Klage auf Nichtzahlung von Nebenkosten für Außenanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für die Außenanlage nicht zu tragen. Zentrale Frage war, ob diese Aufwendungen als umlagefähige Betriebskosten zu gelten haben. Das AG Bottrop wies die Klage ab: Mietvertrag und Bezug auf die Betriebskostenverordnung rechtfertigen die Umlage. Baumwartung/Verkehrssicherung sind Betriebskosten; fehlende frühere Abrechnung begründet keinen Verzicht.
Ausgang: Klage der Mieter gegen die Inrechnungstellung von Kosten für die Außenanlage abgewiesen; Umlage der Nebenkosten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Vereinbarung, die auf die Betriebskostenverordnung verweist und dem Mieter die Pflege der Außenanlage auferlegt, berechtigt den Vermieter zur Umlage entsprechender Nebenkosten.
Aufwendungen für Baumwartung und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV und sind vom Mieter zu tragen.
Allein dadurch, dass der Vermieter über längere Zeit vereinbarte Nebenkosten nicht in Rechnung stellt, entsteht kein Vertrauenstatbestand, der den Vermieter von der Geltendmachung der vertraglichen Umlagepflicht entbindet.
Sind Mietvertrag und einschlägige Vorschriften (BetrKV) maßgeblich, kann der Ansatz der in Rechnung gestellten Kosten vom Gericht als nicht zu beanstanden angesehen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auch nach Rücknahme eines Klageteils ist die Klage unbegründet.
Die Kläger haben die von der Beklagten In-Rechnung-gestellten Kosten für die Außenanlage zu tragen.
Dem Gericht liegt der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 11.01.1995 vor. Gemäß § 2 Zif. 4 des Mietvertrages, der ausdrücklich auf § 27 II Betriebskostenverordnung (a.F.) Bezug nimmt, hat der Mieter die Nebenkosten für die Pflege der Außenanlage zu tragen. Gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (n.F.) können für Außenanlagen Kosten als Nebenkosten in Ansatz gebracht werden.
Die Kosten für die Baumwartung/ Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu ersetzen (Schmidt-Futterer Mietrecht § 556 BGB Rn. 156; Erman BGB § 556 Rn. 71 ff, 74; AG Mönchengladbach Urteil vom 21.11.2002). Diese Maßnahmen fallen regelmäßig an und dienen dem Schutz der Mieter und Besucher.
Die in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht zu beanstanden.
Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass diese Kosten ihnen bislang nicht in Rechnung gestellt worden sind. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, sind die Kosten für die Außenanlage vereinbart. Dass der Vermieter über einen längeren Zeitraum diese Kosten nicht erhebt, ist für sich allein kein Vertrauenstatbestand für die Mieter, dass der Vermieter ihnen diese Kosten erlassen hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711, 713 ZPO
Der Streitwert wird auf 590,67 EUR festgesetzt.