Abänderung eines Unterhaltsvergleichs: Trennungsunterhalt nach 26 Jahren verwirkt/begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Trennungsunterhalt und die Beendigung seiner Zahlungsverpflichtung ab Rechtshängigkeit. Das Gericht prüfte die Abänderbarkeit des Vergleichs nach § 239 FamFG anhand der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der Versagung wegen grober Unbilligkeit (§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB). Angesichts einer überdeutlich langen Trennungszeit von 26 Jahren und verselbständigter Lebensverhältnisse hielt es eine weitere unbefristete Inanspruchnahme für unzumutbar. Aus Vertrauensschutzgründen setzte es jedoch eine Übergangsfrist und beendete den Trennungsunterhalt erst zum 01.09.2021.
Ausgang: Vergleich über Trennungsunterhalt abgeändert; Unterhalt endet nicht ab Rechtshängigkeit, sondern zum 01.09.2021.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich ist nach § 239 FamFG abänderbar, wenn sich die Geschäftsgrundlage nachträglich schwerwiegend verändert hat und ein Festhalten daran unbillig wäre (§ 313, § 242 BGB).
Sind Abänderungsvoraussetzungen im Vergleich nicht (ausdrücklich oder auslegungsweise) festgelegt, sind für die Abänderung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgeblich.
Trennungsunterhalt kann nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB aus Billigkeitsgründen versagt oder begrenzt werden, wenn die fortdauernde Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten unter Gesamtwürdigung aller Umstände die Grenze des Zumutbaren überschreitet.
Eine außergewöhnlich lange Trennungszeit mit dauerhaft verselbständigten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen kann die Annahme grober Unbilligkeit stützen, auch wenn während des Zusammenlebens Kinderbetreuung und Mitarbeit im Betrieb des Verpflichteten erfolgt sind.
Hat der Unterhaltspflichtige durch langjährige Weiterzahlung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, kann eine Begrenzung oder Beendigung des Trennungsunterhalts nur unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
Tenor
1.
Der Vergleich des Amtsgerichts Brakel vom 20.09.2007 zu Aktenzeichen 2 F 186/07 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller ab dem 01.09.2021 keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Verfahrenswert wird auf 5400,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am … in T geheiratet. Ihre gemeinsame Tochter T wurde am … geboren. Seit dem 05.09.1995 leben die Beteiligten getrennt, wobei die gemeinsame Tochter T im Haushalt der Antragsgegnerin aufgewachsen ist. Die Beteiligten haben seit der Trennung nicht mehr zusammen gelebt. Ab dem Trennungszeitpunkt hat der Antragssteller für die seinerzeit minderjährige Tochter und die Antragsgegnerin an die Antragsgegnerin zunächst einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1372,- DM (=701,49 Euro) gezahlt.
Mit Klageschrift vom 19.07.2007 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung eines monatlichen Ehegattentrennungsunterhalts in Höhe von monatlich jeweils 683,61 Euro begehrt.
In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2007 haben sich die Beteiligten unter anderem auf die Zahlung eines monatlichen Ehegattenaufstockungsunterhalts in Höhe von 450,- Euro an die Antragsgegnerin geeinigt. Diesen Betrag zahlt der Antragssteller nach wie vor. Der Vergleich enthielt daneben die Verpflichtung an die gemeinsame Tochter T Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Dieser Unterhaltsanspruch war jedoch bis Ende September 2010 befristet.
Im Oktober 2018 hat der Antragsgegner einen Scheidungsantrag gestellt; das Ehescheidungsverfahren ist seit dem 24.11.2018 unter dem Aktenzeichen 13 F 78/18 rechtshängig. Die Antragsgegnerin hat in diesem Verfahren sowohl nachehelichen Unterhalt als auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antragssteller ist Inhaber eines T. Die Antragsgegnerin, die zunächst den Beruf der Arzthelferin erlernt hat, hat nach der Trennung eine weitere Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlossen. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen von jedenfalls 2000,- Euro netto. Sie hat zudem ärztliche Unterlagen vorgelegt, die diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen seit 1999 dokumentieren.
