Kaufrechtlicher Schadensersatz nach Anhängerunfall: Kausalität eines Mangels nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte vom Hersteller eines Verkaufsanhängers Schadensersatz, weil sich bei einer Fahrt ein Klapptisch gelöst und das Zugfahrzeug beschädigt haben soll. Streitpunkt war, ob der Schaden auf eine mangelhafte Befestigung/Verriegelung des Tisches zurückzuführen ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil nach dem Sachverständigengutachten nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststand, dass ein Mangel bzw. eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich war. Auf Fragen zur Reichweite der AGB-Gewährleistung und zur Rügeobliegenheit kam es daher nicht entscheidend an; Nebenforderungen scheiterten mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Kaufvertrag mangels Nachweises der schadensursächlichen Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzt voraus, dass eine bei Gefahrübergang vorliegende Pflichtverletzung des Verkäufers für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist.
Kann nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, ob der Schaden auf einem Sachmangel oder auf unsachgemäßer Nutzung beruht, geht dies zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Käuferseite.
Lässt sich die Ursächlichkeit eines behaupteten Konstruktions- oder Befestigungsfehlers mit dem verfügbaren Beweismaterial nicht klären, ist ein Schadensersatzbegehren wegen Nichterweislichkeit der haftungsbegründenden Kausalität abzuweisen.
Besteht kein Anspruch in der Hauptsache, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Verzugs- und Prozesszinsen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(*1)
Die Beklagte stellt sog. Food Trucks, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände nach den Wünschen ihre Auftraggeber her. Die Klägerin erwarb am 04.05.2015 bei der Beklagten einen Verkaufsanhänger Sonderbau mit der Fahrgestellnummer …. und der Bezeichnung „S“. Es handelte sich um einen Neubau. Die Ablieferung erfolgte am 03.06.2015. Der Anhänger verfügt im Heck- und im Frontbereich über jeweils einen Klapptisch, der während der Fahrt senkrecht hochgeklappt und durch jeweils zwei Riegelvorrichtungen an der Bordseite fixiert wurde.
In den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingung 2015 der Beklagten heißt es unter dem Punkt Gewährleistung und Garantie wie folgt:
„Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Verkaufsgegenstands entsprechenden Fehlerfreiheit während eines Jahres ab Auslieferung Anfangszeichnung. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).“
Am 12.04.2016 wurde der Verkaufsanhänger von einem Mitarbeiter der Klägerin mit einem VW-Transporter zu Durchführung diverser Garantiearbeiten zu dem Betrieb der Beklagten nach T verbracht.
Bei dieser Fahrt kam es zu einem Schaden am Heck des Zugfahrzeuges der Klägerin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Schaden auf eine mangelhafte Verarbeitung und Befestigung des sich gelösten und heruntergeklappten Klapptisches an der Frontseite des Anhängers über der Deichsel zurückzuführen ist.
Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos mit E-Mail vom 12. und vom 13.05.2016 auf, für den Schaden am Heck des Zugfahrzeuges aufzukommen bzw. für eine Mängelbeseitigung zu sorgen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2016 wurde die Beklagte erneut erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Mit der anhängigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsziel weiter.
Die Klägerin behauptet, dass sich am 12.04.2016, beim Einbiegen auf das Betriebsgelände der Beklagten in T die Befestigung der Riegel, die der Befestigung des größeren der beiden Tische über der Deichsel gedient haben, aufgrund einer mangelhaften Verarbeitung gelöst habe. Dadurch sei der Tisch aus seiner senkrechten Position nach vorne in Richtung des Zugfahrzeuges heruntergefallen und es sei zu erheblichen Beschädigungen im Bereich des Zugfahrzeuges gekommen, in dem der Tisch die hintere rechte Tür des Transporters eindrückte.
Die Klägerin behauptet, dass die Befestigungspunkte der Verriegelung versagt haben. Infolge der Lockerung der Halteplatten seien die Riegel aus den Buchsen gerutscht. Infolgedessen sei die Tischplatte aus der senkrechten Stellung, wie sie während des Fahrbetriebes vorgesehen sei, nach vorn in Richtung Deichsel gekippt.
Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr infolge der herabgestürzten Tischplatte am Zugfahrzeug ein Schaden entstanden sei, der ausweislich der vorliegenden Kalkulation der Firma B vom 20.04.2016 insgesamt 2.248,01 € netto betrage.
Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Schäden einstehen müsse, welche innerhalb eines Jahres nach Kaufvertragsschluss durch Sachmängel an der Kaufsache eintreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.248,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Betrag von 330,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Schadensverursachung ihr nicht zuzurechnen sei. Der Schaden sei vielmehr auf eine unsachgemäße Behandlung der Mitarbeiter der Klägerin oder durch andere Fremdeinwirkung zurückzuführen.
