Verurteilung wegen Computerbetrugs und Fälschung beweiserheblicher Daten – Bildung einer Gesamtgeldstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Computerbetrugs (§263a) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§269) verurteilt; eine zuvor verhängte Strafe wurde einbezogen und nach §52 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR zusammengerechnet. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd Geständnis und Wiedergutmachungsbemühungen; psychische Labilität reichte nicht für verminderte Schuldfähigkeit. Strafverschärfend wirkte die Schadenshöhe von 1.314,55 EUR und die Mehrzahl begangener Delikte.
Ausgang: Angeklagte wegen Computerbetrugs und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt; Gesamtgeldstrafe 70 Tagessätze zu je 15 EUR gebildet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Geldstrafen ist nach §52 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden; Einzelstrafen sind zu einer angemessenen Gesamtstrafe zusammenzuführen.
Computerbetrug (§263a StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sind auch in Tateinheit strafbar, wenn durch die Manipulation von Daten Vermögensschäden verursacht werden.
Geständnis und ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung sind strafmildernde Umstände bei der Strafzumessung.
Psychische Labilität kann strafmildernd berücksichtigt werden; sie begründet eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. §§20,21 StGB jedoch nur bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten unter Einbeziehung der durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 03.08.2017 (Az. …) verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-EUR verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263a Abs. 1 3. Variante, 269 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich die Angeklagte geständig zur Sache eingelassen und hierdurch zur Sachverhaltsaufklärung konstruktiv beigetragen hat. Darüber hinaus war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie sich gegenüber dem Inkassounternehmen bereits darum bemüht hat, im Rahmen ihrer Möglichkeit den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Ebenso war strafmildernd zu bedenken, dass sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einer psychisch labilen Lage befand, wenngleich das Gericht insoweit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB feststellen konnte.
Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass durch die Tat ein nicht unbedeutender Schaden in Höhe von 1.314,55 EUR entstanden ist. Darüber hinaus war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte durch die Tat mehrere Delikte verwirklicht hat.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
60 Tagessätze zu je 15,00 EUR für die Tat vom September 2016
50 Tagessätze zu je 15,00 EUR für die Tat vom 15.10.2016 (einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl vom 03.08.2017)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.