Rechtsschutzversicherung: Kein Arbeitsrechtsschutz für Streit zwischen Verbundausbildern
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Deckungsschutz für eine arbeitsgerichtliche Klage gegen einen Mit-Ausbilder aus einem Verbundausbildungsverhältnis. Streitig war, ob dies eine „arbeitsrechtliche Auseinandersetzung“ i.S.d. ARB 2008 ist. Das AG Brühl wies die Klage ab, weil zwischen den Ausbildern kein Arbeitsverhältnis besteht, sondern ein gleichgeordnetes privatrechtliches Kooperationsverhältnis. Eine Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) griff nicht ein; Vertragsrechtsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB scheiterte am privaten Anwendungsbereich.
Ausgang: Klage auf Deckungsschutz für Klage gegen Mit-Ausbilder mangels Arbeitsrechtsschutz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsrechtsschutz nach den ARB setzt eine Streitigkeit aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Auszubildendem und Arbeitgeber/Ausbilder voraus.
Die Gleichstellung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitsverhältnis nach § 10 BBiG erfasst nur das Verhältnis Auszubildender–Ausbilder, nicht das Verhältnis mehrerer Ausbilder untereinander in einer Verbundausbildung.
Rechtsbeziehungen zwischen mehreren an einer Verbundausbildung beteiligten Ausbildern sind regelmäßig als gleichgeordnetes privatrechtliches Kooperationsverhältnis einzuordnen und unterfallen nicht dem Arbeitsrechtsschutz.
Die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet für sich genommen keine arbeitsrechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen nicht arbeitsvertraglich verbundenen Parteien.
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff (hier: „Arbeitsverhältnis“) nach allgemeinem Sprachgebrauch und juristischer Definition hinreichend bestimmt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 S 18/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund einer bei dieser bestehenden Rechtsschutzversicherung.
Der Versicherungsvertrag wurde zum 10.01.2008 begründet. Er endete aufgrund Kündigung des Klägers am 10.01.2012. Auf den Vertrag finden die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (B ARB/2008) Anwendung (Anlage E 2, Bl. 25 ff. d. A.).
Der Kläger schloss mit der Auszubildenden X und Rechtsanwalt Ym 01.09.2009 einen Ausbildungsvertrag zur Rechtsanwaltsfachangestellten. F handelte sich hierbei um ein sog. Verbundausbildungsverhältnis, bei dem die Ausbildung durch zwei Ausbildungsbetriebe, die Kanzlei des Klägers und die Kanzlei von Rechtsanwalt M durchgeführt werden sollte.
Die Auszubildende X sollte während der Ausbildungszeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2012 für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten in der auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei von Rechtsanwalt M ausgebildet werden. Die restliche Ausbildungszeit von 30 Monaten sollte die Auszubildende vom Kläger als „Primärausbilder“ übernommen werden, wobei dieser hierfür von der Bezirksregierung L einen Subventionsbetrag in Höhe von 4.500 € bewilligt erhielt.
Der Kläger sollte während der gesamten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung finanzieren. Dies tat er auch im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2011.
Bedingung für die Freistellung von Rechtsanwalt M im Innenverhältnis von der Vergütungsverpflichtung war die Abrede, dass die Auszubildende nach ihrer sechsmonatigen Tätigkeit in dessen Kanzlei wieder zurück in die Kanzlei des Klägers überstellt werde.
Im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2010 bildete der Kläger die Auszubildende in seiner Kanzlei aus. Zum 01.09.2010 überstellte er sie zur Ausbildung in die Kanzlei von Rechtsanwalt M. Die Rückkehr der Auszubildenden in die Kanzlei des Klägers war für den 01.03.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt M entschloss sich entgegen der getroffenen Absprachen jedoch, die Auszubildende über den vereinbarten Zeitraum hinaus in seiner Kanzlei zu beschäftigen. Die Auszubildende beendete das Ausbildungsverhältnis zum Kläger mit Ablauf des 28.02.2011 durch Eigenkündigung und setzte F ab dem 01.03.2011 bei Rechtsanwalt M fort.