Der Antragssteller beantragt,
Der Vergleich des Amtsgerichts Brakel vom 20.09.2007 zu Aktenzeichen 2 F 186/07 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller ab Rechtshängigkeit keinen Unterhalt mehr schuldet.
Er begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1361 III iVm 1579 Nr. 8 BGB verwirkt sei, da die Inanspruchnahme des Antragsstellers objektiv unzumutbar erscheine. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten hätten sich in der langen Zeit des Getrenntlebens derart verselbstständigt, dass eine weitere Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt grob unbillig wäre. Des Weiteren sei die gemeinsame Tochter 2004 volljährig geworden und habe eine Berufsausbildung absolviert.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Den Antrag abzuweisen.
Sie trägt unter anderem als Begründung vor, dass zum einen die Dauer des Getrenntlebens an sich noch keinen Härtegrund darstellt, zum anderen die Interessen der Antragsgegnerin im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt werden und überdies ausgeblendet werde, dass der Unterhaltsverpflichtung ein Vergleich zu Grunde liege. Die vom Antragssteller zitierten Entscheidungen seien nicht übertragbar, da dem langjährigen Getrenntleben nicht nur ein kurzfristiges Zusammenleben der Beteiligten vorausgegangen sei. Des Weiteren sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zugunsten der Antragsgegnerin insbesondere zu würdigen, dass bei ihr erhebliche psychische und körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen, die auch berufsrelevant seien. Sie habe darüber hinaus die gemeinsame Tochter T betreut. Insoweit würden sich die beruflichen Einschränkungen – bedingt durch die Kinderbetreuung – praktisch immer auf die Berufsentwicklung der Frau auswirken. Zudem habe sie während der Ehezeit aufopferungsvoll im Betrieb des Antragsstellers mitgearbeitet. Sie habe es – aus nachehelicher Solidarität – unterlassen, nach Abschluss der Berufsausbildung der gemeinsamen Tochter einen höheren Trennungsunterhalt geltend zu machen, obwohl höherer Trennungsunterhalt geschuldet gewesen sei.
II.
Der nach § 239 FamFG zulässige Antrag ist begründet. Hiernach kann ein Vergleich abgeändert werden, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. Da sich die Voraussetzungen für Abänderungen bei Vergleichen nach dem materiellen Recht richten, kann eine Abänderung nur dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (vgl. BGH NJW 2004, 3106).
Haben die Beteiligten die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht ausdrücklich oder jedenfalls im Wege der Auslegung erkennbar definiert, muss auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden (BGH FamRZ 2012, 197).
Die Beteiligten haben hier am 20.09.2007 einen Vergleich darüber getroffen, dass der Antragssteller an die Antragsgegnerin monatlichen Ehegattentrennungsaufstockungsunterhalt in Höhe von 450,- Euro zahlt. Zu diesem Zeitpunkt war die gemeinsame Tochter T bereits volljährig, befand sich jedoch noch in einer Ausbildung. Eine Befristung des Ehegattentrennungsunterhalts haben die Beteiligten nicht vereinbart und nach Auffassung des Gerichts auch nicht gewollt, da dieser Anspruch mit Rechtskraft der Scheidung entfällt.
Die Beteiligten haben jedoch nicht vereinbart, dass eine Abänderung ausgeschlossen sein soll. Dies haben die Beteiligten weder ausdrücklich vereinbart noch spricht die Tatsache, dass der Anspruch mit Rechtskraft der Scheidung entfällt, dafür, dass eine Abänderung ebenfalls nicht gewollt war. Dagegen spricht nämlich, dass aus dem Vergleich weder ersichtlich ist, welche Verhältnisse die Beteiligten als unterhaltsrelevant eingestuft und zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben noch, dass eine mögliche (unbegrenzte) Dauer und Höhe gegeneinander abgewogen wurden. Zudem wird nunmehr der Einwand der Verwirkung – dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht vorgelegen haben werden – erhoben. Dass keine Geschäftsgrundlage im Vergleich niedergelegt ist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass die Abänderbarkeit ausgeschlossen werden sollte.
