten angerichteten Schäden seien 1.277,43 DM erforderlich. Der Sohn der Beklagten sei noch kurze Zeit vor dem Unfall aufgefordert worden, nicht so wild mit dem Rad zu fahren. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Aufsichtpflicht verletzt, in dem sie ihren Sohn unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad fahren ließ.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 653,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe sich mit ihrem Sohn auf dem Spielplatz aufgehalten. Kurz vor dem Schadenereignis sei sie zu ihrer Wohnung gegangen. Ihr Sohn sei ihr etwa 10 Minuten später gefolgt. Er sei ein ruhiges und besonnenes Kind, insbesondere könne er sich mit dem Fahrrad sicher bewegen und wisse sich dem Straßenverkehr anzupassen. Im übrigen hätte sie den Unfall auch nicht verhindern können, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe befunden hätte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht aus § 832 BGB.
Bereits nach dem Vortrag der Klägerin kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden. Das Maß der jeweils gegenüber Minderjährigen zu wahrenden Aufsicht bestimmt sich im Einzelfall anhand der Gefahren der konkreten Situation, der Einsichts- und Kontrollfähigkeit des Kindes sowie den redlicherweise von anderen zu erwartenden Schutzmaßnahmen. Eltern haben in diesem Rahmen einerseits Vorkehrungen gegen erkennbare Gefahren zu treffen, sind andererseits aber nicht verpflichtet, die Bewegungsfreiheit des Kindes so einzuschränken, dass jegliche denkbare Gefahr ausgeschlossen ist.
Nach diesen Kriterien dürfte die Beklagte ihren sechsjährigen Sohn in dem diesem bekannten Wohnumfeld durchaus für eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Eingriffsmöglichkeit lassen. Es kann grundsätzlich bei sechsjährigen Kindern davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage sind, sich in einem ihnen bekannten Wohnumfeld mit einem Fahrrad auf dem Bürgersteig sicher zu bewegen. Anhaltspunkte dafür, dass das bei dem Sohn der Beklagten anders war, sind nicht ersichtlich. Allein daraus, dass ein Zeuge ihn vor dem Unfall angehalten haben soll, nicht so wild Rad zu fahren, kann das nicht geschlossen werden, denn daraus ergibt sich nicht, dass es sich bei dem Sohn der Beklagten um ein Kind handelt, das entgegen der altersgemäß zu erwartenden Einsichtsfähigkeit wiederholt durch besonders halsbrecherisches und gefährdendes Verhalten aufgefallen wäre. Der Verkehr kann redlicherweise nicht erwarten, dass sechsjährige Kinder von ihren Eltern ständig gleichsam an die Hand genommen werden, was erforderlich wäre, um jegliche Gefahr zu vermeiden. Anders wäre der Unfall schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu vermeiden gewesen, denn die Beklagte hätte sich dazu in so unmittelbarer Nähe zu ihrem Sohn und dem Fahrrad befinden müssen, dass sie dieses jederzeit hätte festhalten können. Das ist bei einem sechsjährigen Kind weder sinnvoll zu leisten noch kann es von anderen erwartet werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 708 ff. ZPO.
Streitwert: 653,14 EUR DM