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Amtsgericht Brakel·4 XVII Z 4016·05.02.2014

Bestellung einer Berufsbetreuerin wegen organischer wahnhafter Störung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Brakel bestellte Frau Rechtsanwältin L zur Betreuerin der Frau A. Ein Sachverständigengutachten diagnostizierte eine organische wahnhafte Störung mit chronifiziertem Wahn. Nach Anhörung ist die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten interessengerecht zu regeln; daher wurde die Bestellung und die sofortige Wirksamkeit (§ 287 FamFG) angeordnet. Das Gericht setzte eine Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Berufsbetreuerin wird stattgegeben; Betreuerin bestellt und sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass die betroffene Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich interessengerecht regeln kann.

2

Ein ärztliches Sachverständigengutachten kann die erforderliche medizinische Grundlage für die Anordnung einer Betreuung bilden, insbesondere bei Feststellung einer organischen wahnhaften Störung.

3

Das Gericht kann einen Berufsbetreuer bestellen, wenn dessen Bestellung zur Sicherung der Interessen der betroffenen Person erforderlich und zumutbar ist.

4

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Betreuerbestellung ist nach § 287 FamFG zulässig, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen.

5

Das Gericht kann eine Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung entsprechend den Feststellungen des Gutachtens festlegen.

Relevante Normen
§ 287 FamFG

Tenor

wird als Berufsbetreuerin Frau Rechtsanwältin L, zur Betreuerin bestellt

Gründe

2

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. L leidet Frau A unter einer organischen wahnhaften Störung mit einem chronifiziertem Wahn.

3

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau A aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.

4

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem Gutachten festgesetzt.

5

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Brakel, Nieheimer Straße 17, 33034 Brakel durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

8

Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

9

Brakel, 06.02.2014