Klage auf elektronische Rechnungen mit qualifizierter Signatur stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erteilung elektronischer Rechnungen ab 01.01.2005 in Form, die den Vorsteuerabzug ermöglicht. zentral war, ob die AGB-Klausel zur ausschließlich elektronischen Rechnungsstellung die Erfüllung der Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG verlangt. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Übersendung der Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Auslegung erfolgte nach Treu und Glauben; eine Unzumutbarkeit wurde nicht dargetan.
Ausgang: Klage auf Erteilung elektronischer Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Nachsendung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung zur ausschließlichen elektronischen Rechnungsstellung ist nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die elektronischen Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts entsprechen und den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen.
Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung in einer bestimmten Form folgt aus den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und kann die Lieferung einer Rechnung verlangen, die dem Berechtigten den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Wer in seinen AGB die ausschließliche elektronische Versendung von Rechnungen vereinbart, ist gegenüber Gewerbetreibenden verpflichtet, die technischen und formellen Voraussetzungen (z. B. qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 14 Abs. 3 UStG) zu erfüllen, sofern dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist.
Eine alternative Angebotspflicht des Rechnungsempfängers (z. B. kostenpflichtige Zusendung per Post) ersetzt nicht die Pflicht des Verwenders, die vertraglich zugesicherte Form bereitzustellen, wenn die Alternative den Zweck (Vorsteuerabzug) vereiteln oder unbillig machen würde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für alle im Zeitraum ab dem 01.01.2005
erbrachten Dienst-, Werk- und sonstigen Leistungen elektronisch übermittelte
Rechnungen gemäß den Vorschriften in § 14 UstG, insbesondere versehen mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu erteilen.
In diesem Sinne wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ihre Rechnungen
(Es folgt eine Aufstellung der Rechnungen)
versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und erneut auf elektronischem Weg zuzusenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird nach § 313a I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung elektronischer Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen die Beklagte. Das ergibt sich aus § 3 lit. c Satz 3 der AGB der Beklagten in Verbindung mit § 242 BGB.
Nach der genannten Klausel in den AGB der Beklagten erfolgt die Rechnungsstellung ausschließlich auf elektronischem Wege per e-mail. Diese Vertragsbedingung ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bei einem gewerblichen Vertragspartner dahin auszulegen, dass die elektronischen Rechnungen den geltenden Anforderungen des Umsatzsteuerrechts entsprechen müssen und insbesondere in einer Form gehalten sind, die dem Vertragspartner einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass dies gegenwärtig nur bei Rechnungen der Fall ist, die gem. § 14 Abs. 3 UStG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Abgesehen davon, dass die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderung wohl das Mindestmass der Verkehrssitte darstellen dürfte, entspricht dies auch Treu und Glauben. Der zum Vorsteuerabzug Berechtigte hat nicht zuletzt im Hinblick auf § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass sein Vertragspartner ihm eine Rechnung in der Form zukommen lässt, die ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht. Diese grundsätzliche Pflicht scheint die Beklagte auch im Grundsatz anzuerkennen. Da sie sich in ihren eigenen AGB aber zur "ausschließlich" elektronischen Versendung der Rechnungen per e-mail selbst verpflichtet hat, muss sie gegenüber Gewerbetreibenden insoweit auch die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UstG erfüllen und ihre Rechnungen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass dies der Beklagten unmöglich oder unzumutbar wäre.
Der Verweis der Beklagten auf § 3 lit. c Satz 4 ihrer AGB greift nicht durch. Diese Klausel lautet: "Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 7,50 je Rechnung fällig." Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur ein Wahlrecht des Kunden, aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders beinhaltet und die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, benötigte sie auch keine Rechnung per Briefpost. Gereicht hätte eine solche per e-mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es wäre überdies unbillig, die Klägerin auf diese Alternative zu verweisen. Bei einer Versendung per Briefpost wären pro Rechnung 7,50 € angefallen, was bei den in Rede stehenden 21 Rechnungen allein 157,50 € ausgemacht hätte. Damit wäre aber der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 228,40 € nur noch Makulatur, insbesondere wenn man noch die zusätzlichen Verwaltungskosten bei der Klägerin berücksichtigt. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Teil der Rechnungen per Post an die Klägerin sandte und dafür bislang keine Gebühr in Rechnung stellte. Denn der Beklagten steht nach ihren eigenen AGB eben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Form ihrer Rechnungen zu. Wer die Klausel verwendet, die Rechnung werde ausschließlich in elektronischer Form versandt, muss sich auch daran festhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,- €