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Amtsgericht Brakel·2 F 42/13·21.07.2013

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren zurückgewiesen (fehlende Bedürftigkeit)

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren. Das Amtsgericht Brakel wies den Antrag zurück, da sie nicht bedürftig im Sinne des §115 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG sei. Die Kosten des Verfahrens seien aus dem Einkommen in vier Monatsraten tragbar; frühere Kostenberechnungen wurden berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin zurückgewiesen wegen fehlender Bedürftigkeit und Tragbarkeit der Kosten in Raten.

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe nach §115 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG setzt Bedürftigkeit voraus; fehlt diese, ist der VKH-Antrag zurückzuweisen.

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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich Unterkunfts- und Heizkosten maßgeblich; eine Verbesserung der Wohnsituation spricht gegen Bedürftigkeit.

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Die Kosten der Verfahrensführung sind als tragbar anzusehen, wenn sie, auch unter Berücksichtigung von Mietkaution und sonstigen Belastungen, in vier Monatsraten nach §115 Abs. 4 ZPO aufzubringen sind.

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Das Gericht kann bei Nachvollziehbarkeit auf in einem verbundenen Verfahren vorgenommene Kostenberechnungen Bezug nehmen, um die Tragbarkeit der Kosten zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 115 Abs. 4 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin T auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 03.05.2013 zurückgewiesen.

Gründe

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Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

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Die Antragsgegnerin ist in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aus dem Einkommen zu bestreiten.

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Die Kosten der Verfahrensführung werden vier Monatsbeträge der gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten  nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

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Dies ergibt sich aus der in dem Verfahren 2 F 41/13 im Beschluss vom 06.06.2013 vorgenommenen Berechnung, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und in der die Unterkunftskosten im Frauenhaus mit 750,00 € berücksichtigt worden sind. Dass die Antragsgegnerin mit den Kindern mittlerweile das Frauenhaus verlassen hat und in eine Mietwohnung umgezogen ist, bedeutet keine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse, eher eine Verbesserung. Der Mietzins für die Mietwohnung einschließlich Betriebskosten beträgt lediglich 491,00 €. Selbst wenn die Kosten der Heizung (Strom) mit vorläufig geschätzt 200,00 € monatlich hinzugerechnet werden, liegen die Kosten der Unterkunft und Heizung deutlich niedriger als in dem Beschluss vom 06.06.2013 zugrunde gelegt.

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Auch die in dem vorliegenden Verfahren nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 € entstandenen bzw. entstehenden Kosten von zunächst voraussichtlich deutlich unter 800,00 € sind selbst unter Berücksichtigung der Mietkaution und der in dem Verfahren 2 F 41/13 zugrundegelegten Raten jedenfalls in vier Monatsraten aufzubringen. Auch für das vorliegende Verfahren kann daher die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.