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Amtsgericht Brühl·21 C 370/13·17.11.2013

Zahlung von Prämienschaden nach unfallbedingtem Fahrzeugwechsel zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz eines Prämienschadens nach einem Verkehrsunfall, weil für das Nachfolgefahrzeug eine teurere Versicherung abgeschlossen werden musste. Streitpunkt ist, ob die Mehrkosten unfallbedingt und ausreichend belegt sind. Das Amtsgericht sprach der Klägerin 181,87 EUR Prämienschaden und 48,10 EUR vorgerichtliche Kosten zu; die restliche Klage wurde abgewiesen. Begründend führte das Gericht an, dass vorgelegte Vergleichsangebote die höheren Prämien belegten und pauschale Bestreitungen unbeachtlich sind.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Prämienschaden (181,87 EUR) und vorgerichtliche Kosten (48,10 EUR) zugesprochen, sonstige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem unfallbedingten Fahrzeugwechsel kann der Geschädigte Ersatz des sogenannten Prämienschadens verlangen, wenn durch Vorlage vergleichbarer Angebote nachgewiesen wird, dass für das Nachfolgefahrzeug höhere Versicherungsprämien zwingend angefallen sind.

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Pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Bestreitungen der Vergleichbarkeit vorgelegter Versicherungsangebote sind unbeachtlich; maßgeblich sind substantiierte, vergleichbare Angebote und Übersichten.

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Unterschiede in Einzeldaten der Fahrzeuge (z. B. Motorart oder Typenklasse) stehen dem Ersatz nur entgegen, wenn sie die Vergleichbarkeit der Versicherungsverträge materiell beeinträchtigen; bei ansonsten baugleichen Fahrzeugen können sie unbeachtlich sein.

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Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht ab dem Zugang einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Zahlung; bei postalischem Zugang ist eine übliche Postlaufzeit zu berücksichtigen.

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Soweit ein Schädiger zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet ist, sind auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sowie Zinsen als Nebenforderungen ersatzfähig, sofern sie substantiell geltend gemacht und belegt sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. I Satz 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 115 Abs. I Nr. 1 VVG§ 1 PflVG§ 249 Abs. II Satz 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 48,10 Euro an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Ohne Tatbestand, § 313 a I 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht der Zahlungsanspruch in Höhe von 181,87 Euro aus §§ 7, 17 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 II 1 BGB gegen die Beklagte zu.

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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

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Der vorliegend geltend gemachte Prämienschaden ist dadurch entstanden, dass die Klägerin für das Nachfolgefahrzeug eine neue Versicherung abschließen musste, die - im Vergleich zur Versicherung für das Unfallfahrzeug - teurer ist.

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Soweit sich die Beklagte mit dem Einwand zu verteidigen versucht, ein Anspruch der Klägerin bestünde bereits deshalb nicht, weil die geltend gemachten Mehrkosten nicht unfallbedingt seien, hat sie damit keinen Erfolg. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass die nunmehr bestehende Versicherung inhaltlich von der ursprünglich für das Unfallfahrzeug bestehenden Versicherung abweicht. Insoweit wird auf die vorgelegten Anlagen K 1 und K 3 sowie die mit dem Schriftsatz vom 16.10.2013 zur Akte gereichte Übersicht (Bl. 31 d. GA.) Bezug genommen. Soweit hinsichtlich der Motoren der Fahrzeuge (Otto/Diesel) und der Typenklassen Unterschiede bestehen, kann die Beklagte daraus keine Einwendungen herleiten, da es sich um ansonsten baugleiche Fahrzeuge handelt. Zudem belegt auch die klägerseits vorgelegte Anlage K 7, dass auch ein dem Unfallfahrzeug identisches Fahrzeug nicht mehr zu den aus der Anlage K 1 ersichtlichen preislichen Konditionen hätte versichert werden können.

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Auch der Unterschied im Fahrzweck steht dieser Wertung nicht entgegen, da die Anlagen K 6 bis K 8 belegen, dass die Versicherungsprämien, selbst bei dem mit der Anlage K 1 identischen Fahrzweck, über den Prämien der für das Nachfolgefahrzeug bestehenden Versicherungen (Anl. K 3) liegen.

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Ein Verstoß gegen § 254 BGB ist vor dem Hintergrund der klägerseits eingeholten Vergleichsangebote nicht ersichtlich. Das pauschale Bestreiten der Vergleichbarkeit dieser Angebote ist, im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, nebst Übersicht, unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

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Soweit die Beklagten dem Anspruch der Klägerin darüber hinaus entgegenhalten will, dass  sie allein das Risiko der Erhöhung der Versicherungsbeiträge bei einem Fahrzeugwechsel trägt, dringt sie auch mit diesem Einwand nicht durch, denn vorliegend war ein Fahrzeugwechsel allein aufgrund des Unfalls vom 08.09.2012, erforderlich.

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Ein Anspruch auf die Nebenforderung besteht gemäß §§  7, 17 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. § 249 BGB.

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Ein Zinsanspruch besteht, gemäß § 286 II Nr. 3 BGB, ab dem 27.06.2013.  Mit dem Schreiben vom 24.06.2013 verweigerte die Beklagte ernsthaft und endgültig die Regulierung des klageweise begehrten Betrags. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Tagen ist vom Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin am 27.06.2013  auszugehen.

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Ein weitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 181,87 Euro.