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Amtsgericht Brühl·21 C 31/16·09.08.2016

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Keine Entstehung einer Terminsgebühr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Brühl ein. Streitgegenstand war, ob wegen einer vorangegangenen Einigung eine Terminsgebühr entstanden ist. Das Gericht half der Beschwerde nicht ab, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und die Einigung von der Klägerseite nicht bestritten war. Mangels über die bloße Entgegennahme hinausgehender Tätigkeit entstand keine Terminsgebühr.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Tätigkeit entfaltet, die über die bloße Entgegennahme einer Erklärung hinausgeht.

2

Liegt vor dem behaupteten telefonischen Vorgang bereits eine Einigung zwischen den Parteien vor und wird diese Einigung nicht bestritten, begründet dies das Nichtentstehen einer Terminsgebühr.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen.

4

Der unbestrittene Vortrag der Gegenseite kann zur Feststellung führen, dass ein gebührenbegründender Verfahrensakt nicht stattgefunden hat, sofern keine entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl

Landgericht Köln, 1 T 294/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 08.08.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2016 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.

4

Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters, hat eine Einigung der Parteien bereits vor dem Telefonat des Beklagten mit dem Klägervertreter stattgefunden.

5

Dieser Vortrag wurde durch die Klagepartei auch nicht bestritten.

6

Eine Tätigkeit des Klägervertreters, welche die bloße Entgegennahme einer Erklärung übersteigt, hat somit nicht stattgefunden.

7

Eine Terminsgebühr ist daher nicht entstanden.