Kautionsrückzahlung: Kläger erhält 266,82 €; Aufrechnung mit Stromkosten unzureichend belegt
KI-Zusammenfassung
Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kaution (840 €). Der Vermieter zahlte 573,18 € unter Vorbehalt und machte weitere 266,82 € mit Stromrechnungen geltend. Das AG verurteilte den Vermieter zur Zahlung von 266,82 €, weil die Aufrechnung nicht schlüssig belegt war; die Zahlung von 573,18 € wurde als Erledigung festgestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 266,82 € verurteilt; Zahlung von 573,18 € in der Hauptsache als erledigt festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich auf eine Aufrechnung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Bestehen, Zutreffung und Höhe der Gegenforderung; unvollständige oder nicht abschließend belegte Rechnungspositionen genügen nicht.
Der Vermieter kann grundsätzlich Stromkosten, die vom Mieter verursacht wurden, auf diesen übertragen, sofern Entstehung und Höhe der Kosten schlüssig nachgewiesen sind.
Eine Zahlung unter Vorbehalt führt nicht automatisch zur Erledigung der ursprünglichen Klage; eine Feststellung der Erledigung kann jedoch erfolgen, wenn der bezahlte Betrag dem ursprünglich begründeten Anspruch entspricht und der Vorbehalt später konkretisiert wird.
Prozessuale Nebenentscheidungen einschließlich Kosten- und Zinsfolgen sind nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO zu treffen; die Vollstreckung des Urteils kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. 12. 2019 zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 573,18 € in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war vom 01.03.2018 bis 31.03.2019 Mieter des Beklagten betreffend eine Wohnung in dem Objekt I in C. Mit der Klage verlangte der Kläger ursprünglich Rückzahlung der Kaution i.H.v. 840 €.
Am 05.02.2020, nach Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2020, zahlte der Beklagte 573,18 € „unter Vorbehalt“. Den Restbetrag „verrechnete" er mit Stromkosten, für die der Kläger aufzukommen habe. Tatsächlich hatte die Vormieterin den Stromvertrag mit der F gekündigt, es war jedoch kein neuer Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen worden, sodass der Beklagte als Wohnungseigentümer von der F in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Stromkosten nicht separat zu tragen habe, da im Mietvertrag nichts dazu gesagt sei, auf den in Abschrift bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 25.01.2018 wird Bezug genommen. Im Übrigen sei auch keine Aufrechnung vor Rechtshängigkeit erfolgt, im Übrigen bestünden Bedenken gegen die in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Mahnkosten, die der Höhe nach auch nicht ausgewiesen seien. Schließlich wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hatte ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 840 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12. 2019 zu zahlen.
Nachdem der Beklagte im Termin vom 05.06.2020 erklärt hat, dass er den Vorbehalt den er wegen noch offener Nebenkosten für 2019 geltend gemacht habe, auf einen Betrag von 200 € beschränkt, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Zahlungsbetrag i.H.v. 573,18 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger sich schon vorgerichtlich mit der Verrechnung der Stromkosten einverstanden erklärt habe, insofern wird auf die von ihm vorgelegte WhatsApp- Kommunikation Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klageforderung auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von ursprünglich 840.-€ als solche ist unstreitig.
Sie ist auch nicht i.H.v. 266,82 € durch Aufrechnung erloschen. Auch wenn das Gericht die Auffassung vertritt, dass der Beklagte als Vermieter grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die vom Kläger als Mieter verursachten Stromkosten auf diesen umzulegen, hat der Beklagte die Höhe der Kosten nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar zwei Einzelrechnungen der F vom 04.11.2019 und 17.06.2019, die in der Summe 266,82 € ergeben, vorgelegt, entgegen der von ihm selbst vorgerichtlich getätigten Ankündigung eine Schlussrechnung anzufordern hat er jedoch weder eine solche vorgelegt noch auch nach entsprechendem Einwand des Klägers sowohl schriftlich als auch im Termin nicht dargelegt, in welcher Höhe in diesem Betrag etwaige ihm anzulastende Mahnkosten enthalten sind, weil es seine Sache gewesen wäre, die Stromrechnungen umgehend nach Erhalt an den Kläger weiterzuleiten oder zu veranlassen, dass der Kläger einen entsprechenden eigenen Vertrag mit der F hätte abschließen können, so dass Mahnkosten gar nicht erst hätten entstehen müssen.
Nachdem der Beklagte im Übrigen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers i.H.v. 573,18 € nicht zugestimmt hat, war die Erklärung des Klägers so auszulegen, festzustellen, dass der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache erledigt ist. Diese Feststellung war zu treffen, weil die Klageforderung auch in diesem Umfang ursprünglich begründet war, nicht nur , weil erst nach Rechtshängigkeit die Zahlung erfolgt ist, sondern auch weil sie unter Vorbehalt erfolgte, der auch zunächst nicht erläutert wurde und erst im Termin vom 05.06.2020 nach Grund und Höhe konkretisiert wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.