Sie behauptet, dass der Riegel insgesamt an fünf Punkten befestigt sei. Vier Schrauben befänden sich zwischen der Halteplatte und der Bordwand. Darüber hinaus werde die Befestigung mit einem Karosseriebaukleber vorgenommen. Sie behauptet weiter, dass der Riegel während der Fahrt kaum Gewicht zu halten habe, da das Gewicht des Tisches auf der Scharnierschiene beruhe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei Kurvenfahrten Fliehkräfte entstehen, seien diese nicht dazu geeignet, fünf Befestigungspunkte einfach aus der Bordwand zu reisen.
Hätten die Riegel sich tatsächlich aufgrund einer mangelnden Befestigung gelöst, so wäre dieser Vorgang nicht plötzlich geschehen. Die Halteriegel hätten sich dann Schraube für Schraube gelockert. Dieses hätten die Mitarbeiter der Klägerin jedoch bei erkennen können und den Schaden an dem Fahrzeug verhindern müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die allgemeine Geschäftsbedingung so zu verstehen seien, dass nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsregeln Schadensersatz zu leisten sei. Die Klägerin müsse daher zunächst beweisen, dass der Anhänger bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht ausreichend, dass sich ein Mangel erst nach Übergabe, bzw. während eines Jahres nach Auslieferung des Anhängers zeige.
Zudem sei der klägerische Anspruch bereits aufgrund der Verletzung der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit ausgeschlossen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens, des Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden, Verkehrsunfallanalysen und Motorschadensgutachten Dipl. Ing. C. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2017 Bl. 82 ff. der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
Nach dieser Anspruchsgrundlage steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, der Verkäufer die Schlechtleistung zu vertreten hat und dem Käufer durch die Verletzung des Schuldverhältnisses ein Schaden entstanden ist.
Die letzte genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagten ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Schäden eintreten wollten, die innerhalb eines Jahres nach Auslieferung der Kaufsache entstehen, oder ob nur eine Einstandspflicht für solche Schäden besteht die nach Übergabe der Kaufsache entstehen und ob der klägerische Anspruch aufgrund der Verletzung der zwischen Kaufleuten erforderlichen Rügeobliegenheit ausgeschlossen ist. Zwar geht das Gericht bei verständiger Auslegung der Formulierungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen davon aus, dass die Beklagte mit der verwendeten Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, dass sie für alle Schäden innerhalb eines Jahres nach Auslieferung des Verkaufsgegenstandes einstehen wollte und nicht nur für solche Schäden die nach Übergabe der Kaufsache auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1996, Az.: VIII RR 117/95; zit. n. juris). Auch sieht das Gericht keine Verletzung der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB, da die von der Beklagten verwendeten Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei verständiger Auslegung der Parteieninteressen auch zu einer Modifizierung der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit führt.
Jedoch vermochte das Gericht schon nicht festzustellen, dass der bei der Klägerin entstandene Schaden auf eine Verletzung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis, zurückzuführen ist, sodass es auf eine weitere Vertiefung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen nicht ankommt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht mit der notwendigen Überzeugung feststellen, dass der Schaden, wie von der Klägerin behauptet auf eine mangelhafte Verarbeitung bzw. Befestigung der Verriegelung des Klapptisches an der Vorderseite des Anhängers zurückzuführen ist.
Der Sachverständige Dipl. Ing. C, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht und dessen insgesamt als nachvollziehbar und plausibel zu erachtende Feststellungen, die zudem von den Prozessbevollmächtigten der Parteien durch kritische Nachfragen auch nicht in Zweifel gezogen wurden, sich das Gericht umfassend anschließt, hat im Rahmen seines mündlich zu erstattenden Gutachtens erklärt, dass sich mit dem vorhandenen Lichtbildmaterial nicht feststellen lassen, ob eine unsachgemäß ausgeführte Verschraubung schadensursächlich geworden sei, oder ob eine unsachgemäße Benutzung des Tisches bzw. Verriegelung des Tisches zur Schadensursache geführt habe. Dieses Beweisergebnis geht zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
Der Sachverständige hat in der die Verhandlung näher erläutert, dass insbesondere auf dem Lichtbild Nr.3 zu erkennen sei, dass die Schadensspuren der Hecktür des Zugfahrzeugs nahezu ausschließlich horizontal verlaufen. Insbesondere seien keine vertikalen Spuren erkennbar. Dies bedeute, dass hier nicht die Tischplatte in die Hecktür hineingefallen seien könne, sondern dass die Tischplatte im Moment der Schadensentstehung bereits unten gewesen seien musste. In Verbindung mit dem starken Einknicken des Gespanns, wie es sich aus den Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 ergebe, sei es dann dazu gekommen, dass sich beim Abbiegen die Tischplatte in die Hecktür des Zugfahrzeugs gedrückt habe.
