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Amtsgericht Brakel·7 C 377/19·21.05.2020

Herausgabe der Vereinssatzung an (ehemaliges) Mitglied

ZivilrechtVereinsrechtMitgliedschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Herausgabe einer Vereinssatzung vom Beklagten. Zentrale Frage ist, ob ein Mitglied – hier auch nach Beendigung der Mitgliedschaft – einen solchen Herausgabeanspruch hat. Das Amtsgericht hat die Klage stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe und Kostentragung verurteilt. Entscheidend waren die Natur der Mitgliedschaftsrechte und das fehlende substantielle Vorbringen des Beklagten.

Ausgang: Klage auf Herausgabe der Vereinssatzung stattgegeben; Beklagter zur Herausgabe und Tragung der Prozesskosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Mitglied kann vom Verein die Herausgabe eines Exemplars der Vereinssatzung verlangen, weil die Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt.

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Der Anspruch auf Herausgabe der Satzung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, soweit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis noch Ansprüche oder Rechte für die Parteien folgen können.

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Unterlässt der Beklagte substantiierten Sachvortrag und beschränkt sich auf eine Verteidigungsanzeige, ist der schlüssige Klägervortrag maßgeblich für die Entscheidung.

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Gerichtliche Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit können getroffen werden; maßgebliche Normen sind unter anderem §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vereinssatzung des Vereins T e.V. herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

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Das Mitglied eines Vereins kann verlangen, dass ihm ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt wird. (LG Karlsruhe 1 S 113/86)

4

Dies ergibt sich aus der Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses in einem Verein, denn die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder untereinander und gegenüber dem Verein. Der Anspruch besteht auch noch, wenn wie hier die Mitgliedschaft nach Klageerhebung beendet ist, denn es können sich ja auch aus einer beendeten Mitgliedschaft noch Ansprüche für beide Seiten ergeben.

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Da der Beklagte außer einer Verteidigungsanzeige innerhalb der gesetzten Fristen nichts weiter vorgetragen hat, war bei der Entscheidung allein der schlüssige Klägervortrag zugrunde zu legen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

12

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.

13

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

14

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.