Hierdurch sind dem Kläger frustrierte Aufwendungen zugunsten der Auszubildenden X und Rechtsanwalt M entstanden. Zudem drohen ihm weitere finanzielle Schäden, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördergelder durch die Bezirksregierung L durch die vorzeitige Beendigung des Verbundausbildungsverhältnisses erloschen sind.
Am 31.03.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Deckungsschutz für eine Klage beim Arbeitsgericht L (Anlage K 1, AH 1). Auf die vom Kläger in Kopie vorgelegte Verfahrensakte 9 Ca #####/####ArbG L wird Bezug genommen (Anlage K 6, AH 1und AH 2).
Mit Schreiben vom 08.04.2011 übernahm die Beklagte antragsgemäßen Deckungsschutz für das arbeitsgerichtliche Verfahren, soweit Ansprüche gegen die Auszubildende X betroffen waren. Deckungsschutz für Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt M lehnte sie ab (Anlage K 2, AH 1).
Nachdem sich der Kläger telefonisch an die Beklagte gewandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2011 (Anlage K 3, AH 1) mit, dass F sich bei den gegenüber Rechtsanwalt M geltend gemachten Ansprüchen nicht um eine „arbeitsrechtliche Auseinandersetzung“ im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen, § 2 lit. B) ARB 2008, handele.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.05.2011 Vorstandsbeschwerde bei der Beklagten (Anlage K 4, AH 1), die am 25.05.2011 (Anlage K 5, AH 1) zurückgewiesen wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verfolgung seiner Ansprüche gegen Rechtsanwalt M sei vom arbeitsrechtlichen Rechtsschutz in der bei der Beklagten bestehenden Versicherung umfasst. Da ein Ausbildungsverhältnis unter dem Begriff des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 lit. B) ARB 2008 falle, müsse auch ein Verbundausbildungsverhältnis hiervon erfasst sein.
Das Verbundausbildungsverhältnis mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten sei einheitlich zu beurteilen und nicht in zwei isolierte Rechtsverhältnisse – eines zwischen dem Kläger und der Auszubildenden und eines zwischen dem Kläger und RA M – zu unterteilen. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht L auch – unstreitig – den S-Weg zu den Arbeitsgerichten insgesamt bejaht.
F ist der Ansicht, Zweifel bei der Auslegung der geltenden Versicherungsbedingungen müssten zulasten der Beklagten gehen, sodass die Klausel § 2 lit. B) ARB dahingehend verstanden werden müsse, dass auch umfassend Rechtsschutz für Ansprüche aus Verbundausbildungsverhältnissen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. #####/#### zwischen ihm und ihr für die beim Arbeitsgericht L zu Az. 9 Ca #####/####rechtshängige Klage des Klägers gegen Herrn Rechtsanwalt M als Beklagten zu 2 vom 28.03.2011 zu folgenden dort streitgegenständlichen Klageanträgen zu gewähren:
4. Rechtsanwalt M gesamtschuldnerisch neben X zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu gewähren:
a) Für welche Rechtsanwaltskanzleien war die Auszubildende X im Zeitraum der Verbundausbildung bei Rechtsanwalt M in der anwaltlichen Bürogemeinschaft von Rechtsanwalt M und Rechtsanwältin U2 bei dem Rechtsanwälten Y, Q, S, von E1 und G tätig?
b) Wie lange hat die Verbundausbildung der Auszubildenden X zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei und Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts M mit welchen Inhalten gedauert (Anfangsdatum / Enddatum)?
1. Rechtsanwalt Y verurteilen, dem Kläger zur Vorlage bei der Bezirksregierung L bezogen auf den Verbundausbildungsvertrag vom 28.08.2009 einen schriftlichen Bericht über die inhaltliche Durchführung der Verbundausbildung der Auszubildenden X, in Übereinstimmung mit den Antworten zum Klageantrag Ziff. 1, zu erteilen.
2. Rechtsanwalt Y verurteilen, an den Kläger gem. dessen Rechnungs-Nr. #####/####vom 07.02.2011 4.256,01 € brutto (inkl. 19% MWSt.) zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der arbeitsgerichtlichen Klage zu zahlen.
