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Amtsgericht Brakel·4 M 0264-12·09.02.2015

Antrag auf Kontenfreigabe beim Pfändungsschutzkonto (§850k ZPO) abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkonto / KontenfreigabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragt die Freigabe eines auf ihrem P‑Konto gutgeschriebenen Betrags sowie einstweiligen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Das Amtsgericht hält den Antrag für zulässig, sieht ihn jedoch als unbegründet an, da der Zufluss nicht unter die Pfändungsschutzvorschriften des § 850b ZPO fällt und kein besonderer Härtefall vorliegt. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die einstweilige Einstellung aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Kontenfreigabe und einstweiligen Vollstreckungsschutz gemäß §765a ZPO als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig zurückgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

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§ 765a ZPO setzt das Vorliegen ganz besonderer Umstände voraus, die die Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme in krassem Missverhältnis zu den Interessen des Schuldners als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen lassen; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Erwägungen genügen nicht.

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Beim Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO kommt eine Erhöhung des Sockelfreibetrags nur in Betracht, wenn der Geldeingang der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhalts dient oder die Voraussetzungen der Pfändungsschutznormen (insb. § 850b ZPO) erfüllt sind.

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Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO trägt der Schuldner die Darlegungslast für die erforderlichen besonderen Härtegründe; bloße Hinweise auf erhebliche Eingriffe in den Lebenskreis genügen hierfür nicht ohne weiteres.

4

Wird ein Antrag auf Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme abgelehnt, kann das Gericht den Antrag mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückweisen.

Relevante Normen
§ 850k ZPO§ 850b ZPO§ 765a ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 24.11.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die einstweilige Einstellung vom 25.11.2015 entfällt.

Gründe

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Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.02.2012 unter anderem das Guthaben der Schuldnerin auf dem Konto Kontonummer … der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantragt die Schuldnerin Kontenfreigabe.

3

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass dem Konto durch Auflösung eines Vorsorgen Plus Vertrages ein Betrag in Höhe von 224,46 EUR gutgeschrieben wurde.

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Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf den Beschluss über die einstweilige Einstellung sowie den Antrag wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.

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Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie gab keine Erklärungen ab.

7

Eine Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhaltes dient.

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Insbesondre Unterliegt der Geldeingang nicht den Pfändungsschutzvorschriften des § 850b ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o. g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor.

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Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

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Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).

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Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.

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Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubigerin zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden somit nicht vorgetragen so dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen war.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

18

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Brakel (Nieheimerstr.  17, 33034 Brakel), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Paderborn (Am Bogen 2 - 4, 33098) als Beschwerdegericht einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Brakel, 10.12.2015