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Amtsgericht Brakel·10 F 31/14·11.10.2015

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstößen gegen Umgangsbeschluss

ZivilrechtFamilienrechtKosten- und ZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen mehrfacher Verstöße des Antragsgegners gegen einen rechtskräftigen Umgangsbeschluss. Das Gericht stellte Verstöße an zwei Besuchswochenenden als zumindest fahrlässig fest und setzte ein Ordnungsgeld von 200 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) fest; der übrige Antrag wurde zurückgewiesen. Verstöße vor Beginn des Beschlusses oder nach dessen Abänderung sowie bloße Beleidigungen seien nicht vollstreckungsfähig; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR stattgegeben, sonstige Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 1 FamFG ist zulässig, wenn der Sorgeberechtigte gegen eine rechtskräftige Umgangsregelung zumindest fahrlässig verstößt.

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Ein Umgangsbeschluss ist frühestens ab dem darin bestimmten Beginn vollstreckungsfähig; Verstöße vor diesem Zeitpunkt können nicht auf dieser Rechtsgrundlage geahndet werden.

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Ein einstweiliger Umgangsbeschluss verliert als Vollstreckungsgrundlage seine Wirkung, soweit er durch einen späteren Beschluss in der Hauptsache abgeändert worden ist.

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Beleidigungen zwischen den Beteiligten begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen einen Umgangsbeschluss, sofern sie keine konkreten Verpflichtungen aus dem Umgangsrecht verletzen.

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Bei der Kostenverteilung nach §§ 87 Abs. 5, 92 Abs. 2 FamFG kann das Gericht die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der begründeten zu den angezeigten, aber unbegründeten Verstößen aufteilen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 1 FamFG§ 87 Abs. 5 FamFG§ 92 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin vom 21.07.2015 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise 50 EUR pro Tag, Ordnungshaft festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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ründe:

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Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist fast vollumfänglich unbegründet.

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Dem Antragsgegner ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 10.12.2014 (10 F 31/14), zugestellt am 13.12.2014, aufgegeben worden, das Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen alle zwei Wochen und zwar im Wechsel von freitags 15 Uhr bis sonntags 19 Uhr, am nächsten Besuchswochenende von donnerstags 15 Uhr bis sonntags 19 Uhr, beginnend ab dem 09.01.2015 wahrzunehmen. Indem der Antragsgegner die Kinder am Besuchswochenende am 09.01.15 – 11.01.2015 jeweils um etwa eine Stunde zu spät abholte und zu spät zurückbrachte und sich dieses am Besuchswochenende vom 29.01.2015 – 01.02.2015 wiederholte, wobei die Verspätung bei Abholung und Rückgabe jeweils ¼ Stunde betrug, hat der Antragsgegner gegen den gerichtlichen Beschluss zumindest fahrlässig verstoßen.

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Aus dieser Zahl, Art und Intensität der Verstöße gegen den gerichtlichen Umgangsbeschluss erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung des bereits verhängten Ordnungsgeldes zum Verfahren 10 F 51/14 und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners die Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 200 EUR für sachgerecht.

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Dem Antrag der Antragstellerin war deshalb insoweit nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.

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Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner Verstöße gegen den Umgangsbeschluss aus der Zeit vor dem 09.01.2015 vorwirft, ist der Antrag zurückzuweisen, da der Beschluss frühestens mit Beginn des 09.01.2015 vollstreckungsfähig war.

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Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner Verstöße gegen den Umgangsbeschluss aus der Zeit nach dem 10.02.2015 vorwirft, ist der Antrag zurückzuweisen, da der einstweilige Umgangsbeschluss durch den Umgangsbeschluss in der Hauptsache vom 10.02.2015 abgeändert wurde, sodass die einstweilige Regelung keine vollstreckungsfähige Rechtsgrundlage mehr für Umgangsverstöße darstellen kann.

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Schließlich stellen auch die in der Antragsschrift vom 21.07.2015 dargestellten Beleidigungen des Antragsgegners gegenüber der Antragsstellerin keinen Verstoß gegen den einstweiligen Umgangsbeschluss dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 92 Abs. 2 FamFG. Danach rechtfertigt sich die Kostenaufteilung aus dem Verhältnis von etwa 40 angezeigten Umgangsverstößen für die die Festsetzung eines Ordnungsmittels beantragt wurde, zu den 4 begründeten Verstößen durch den Antragsgegner.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Brakel oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brakel, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

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Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.