Klage auf Beratungsgebühr nach § 34 RVG wegen Erst- und Zweitberatungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert aus abgetretenem Recht eines Rechtsanwalts Beratungsgebühren für Erstberatung und Beratung in der Berufungsinstanz. Streitpunkt ist, ob für die erteilten rechtlichen Auskünfte ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 RVG bestanden und ob die Gebühren angemessen sind. Das Amtsgericht gab die Klage in Höhe von 535,00 EUR nebst Zinsen statt und hielt konkludente Mandatsannahme und Abraten als gebührenpflichtige Beratung für gegeben. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Beratungsgebühren gemäß § 34 RVG in Höhe von 535,00 EUR nebst Zinsen dem Kläger stattgegeben; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG entsteht, wenn ein Rechtsanwalt auf Aufforderung rechtlichen Rat erteilt und keine weitergehende gebührenpflichtige Tätigkeit erforderlich ist.
Ein Beratungsvertrag kann konkludent zustande kommen; die Annahme des Auftrags kann sich aus der Erteilung materiellrechtlicher Hinweise und dem Unterlassen einer ausdrücklichen Ablehnung ergeben.
Auch das Abraten von weiteren prozessualen Schritten stellt eine der Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG gleichzusetzende, gebührenpflichtige Leistung dar.
§ 14 Abs. 2 RVG ist nicht auf die Gebühren nach § 34 RVG anwendbar; die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit ist daher nicht zwingend erforderlich.
Abgetretene Honoraransprüche sind gemäß § 398 BGB durchsetzbar; eine Aufrechnung durch den Schuldner setzt das Vorliegen eines durchsetzbaren und aufrechenbaren Gegenanspruchs voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13 S 158/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,00 EUR (in Worten: fünfhundertfünfunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn Rechtsanwalt Y einen Anspruch auf eine Beratungsgebühr für die Beratung in 1. Instanz i.H.v. 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß § 34 Abs. 1 RVG, denn dieser hat dem Beklagten auf dessen Aufforderung in seinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln in der Sache 6 K #####/#### rechtlichen Rat erteilt, ohne dass eine sonstige gebührenpflichtige Tätigkeit entfaltet wurde.
Zwischen dem Beklagten und dem Zedenten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte erteilte den Auftrag durch E-Mail vom 25.05.2012, in der er zugleich wesentliche Bestandteile des bisherigen Verfahrens mit der Bitte um Durchsicht und Prüfung übersandte.
Der Auftrag bezog sich nicht alleine auf die Frage, ob der Zedent bereit sei, die Prozessvertretung zu übernehmen, sondern auch auf die rechtliche Beratung hinsichtlich einzelner Fragen. Insbesondere vertrat der Beklagte die Ansicht, in dem Verfahren sei der Anscheinsbeweis erschüttert, und bat auch diesbezüglich um Prüfung.
Der Zedent nahm den Auftrag konkludent an, denn reagierte auf die E-Mail des Beklagten mit materiellrechtlichen Hinweisen zu den Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere zur Auslegung der Rechtsprechung im Prüfungsrecht zum Anscheinsbeweis bei einer Täuschungshandlung. Der Zedent lehnte die Mandatsübernahme nicht ab, sondern wies lediglich darauf hin, es mache wenig Sinn, dass er sich zum Prozessvertreter erstelle. Ausdrücklich erklärte er jedoch, die Entscheidung liege beim Beklagten.
Dass er dem Beklagten tendenziell abriet, das Verfahren in der bisherigen Form weiter zu verfolgen und ihn als Prozessvertreter einzusetzen, hindert das Entstehen der Beratungsgebühr nicht, denn auch ein Abraten ist ein Rat im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 34, Rz. 7).
Zu einer weitere Gebühren auslösenden Prozessvertretung durch den Zedenten ist es im weiteren Verlauf nicht gekommen. Mit E-Mail vom 19.6.2012 teilte der Beklagte dem Zedenten mit, dass die Rechtsschutzversicherung einen neuen Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht bezahlen würde und nahm Abstand von seiner Bitte gegenüber dem Zedenten, sich erstinstanzlich als Prozessbevollmächtigter zu bestellen.
