Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Erstattung notwendiger Auslagen auf 541,55 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger des Betroffenen beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung der Stadt Bottrop zur Erstattung notwendiger Auslagen. Das AG Bottrop änderte die Entscheidung ab und setzte die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen auf EUR 541,55 fest; der übrige Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Landeskasse hat die Kosten zu tragen; Mehrwertsteuer auf die Akteneinsichtspauschale ist nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise stattgegeben: Erstattung notwendiger Auslagen auf EUR 541,55 festgesetzt; übriger Antrag zurückgewiesen; Landeskasse trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erstattung notwendiger Auslagen sind vom Gericht nur die tatsächlich erstattungsfähigen Posten anzuerkennen; auf eine vom Verteidiger vorgeschossene Akteneinsichtspauschale kann Umsatzsteuer nicht gesondert ersetzt werden.
Rahmengebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) sind erstattungsfähig; der Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers.
Die Festsetzung der Mittelgebühr ist nicht unbillig, wenn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich sind und keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Die Höhe der verhängten Geldbuße ist für die Bemessung der Anwaltsgebühren nach den Rahmengebühren nicht maßgeblich; eine Kopplung der Gebührenbemessung an die Bußgeldhöhe ist unzulässig (kein gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung in Bußgeldsachen richtet sich nach § 62 Abs. 2 OWiG; ergänzend können die Vorschriften der StPO analog herangezogen werden (vgl. § 467 Abs. 1 StPO analog).
Tenor
I. Die Kostenentscheidung der Stadt Bottrop – Der Oberbürgermeister – vom 17.10.2017 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 09.11.2017 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf EUR 541,55 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Gründe
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 16.10.2017 gegenüber der Stadt – Bußgeldstelle – beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von EUR 12,00 nicht festgesetzt werden kann.
Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger jedoch nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Bußgeldbehörde auf den Umstand, dass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war, hingewiesen hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (EUR 75,00) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 VV-RVG. Denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister drohte , das mittlerweile ab einer Punkteanzahl von vier Punkten eine Ermahnung sowie den Hinweis auf die Durchführung eines Fahreignungsseminars sowie ab acht Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht. Mangels näherer Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog.