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Amtsgericht Brühl·21 C 232/05·26.09.2005

Klage auf weitergehenden Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte weitergehenden Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2005. Streitpunkt war die Ersetzbarkeit fiktiver Reparaturkosten über die bereits erfolgte Zahlung hinaus und die Frage der Verweisung auf eine preiswertere Werkstatt. Das Gericht hielt die Zahlung von 710,91 € für ausgleichend, weil die Beklagte konkret eine gleichwertige, ortsnahe preiswertere Reparatur nachwies und das pauschale Bestreiten des Klägers nicht ausreichte. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz abgewiesen; Zahlung der Beklagten in Höhe von 710,91 € erfüllt den Anspruch.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann der Geschädigte auf eine preiswertere, ihm mühelos zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden.

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nur der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche Geldbetrag zu ersetzen.

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Der Beklagte kann die Entbehrlichkeit einer markengebundenen Reparatur durch konkrete Nachweise über eine gleichwertige preiswertere Werkstatt substantiiert darlegen; ein Prüfbericht mit Kalkulation kann hierfür genügen.

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Die Verweisung auf eine ortsnahe Werkstatt ist zumutbar, sofern diese ohne erhebliche Umstände erreichbar ist.

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Besteht kein weitergehender Schadensersatzanspruch, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung hierfür entstandener Anwaltskosten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keine restlichen Ansprüche mehr gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 17.02.2005 in Alt-I. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von nunmehr 710,91 € ausgeglichen. Ein höherer Betrag steht ihm nicht zu.

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Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhänig davon, ob er den Wagen tatsächliche voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (BGH, NJW 2003, 2086). Allerdings muß sich der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis lediglich fiktive Reparaturkosten abrechnet, auf eine preiswertere, ihm mühelos zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (BGH a.a.O., S. 2087). Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Das ist aber nur derjenige Betrag, der zur Schadensbeseitigung objektiv notwendig ist (Wenker, VersR 2005, 917 [918] m.w.N.).

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Hier hat die Beklagte die ortsnahe Möglichkeit einer preiswerteren Reparatur konkret nachgewiesen. Mit Schreiben vom 22.03.2005 hat sie den Kläger unter Vorlage des Prüfberichts vom 02.03.2005 auf die Möglichkeit der Reparatur in der Fachwerkstatt T zu einem Gesamtbetrag von netto 685,91 € aufmerksam gemacht. Nach dem substanziierten Vortrag der Beklagten hätte diese Werkstatt das Fahrzeug des Klägers sach- und fachgerecht instand gesetzt und zudem die gleiche Gewährleistung übernommen wie eine markengebundene Werkstatt. Daß es sich bei der Fa. T um keinen Meisterbetrieb handelt steht der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Der Meisterbrief, der ja in vielen Bereichen für eine Selbstständigkeit gar nicht mehr erforderlich ist, ist nicht immer Garant für qualitativ hochwertige Arbeit. Das Argument des Klägers, er sei auf eine Markenwerkstatt angewiesen sei, weil anderenfalls ein Wertverlust entstünde, entkräftet er selbst, denn er will die Reparatur tatsächlich doch gar nicht bei einer Markenwerkstatt durchführen lassen. Da er lediglich fiktive Reparaturkosten geltend macht, muß auch die Beklagte nur fiktiv die Gleichwertigkeit der preiswerteren Reparatur darlegen. Die Anforderungen an ihren Vortrag sind daher nicht zu überspannen. Hier hat sie mit dem Prüfbericht vom 02.03.2005 (Bl. 38 d.A.) eine konkrete Kalkulation der Reparaturkosten der Fa. T, aufgeteilt nach Lohnkosten, Nebenkosten, Lackierkosten, Ersatzteilkosten usw. vorgelegt. Danach und nach ihrem zusätzlichen Vortrag besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Fa. T die Reparatur am klägerischen Fahrzeug nicht ebensogut durchführen könnte, wie eine Markenwerkstatt, die im übrigen häufig die Instandsetzung von Unfallschäden an Subunternehmer aus der Karosseriebau- und Lackierbranche vergeben (Wenker, VersR 2005, 917). Das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit durch den Kläger geschieht vor diesem Hintergrund erkennbar "ins Blaue” und ist deshalb nicht erheblich.

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Da sich die Fa. T nur 11 km vom Kläger entfernt befindet, ist es auch zumutbar, den Kläger auf diese Reparaturmöglichkeit zu verweisen.

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Da dem Kläger kein weitergehender Schadensersatz zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung eines diesbezüglichen Anwaltshonorars.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO. Soweit durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 25,- € der Rechtsstreit in der Hauptsache seine Erledigung gefunden hat, waren die Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Für eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war kein Raum, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 10% überschritten wird.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 300,- €