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Amtsgericht Brühl·21 C 115/00·17.07.2000

Restlicher Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Klage wegen unzureichender Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und machte einen Restwertverlust geltend. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Veräußerung des Totalschadensfahrzeugs und den erzielten Preis nicht ausreichend substantiiert hat. Mangels prüfbarer Angaben zur Veräußerung und zum Restwert ist die Klage unbegründet abgewiesen worden. Auch Zinsforderungen blieben ohne hinreichenden Vortrag uneröffnet.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen unzureichender Substantiierung des Restwerts und der Zinsberechnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines restlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Totalschaden gehört die substantiierte Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis, wann und zu welchem Preis das beschädigte Fahrzeug veräußert worden ist.

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Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs bestehen für den Verkäufer nach § 27 StVZO Mitteilungspflichten (u.a. Name des Erwerbers, Zeitpunkt der Übergabe), die den Kläger in die Lage versetzen, konkreten und prüfbaren Vortrag zu erbringen.

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Substanzlose, nicht prüfbare Behauptungen über eine formlose Veräußerung an einen unbekannten Dritten rechtfertigen keine gerichtliche Beweisaufnahme und sind für die Anspruchsbegründung unzureichend.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, unterbliebene oder unklare Berechnungen des Klägers selbst zu erstellen; Zinsansprüche müssen in der Klage hinreichend konkretisiert und nachvollziehbar dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 27 StVZO§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.11.1999 in F ereignete, beteiligt waren ein Pkw, von welchem die Klägerin behauptet, er stehe in ihrem Eigentum, ferner die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Wagens des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3). Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Der eingeschaltete Sachverständige ermittelte an dem von der Klägerin gefahrenen Fahrzeug einen Totalschaden und stellte die Restwerte mit 500,00 DM fest. Die Beklagte zu 3) übermittelte dem Ehemann der Klägerin unter dem 24.11.1999 ein Restwertangebot über 2.800,00 DM.

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Die Klägerin behauptet, vor Erhalt dieses Restwertangebotes seit das Fahrzeug für 500,00 DM veräußert worden, der von dem eingeschalteten Sachverständigen ermittelte Restwert sei angemessen, nicht aber ein Restwert in Höhe von 2.800,00 DM.

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Nach Teilklagerücknahme in Höhe von 336,00 DM beantragt die Klägerin,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.300,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 11.01.2000 sowie weitere Zinsen in

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Höhe von 61,78 DM zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, nicht die Klägerin sei Eigentümerin des Fahrzeuges, sonder deren Ehemann, der auch den Gutachter beauftragt habe und für den die vorgerichtliche Korrespondenz erfolgt sei. Das Fahrzeug sei nicht vor Ehralt des Restwertangebotes veräußert worden. Dieser Restwert belaufe sich auch auf 2.800,00 DM.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dahinstehen mag, ob das bei dem Unfallereignis vom 17.11.1999 beschädigte Fahrzeug im Eigentum der Klägerin stand. Denn das vorbringen der Klägerin genügt nicht, um von einem restlichen Fahrzeugschaden in Höhe von 2.300,00 DM ausgehen zu können. Für eine korrekte Abrechnung des eingetretenen Totalschadens hätte die Klägerin substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, wann und zu welchem Preis sie das beschädigte Fahrzeug veräußert hat. Sie hat sich auf den schlichten Vortrag beschränkt, die seit zum Preis von 500,00 DM vor Erhalt des Rechtwertangebotes der Klägerin gewesen. Ein solches vorbringen ist nicht prüfbar. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges entstehen für den Halter besondere Verpflichtungen, die sie folgen unmittelbar aus § 27 StVZO. Der Verkäufer muß der Zulassungsstelle den Namen des Verkäufers angeben und mitteilen, wann das Fahrzeug unter Übergabe von Schildern und Papieren übergeben worden ist. Der Verkäufer ist also ohne weiteres zu einem substantiieren Vortrag in der Lage, die Annahme, dass das Fahrzeug "formlos und unter der Hand" an einen unbekannten Dritten veräußert worden sein konnte, verbietet sich. Auf den substanzlosen Vortrag der Klägerin kann sich die Gegenpartei nicht einstellen, er ist mithin nicht geeignet, eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen.

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Deswegen kommt es letztlich auch nicht einmal darauf an, in welchem Umfang Restwerte für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich erzielt werden konnten. Entscheidend ist, dass es Obliegenheit der Klägerin ist, eine nachvollziehbare Abrechnung über den eingetretenen Schaden vorzunehmen, dazu gehört es auch, die Höhe der erzielten Restwerte zu erweisen.

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Auch restliche Zinsen in Höhe von geltend gemachten 61,78 DM stehen der Klägerin nicht zu. Hier fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren Vortrag in der Klageschrift. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich auszurechnen, aus welchen Beträgen die Klägerin möglicherweise zu welchen Zeiten Zinsen beanspruchen wollte.

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So war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und den Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.

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Streitwert: bis zum 17.04.2000 bis 3000,00 DM,

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danach bis 2.400,00 DM.