3. Festzustellen, dass Rechtsanwalt M gesamtschuldnerisch neben X verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, den dieser infolge des vorzeitigen Abbruchs der Verbundausbildung der Auszubildenden X in der Vergangenheit bereits entstanden ist und zukünftig noch zu entstehen droht, insbesondere soweit sich der Kläger als Subventionsempfänger der von der Bezirksregierung L für die Verbundausbildung zur Verfügung gestellten Fördergelder einer Rückforderung durch die Bezirksregierung L, das Land NRW oder den ESF ausgesetzt sieht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, F bestehe kein Deckungsschutz für eine Klage gegen Rechtsanwalt M, da F sich hierbei nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handele. Vielmehr gehe der Kläger aus einem mit Rechtsanwalt M bestehenden Kooperationsvertrag gegen diesen vor. Dass in der Einleitung des Kooperationsvertrags – unstreitig – ausgeführt sei, dass dieser zwingend vor Abschluss des Ausbildungsvertrags abzuschließen sei, zeige, dass F sich um eine Vertragsgestaltung neben dem Ausbildungsvertrag an sich handele. Nur die Rechtsbeziehungen zur Auszubildenden X unterfielen der Definition des Arbeitsrechtsverhältnisses.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten seien nicht unklar gefasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Deckungsschutz für die gegen Rechtsanwalt M gerichtete Klage aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags.
F handelt sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit, die vom Arbeitsrechtsschutz nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 lit. b ARB 2008 erfasst wird. F liegt kein Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis vor. Bei einem Arbeitsverhältnis handelt F sich um ein bürgerlich-rechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, aufgrund dessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt M liegt nicht vor. Zwar ist ein Ausbildungsverhältnis nach § 10 Abs. 2 BBiG einem Arbeitsverhältnis weitgehend gleichgestellt. Auch das vorliegende Verbundausbildungsverhältnis unterliegt daher nach § 10 Abs. 5 BBiG grundsätzlich den für das Arbeitsverhältnis folgenden Vorschriften. Daraus folgt jedoch nur, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen dem oder der Auszubildenden und dem oder der jeweiligen Ausbilder/in als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Ausbildern im Rahmen eines Verbundausbildungsvertrags sind jedoch nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen. Hier liegt vielmehr ein gleichgeordnetes privatrechtliches Verhältnis vor, auf das die Vorschriften des Arbeitsrechts, die im Wesentlichen davon geprägt sind, dass ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, nicht anwendbar sind. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach dem zwischen den Ausbildern getroffenen Kooperationsvertrag.
Der Einwand des Klägers, auch das Arbeitsgericht L habe in dem dort rechtshängigen Verfahren 9 Ca #####/####einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Ansprüche des Klägers gegenüber der Auszubildenden sowie der Ansprüche des Klägers gegenüber Rechtsanwalt M bejaht, greift nicht durch. Denn hierdurch hat das Arbeitsgericht L nur zum Ausdruck gebracht, dass ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG besteht. Hieraus ergibt sich aber gerade auch, dass das Arbeitsgericht ebenfalls davon ausgegangen ist, dass das Verhältnis des Klägers zu Rechtsanwalt M nicht als arbeitsrechtlich qualifiziert werden kann. Denn andernfalls hätte F der Prüfung eines sachlichen Zusammenhangs zu den Ansprüchen gegenüber der Auszubildenden nicht bedurft, da auch unabhängig davon der S-Weg zu den Arbeitsgerichten gegenüber Rechtsanwalt M eröffnet gewesen wäre.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere § 2 lit. b ARB 2008, sind auch nicht unklar gefasst, sodass sie aufgrund der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers auszulegen wären. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein definiert und damit aus sich heraus verständlich. Danach besteht das Arbeitsverhältnis nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beim Verbundausbildungsverhältnis besteht die Besonderheit, dass F gewissermaßen zwei Arbeitgeber auf der einen Seite gibt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch zwischen diesen beiden ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Auch aus den übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien getroffenen Rechtsschutzversicherungsvertrags folgt keine Deckungspflicht der Beklagten. Insbesondere ist § 28 Abs. 3 – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – ARB 2008 nicht einschlägig, da dieser nur Rechtsschutz im privaten Bereich erfasst.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 900 €