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Amtsgericht Brakel·10 F 51/14·07.10.2015

Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstößen gegen Umgangsbeschluss

ZivilrechtFamilienrechtZwangsmittel/VerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen einen rechtskräftigen Umgangsbeschluss; ein Gegenantrag des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte verspätete Rückgaben und Verletzung der SMS‑Mitteilungspflicht fest und setzte ein Ordnungsgeld von 100 EUR fest. Die Ermöglichung eines Telefonats war nicht Gegenstand des Beschlusses. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Ordnungsgeld (100 EUR) stattgegeben; Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 1 FamFG ist zulässig, wenn der Betroffene gegen konkrete Pflichten aus einem rechtskräftigen Umgangsbeschluss verstößt.

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Ein Verstoß gegen einen Umgangsbeschluss kann insbesondere in der wiederholten Überschreitung festgelegter Rückgabezeiten und der Nichtbeachtung auferlegter Mitteilungspflichten bestehen.

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Maß und Höhe des Ordnungsgeldes sind unter Berücksichtigung der Anzahl, Art, Intensität der Verstöße sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu bemessen.

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Ansprüche auf Anordnung von Ordnungsmitteln sind unbegründet, soweit die geltend gemachte Pflichtverletzung nicht Gegenstand des urspruenglichen Beschlusses ist (z. B. Ermöglichung eines Telefonats).

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Die Kostenentscheidung bei Verfahren über Ordnungsmittel richtet sich nach § 92 Abs. 2 FamFG und trifft regelmäßig die unterliegende Partei.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 1 FamFG§ 92 Abs. 2 FamFG

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 10.08.2015 gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 11.09.2015 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise 50 EUR pro Tag, Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Antragsgegners ist unbegründet.

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Ein Verstoß gegen den Umgangsbeschluss vom 10.02.2015 (10 F 51/14) liegt bereits nicht vor, da die Antragstellerin die beiden Kinder am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit zur Übergabe an den Antragsgegner bereitgehalten hat. Vielmehr hat der Antragsgegner sich schon nicht auf den Weg zum Übergabeort gemacht.

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Die Ermöglichung eines Telefonats zwischen Kindesvater und O an einem Samstag (…) ist nicht Gegenstand des Umgangsbeschlusses und kann daher nicht Grundlage eines Ordnungsbeschlusses sein.

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Der zulässige Antrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ist begründet.

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Der Antragsgegner ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 10.02.2015 (10 F 51/14), zugestellt am 11.02.2015, aufgegeben worden, das Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen alle zwei Wochen von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr wahrzunehmen. Indem der Antragsgegner die Kinder am 23.08.2015 erst um 19 Uhr und am 06.09.2015 erst um 19:30 Uhr zurückgebracht hat, hat er gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen. Zudem habe der Antragsgegner gegen die Auflage, seine Ankunft mit den Kindern in seiner Wohnung der Antragstellerin per SMS mitzuteilen, nicht eingehalten, wobei dieser erklärt, die Antragstellerin im Regelfall hierüber telefonisch informiert zu haben, es sei denn, es sei zu spät geworden.

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Aus dieser Zahl, Art und Intensität der Verstöße gegen den gerichtlichen Umgangsvergleich erachtet das Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners i.H.v. 100 EUR für sachgerecht.

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Dem Antrag der Antragstellerin war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.

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Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn er weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 10.02.2015 (10 F 51/14) verstößt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

13

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Brakel oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.