Der Sachverständige erläuterte weiter, dass der Tisch hinten durch zwei horizontal angeordnete Verriegelungsklappen befestigt sei. Der Tisch vorn sei durch zwei entsprechend schräg gestellte Verriegelungen befestigt. Die Lichtbilder Nr. 6 und Nr. 8 zeigen die derzeitige Befestigung zusammen mit einem Gliedermaßstab. Danach lasse sich ermitteln, dass nach der Schraubenkopfform und aus der Millimetereinteilung des Gliedermaßstabs abgeschätztem Schraubenkopfdurchmesser die Verschraubung am Tisch vorn vermutlich DIN 7985 mit dem Durchmesser M6 entspreche. Dies sei aber unter der Prämisse, dass es sich um eine technisch symmetrische Verschraubung handele. Sofern ein anderes Gewinde gewählt wurde, könne dieser Schraubenkopf auch von einer anderen, grundsätzlich ähnlichen Schraube stammen. Für die Verschraubung der Tischplatte hinten, wie sie auf Lichtbild Nr. 8 abgebildet sei, und hinsichtlich der Verschraubung des Verriegelungsmechanismusses selbst optisch mit der „alten“ Verschraubung des Verriegelungsmechanismusses für die Tischplatte vorn auf Lichtbild Nr. 7 entspreche, lasse sich eine Verschraubung nach DIN 7984 M5 oder ähnlich ermitteln. Dies bedeute, dass grundsätzlich von einer geringfügig größeren neuen Verschraubung auszugehen sei. Dabei wäre aber der Schraubendurchmesser M5 selbst bei einer einfachen Schraubenqualität schon für Zugkräfte bis 1 Tonne pro Schraube ausreichend. Dementsprechend könne der Schadenmechanismus nicht darauf zurückgeführt werden, dass hier zu dünne Schrauben verwendet worden seien. Ob die Verschraubungsart insgesamt für die Aufgabenstellung ausreichend gewesen sei, lasse sich mit dem vorhandenen Lichtbildmaterial nicht entscheiden. Bei einer Verschraubung mit einer „Blechschraube“ in eine Sandwichplatte könne die übertragbaren Kräfte, bis zum Ausreißen der Platte, für die Aufgabenstellung zu gering gewesen sein. Bei einer Durchschraubung mit einem metrischen Gewinde, was bei Sandwichplatten grundsätzlich sinnvoll sei, wäre eine Verschraubung mit vier Schrauben M5 technisch sicherlich ausreichend gewesen. Die Frage, ob die Vernietung der Grundplatte maßgeblich gewesen sei, lasse sich dahingehend beantworten, dass dies offensichtlich unerheblich gewesen sei. Die metallische Grundplatte scheint nur geklebt gewesen zu sein. Jedenfalls seien hier weder Nietköpfe noch Schrauben erkennbar. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass sie durch die Verschraubung des Verriegelungsmechanismusses insgesamt mitverschraubt worden seien. Da aber diese metallische Grundplatte sich offensichtlich von der Aufbauwand nicht gelöst habe, sei die Art der Befestigung der Grundplatte sicherlich für die Schadensentstehung unerheblich gewesen.
Der Sachverständige erklärte weiterhin, dass auf der Detaildarstellung zu Lichtbild Nr. 7, dem vergrößerten Ausdruck Lichtbild Nr. 8, zu erkennen sei, dass hier Druckspuren des Verriegelungsstiftes neben der Bohrung der Tischplatte vorhanden seien. Dies bedeute, dass es offensichtlich auch zu Fällen gekommen sei, in denen die Verriegelung nicht ordnungsgemäß geschlossen und der Verriegelungsstift nicht in die Bohrung der Tischplatte eingeführt worden sei. Dies könne dann auch zur unsachgemäßen Beanspruchung des Verriegelungsmechanismusses führen.
Es sei zwar nicht so, wie die Beklagtenseite vorgetragen habe, dass der Verriegelungsmechanismus keine nennenswerten Kräfte zu tragen habe, da die Kräfte ausschließlich über das Scharnier übertragen würden. Dies gilt zwar für den statischen
Zustand, nicht jedoch für dynamische Belastungsfälle. Im statischen Fall würde die Gewichtskraft praktisch ausschließlich über das Scharnier balanciert und der Verriegelungsmechanismus müsste praktisch nur das Gleichgewicht halten. Bei einer starken Abbremsung würde jedoch der Tisch sich weiter in Bewegungsrichtung fortbewegen wollen. D.h. er würde um das Scharnier kippen. Dementsprechend müssen hier dann die Trägheitskräfte der Tischplatte übernommen werden. Dies würde aufgrund der abgeschätzten Schwerpunktlage des vorderen Tisches zu etwa 80 % der Gewichtskräfte des Tisches im Verriegelungsmechanismus führen. Im Vergleich mit der grundsätzlichen Zugfestigkeit einer Schraube M5 von etwa einer Tonne, seien dies jedoch vernachlässigbare Kräfte.
Im Ergebnis lasse sich mit dem vorhandenen Lichtbildmaterial nicht feststellen, ob hier eine unsachgemäß ausgeführte oder ausgelegte Verschraubung schadensursächlich geworden sei, oder ob hier eine unsachgemäße Benutzung des Tisches bzw. Verriegelung des Tisches zur Schadensursache geführt habe.
Nach alledem war der Klageanspruch als unbegründet abzuweisen.
Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2,711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(*1) Am 18.10.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 11.09.2017 dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag in Anspruch.