Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Brakel überträgt im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn E auf den Kindesvater. Beide Eltern beantragten jeweils die Übertragung; die Mutter hatte sich mit dem Kind entfernt. Das Gericht sah ein dringendes Bedürfnis und wählte die Lösung, die dem Kindeswohl und der Alltagskontinuität am besten entspricht.
Ausgang: Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB erlaubt die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht einstweilige Maßnahmen treffen, wenn die Voraussetzungen des § 1671 BGB vorliegen und dringendes Handeln erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind die Kontinuität des Alltags und die Lösung zu bevorzugen, die dem Kind die geringsten Veränderungen und die größte Stabilität bietet.
Die bloße wechselseitige Behauptung häuslicher Gewalttätigkeiten zwischen den Eltern begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht automatisch eine Gefährdung des Kindeswohls.
Bei vorläufigen Anordnungen sind die bestehende Bindung des Kindes zu beiden Eltern, die tatsächliche Betreuungsfähigkeit und die Bereitschaft, angemessenen Umgang zu gewähren, maßgebliche Entscheidungsfaktoren.
Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind E, geboren am …, wird im Wege einer einstweiligen Anordnung auf den Antragsteller und Kindsvater übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
E ging am … aus der nichtehelichen Beziehung seiner Eltern, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, hervor. Die Eltern haben sich Anfang des Jahres 2014 - der genaue Zeitpunkt ist streitig - getrennt. Die Kindesmutter ist am 6.3.2014 mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung in C ausgezogen. Vorausgegangen war unter anderem ein Vorfall vom 2.3.2014. Es kam in den frühen Morgenstunden zu einem heftigen Streit zwischen den Kindeseltern. Die Gründe und die Ausmaße des Streits sind streitig. Beide werfen sich jedenfalls gegenseitig Gewalttätigkeiten vor. E war zu dieser Zeit nicht vor Ort. Mutter und Kind leben seit dem an einem unbekannten Ort. Beide Eltern erklärten im Termin, dass die Trennung für sie endgültig sei.
In der Vergangenheit war es so, dass die Kindesmutter um 6:30 Uhr das Haus verlassen hat, um zur Arbeit zu gehen. Der Kindesvater hat E dann geweckt und für den Kindergarten fertig gemacht. Er hat ihm Brote geschmiert (teilweise hatte dies auch die Kindesmutter bereits getan) und ist mit dem Jungen und dem von der Kindesmutter vorbereiteten warmen Mittagessen zum Kindergarten gefahren, hat ihn dort abgesetzt und ist zur Arbeit gefahren.
Die Kindesmutter hat den Jungen nach Beendigung ihrer Arbeitszeit gegen 15:15 Uhr vom Kindergarten abgeholt. Sie hat sich dann entweder mit ihm beschäftigt, Treffen mit Freunden des Kindes organisiert oder den Haushalt erledigt. E hat sich währenddessen mit seinen Legosteinen beschäftigt oder hat ferngesehen. Der Kindesvater kam zwischen 16:30 Uhr und 18:00 Uhr nach Hause (nach Aussage der Kindesmutter war es teilweise auch erst um 22:00 Uhr). Freitags hatte der Vater früher Feierabend und hat E mit dem Auto vom Kindergarten abgeholt oder ihn zu Freizeitbeschäftigungen (soweit mit dem Fahrrad erreichbar) gebracht. Der Vater hat E häufig zum Fußball oder Inline-Hockeytraining begleitet. Insgesamt legte der Vater in der Vergangenheit, insbesondere am Wochenende, viel Wert darauf, etwas mit seinem Sohn zu unternehmen.
Die Kindesmutter plant für den Fall, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, im Raum Q eine Wohnung für sich und das Kind zu suchen. Ferner beabsichtigt sie, sich dort eine neue Arbeit zu suchen. Sie hat im Termin mitgeteilt, dass sie Umgangskontakte zwischen Sohn und Vater jedes Wochenende befürworten würde. Sie möchte auf keinen Fall nach Russland verziehen.
Der Kindesvater plant, dass E in I wohnen bleibt und er weiterhin seinen gewohnten Freizeitbeschäftigungen nachgeht. Er plant ferner, dass er seine Arbeitszeit von bislang 39 Stunden pro Woche auf ca. 30 Stunden pro Woche reduziert. Er hat vom Arbeitgeber bereits eine entsprechende Zusage erhalten. Auch eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit sei möglich. Bei einer Reduzierung auf 30 Stunden hätte er gegen 14:00 Uhr Feierabend und wäre somit deutlich vor dem Ende des Kindergartens oder vor dem Ende der Ganztagsschule, auf die E ab Sommer 2014 gehen soll, zu Hause.
Der Kindesvater ist der Auffassung, dass er seinem Sohn ein besseres Vorbild sein könnte. Er ist ferner der Auffassung, dass er im Erziehungsverhalten konsequenter ist. So meint er beispielsweise, dass die Zu-Bett-geh-Zeit seines Sohnes mit 21:00 Uhr zu spät ist. Er sieht sich in der Lage, eine frühere Zu-Bett-geh-Zeit durchzusetzen. Dass er nicht kochen könne, sei ein behebbares Problem. Auch der Kindesvater würde Umgangskontakte mit der Kindsmutter an jedem Wochenende befürworten.
Die Eltern beantragen wechselseitig,
ihnen jeweils im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.