Die Parteien haben im Sinne des § 612 BGB jedenfalls stillschweigend eine Gebühr vereinbart, denn dem Beklagten musste klar sein, dass eine rechtsanwaltliche Beratung den Umständen nach nur gegen Gebühr zu erwarten war.
Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass eine Erstberatungsgebühr nur dann entsteht, wenn ein Mandant sich ausschließlich zu Beratungszwecken zu einem Rechtsanwalt begibt. In aller Regel wird ein Mandatsverhältnis mit einer Erstberatung beginnen, aus der sich dann weitere Schritte, möglicherweise auch eine Prozessvertretung ergeben. Kommt es nicht zu einer Prozessvertretung, hat der Rechtsanwalt das Recht, seine bis dahin erbrachten Beratungsleistungen abzurechnen.
Die Prüfung, ob eine Prozessvertretung im konkreten Fall sinnvoll erschien, war im vorliegenden Fall gerade Bestandteil der auf Bitten des Beklagten von dem Zedenten erbrachten Beratungsleistung. Es musste allen Beteiligten klar sein, dass diese Prüfung nicht kostenfrei erfolgen würde.
Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass der Ansatz der maximal zulässigen Erstberatungsgebühr i.H.v. 190,00 € angesichts des Umfangs der Sache, die sich auch aus den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, angemessen war. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn Rechtsanwalt Y auch einen Anspruch auf eine Beratungsgebühr für die Beratung in 2. Instanz i.H.v. 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß § 34 Abs. 1 RVG und Auslagenerstattung i.H.v. 12,00 €, denn der Zedent hat den Beklagten auf dessen Auftrag hin in seinem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache 14 A #####/#### beraten.
Der Beklagte hat den Kläger mit E-Mail vom 30.10.2012 beauftragt, für ihn die Zulassung der Berufung zu beantragen. Der Kläger hat den Auftrag konkludent angenommen, indem er sich mit Schriftsatz vom 05.11.2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bestellt und die Zulassung der Berufung beantragt hat. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er gegenüber dem Beklagten rechtliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten einer Berufung gegeben. Mit Schreiben vom 09.11.2012 und 13.11.2012 hat er weitere in E-Mails des Beklagten aufgeworfene rechtliche Fragen mit Bezug zu dem laufenden Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantwortet und damit eine Beratungstätigkeit ausgeübt.
Dass der Zedent im weiteren Verlauf das Mandat bei Gericht niedergelegt hat, lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Beratungsgebühr nicht untergehen. Unstreitig hat der Kläger keine Geschäftsgebühr eingeklagt, auf welche die Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen wäre.
Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass der Ansatz der maximal zulässigen Beratungsgebühr i.H.v. 250,00 € angesichts des Umfangs der Sache angemessen war. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Gericht ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit der Gebühren einzuholen, denn § 14 Abs. 2 ist auf die Gebühren gemäß § 34 RVG nicht anwendbar. Es handelt sich hier nicht um Rahmengebühren, denn ein Mindestwert ist nicht angegeben. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG verweist ausschließlich auf § 14 Abs. 1 RVG und gerade nicht auf § 14 Abs. 2 RVG.
Der Kläger hat sich wirksam gemäß § 398 BGB von dem Zedenten die bei diesem gegenüber dem Beklagten entstandenen Forderungen abtreten lassen.
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger oder dem Zedenten keine aufrechenbaren Gegenansprüche.
Soweit er einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bei einer anderen Prozessbevollmächtigten geltend macht, ist nicht dargelegt, dass dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Unstreitig hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten diesem die Rechtsanwaltskosten für die 2. Instanz erstattet.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 268, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Eine die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war nicht angezeigt, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Urteile sind nicht einschlägig. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 03.01.2014 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.11.2013 befasst sich mit dem Umfang einer Prozessvollmacht im Familienverfahren.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 30.07.2014 auf 535,00 EUR, für die Zeit vom 31.07.2014 bis zum 11.06.2014 auf 2.100,00 EUR und für die Zeit danach auf 535,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.