Damit kommt ein Abänderungsanspruch nach § 313 BGB in Betracht. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich dabei nach dem Willen der Beteiligten, welcher der Einigung zugrunde lag und erfordert eine wesentliche Veränderung der Umstände, wobei die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen wird. Sie wird angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vertragspartei oder beide den Vertrag nicht oder nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten (Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 239, R. 10).
Hier ist von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, nämlich einer Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (§ 1361 Abs. 3 iVm § 1579 Nr. 8 BGB), auszugehen. Dies kann ausnahmsweise dann eintreten, wenn die Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren überschritten hat, wobei entscheidend die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlagen ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass unterhaltsrechtliche Solidarität ein Ehegatte von dem anderen dann nicht fordern darf, wenn er sie dem anderen nicht zuteilwerden ließ.
Für eine unbegrenzte Fortführung der Unterhaltszahlungen spricht aus Sicht des Gerichts nicht, dass die Antragsgegnerin sich zum Zeitpunkt des Zusammenlebens nicht nur um das gemeinsame Kind gekümmert, sondern auch im Betrieb des Antragstellers ausgeholfen hat und ihre eigenes berufliches Fortkommen insoweit möglicherweise zurückgestellt hat. Auch auf den Umfang der Mitarbeit kommt es nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht an, da die Trennung der Beteiligten mit nunmehr 26 Jahren mehr als doppelt so lange zurück liegt, wie die Zeit des Zusammenlebens angedauert hat. Die gemeinsame Tochter war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits neun Jahre alt und die Antragsgegnerin dagegen erst 32 Jahre. Die Aufgaben der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter konnten sie zudem jedenfalls ab dem 16. Lebensjahr nicht mehr daran hindern, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, die sie im Hinblick auf ihre beruflichen Qualifikationen hätte erreichen können. Tatsächlich erlangte berufliche Einschränkungen ergeben sich vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht. Auch die von der Antragsgegnerin gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertigen keine andere Bewertung zugunsten der Antragsgegnerin, da diese erst Jahre nach der Trennung aufgetreten. Daneben handelt es sich – im Verhältnis Dauer des Zusammenlebens und Trennungszeit – aus Sicht des Gerichts um eine überdeutlich lange Trennungszeit, in der die Beteiligten wirtschaftlich getrennt voneinander gelebt haben. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr bereits im Oktober 2018 den Scheidungsantrag eingereicht hat, ist für die Antragsgegnerin zudem ersichtlich, dass der Trennungsunterhalt nicht unbegrenzt fortgezahlt wird.
Dies führt aus Sicht des Gerichts dazu, den Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, zumal ein Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht absehbar ist.
Den Vertrauenstatbestand, den der Antragssteller damit geschaffen hat, dass er erst 23 Jahre nach der Trennung den Scheidungsantrag eingereicht hat, erfordert es aus Sicht des Gerichts jedoch, eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts zugunsten der Antragsgegnerin vorzunehmen. Der Antragsgegnerin muss Zeit dafür eingeräumt werden, sich auf eine Reduzierung des Bedarfs nach bisherigen Lebensverhältnissen einzustellen.
Insoweit sind erneut die von den Beteiligten vorgetragenen Umstände erneut zu berücksichtigen und zu werten. Beachtet man unter anderem die Dauer der Ehe mit bisher 35 Jahren, die 25 ½ Jahre Zahlung von Trennungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe, die Tatsache, dass die eine, gemeinsame Tochter jedenfalls seit 2002 keiner umfassenden Betreuung mehr bedarf und die Mitarbeit der Antragsgegnerin im Betrieb des Antragsstellers mit ungefähr 9 ½ Jahren, kommt das Gericht zur Auffassung, dass eine Begrenzung ab dem 01.09.2021 sachgerecht ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 243 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde nach § 51 FamGKG festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.