Klage auf Zahlung der "Inbetriebnahme" abgewiesen – Auftrag und §16 EEG nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung für eine Inbetriebnahme gemäß Rechnung vom 07.10.2020; das Amtsgericht Brakel wies die Klage ab. Streitentscheidend war, ob der Beklagte die Klägerin beauftragt hat oder die Leistungen notwendige Anschlusskosten i.S.v. § 16 EEG sind. Das Gericht hielt die Klage für nicht schlüssig, da weder Auftrag noch Erforderlichkeit nach §16 EEG substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Inbetriebnahme als unbegründet abgewiesen; Klägerin hat Auftrag und Erforderlichkeit der Kosten nach § 16 EEG nicht dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch für Inbetriebnahmeleistungen setzt voraus, dass der Leistende vom Anschlussnehmer oder einem Berechtigten beauftragt wurde oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung besteht.
Leistungen sind nur dann als notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 16 EEG anzuerkennen, wenn sie tatsächlich und rechtlich erforderlich für die Herstellung des Netzanschlusses sind.
Eine Klage ist nicht schlüssig, wenn der Kläger die zur Begründung des Zahlungsanspruchs erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nicht substantiiert vorträgt.
Fehlen substantiierte Darlegungen zu Auftrag und zur Rechtfertigung der Kosten nach § 16 EEG, so ist die Zahlungsklage abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der "Inbetriebnahme" gemäß Rechnung vom 7.10.2020.
Die Klage ist nicht schlüssig. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass der Beklagte sie beauftragt hat, die Inbetriebnahme durchzuführen, noch dass die in Rechnung gestellten Leistungen sich als notwendige Kosten des Anschlusses der Anlage im Sinne des § 16 EEG darstellen, die von der Klägerin als Netzbetreiberin zu erbringen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.