Das Gericht hat die Eltern, das Kind, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand persönlich angehört.
II.
Das Gericht überträgt gem. § 1671 I, II Nr. 2 BGB auf Antrag einen Teil der elterlichen Sorge einem Elternteil allein, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht.
Gem. § 49 I FamFG kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit die o.g. Voraussetzungen des § 1671 I, II Nr. 2 BGB vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
1. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig. Die Eltern sind sich über den weiteren Verbleib des Kindes nicht einig. Es müssen klare Verhältnisse geschaffen werden, weil E sonst zwischen den Streitigkeiten der Eltern zerrieben würde.
Klare Verhältnisse können – solange eine Einigung der Eltern nicht möglich ist – nur geschaffen werden, wenn ein Elternteil allein die Entscheidung über den Aufenthalt treffen kann.
2. Es ist auch ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gegeben. Es kann nicht bis zum Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens, das nach den Erfahrungen des Gerichts leider mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, gewartet werden. Das existentielle Problem des weiteren (zumindest vorübergehenden) Verbleibs des Kindes muss jetzt geklärt werden.
3. Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Kindsvater entspricht dem Kindeswohl am besten.
Dabei war zu berücksichtigen, dass nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und dem Eindruck des Gerichts eine Bindung zwischen E und beiden Elternteilen besteht. Beide Eltern lieben ihr Kind und sind in der Lage, es ausreichend zu versorgen und zu betreuen. Defizite, die der Vater mangels Übung eventuell bei der Führung des Haushalts oder beim Kochen haben sollte, können sicherlich durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Beide Elternteile haben zugesichert, dem jeweils anderen ein großzügiges Umgangsrecht einzuräumen, akzeptieren also auch, dass E eine Bindung zum jeweils anderen Elternteil hat. Beide Eltern hatten bislang etwa gleichwertige Anteile an der Betreuung des Kindes. Beide haben sich, soweit berufsbedingt möglich, in die Betreuung mit eingebracht. Das Gericht sieht sich nicht der Lage, der Betreuung durch den Kindesvater (insbesondere am Morgen und am Wochenende) oder der Betreuung durch die Kindsmutter am Nachmittag mehr oder weniger Bedeutung beizumessen.
Die streitige Frage, ob es am Trennungstag oder davor zwischen den Eltern zu Gewalttätigkeiten gekommen ist und von wem etwaige Gewalttätigkeiten ausgegangen sind, war bei der Entscheidung von untergeordneter Relevanz. Soweit die Kindesmutter dem Vater Gewalttätigkeiten ihr gegenüber anlastet, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass es auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber E kommen wird.
Bei der Entscheidung war auch zu berücksichtigen, dass sich das Kind gegenüber dem Verfahrensbeistand und auch in der gerichtlichen Anhörung dahingehend geäußert hat, dass ihm ein Aufenthalt bei der Mutter lieber sei als beim Vater. In der gerichtlichen Anhörung hat er dies sogar noch damit ausgeschmückt, dass er kein Interesse am Fußballspielen und seinen sonstigen Freizeitbeschäftigungen habe. Tags zuvor hatte er dem Verfahrensbeistand noch begeistert von seinen Aktivitäten als Fußballer berichtet. Das Gericht geht davon aus, dass die Aussage des Kindes authentisch ist. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Junge in den letzten Wochen ausschließlich bei der Mutter aufgehalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern im Erziehungsverhalten dahingehend unterscheiden, dass der Vater sicherlich strenger agiert als die Mutter, was auch Einfluss auf den Wunsch des Kindes haben könnte. E hat sich jedenfalls auch dafür ausgesprochen, seinen Vater häufig zu sehen und weiterhin Freizeitaktivitäten mit ihm wahrzunehmen. Die Kindesanhörung bot jedenfalls keinen Anlass zu der Annahme, dass E Angst vor einem Aufenthalt bei seinem Vater haben könnte.
In besonderem Maße war zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt. Der hier geschaffene Zustand kann im Hauptsacheverfahren bestätigt oder umgekehrt werden. Mit der Trennung der Eltern ändert sich für E viel. Dies ist sehr belastend und wird ihn lange beschäftigen. Es ist wichtig für ihn, die weiteren Veränderungen möglichst gering zu halten. Das muss auch und gerade dann gelten, wenn sich die hier getroffene Regelung im Hauptsachverfahren als unrichtig herausstellt und umgekehrt wird.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Einschnitt geringer ist, wenn E zu Hause beim Vater lebt, da sich so für ihn am wenigsten verändert. Er kann von dort aus weiterhin seinen gewohnten Kindergarten besuchen und in der gewohnten Umgebung wohnen. Ferner kann er weiterhin am Fußballtraining und am Inline-Hockey teilnehmen, was ihm sicherlich deutlich wichtiger ist, als es in der gerichtlichen Anhörung zugeben wollte.
Damit darf natürlich kein Kontaktabbruch zur Kindesmutter einhergehen. Wie festgestellt besteht eine enge Bindung und eine emotionale Nähe auch zu dieser. Das Gericht nimmt den Vater insoweit beim Wort, dass er wöchentliche Umgangskontakte am Wochenende ermöglichen wird.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass mit der Entscheidung keine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern einhergeht. Diese lässt sich nach den bisherigen Ermittlungen noch nicht beurteilen. Es gibt jedenfalls bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass Vater oder Mutter erziehungsunfähig sein könnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.