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Amtsgericht Brühl·22 C 206/14·26.07.2015

Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Vorlage an Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15./16.07.2015. Das Amtsgericht hob der Beschwerde nicht ab, da die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Einwände nicht durchgreifen. Mangels Abhilfe legt das Gericht die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Die Einwände wurden als unbegründet bewertet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das erstinstanzliche Gericht die Abhilfe gegen eine sofortige Beschwerde ab, ist die Sache dem nächsthöheren Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

2

Die sofortige Beschwerde ist nicht stattzugeben, wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss in der vorgenommenen Prüfung nicht durchgreifen.

3

Das erstinstanzliche Gericht prüft, ob eine sofortige Abhilfe möglich ist; bei fehlender Erfolgsaussicht der Einwendungen erfolgt keine Abhilfe.

4

Eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt insbesondere dann, wenn das Gericht die Einwände für unbegründet hält und somit keine eigene materielle Entscheidung trifft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Vorinstanzen

Landgericht Köln [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rubrum

1

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.

2

Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

4

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.