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Amtsgericht Bottrop·28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e]·15.12.2022

AG Bottrop: Vergewaltigung in Ehe und sexueller Übergriff nach Trennung – 2 Jahre auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bottrop verurteilte den Angeklagten wegen einer in der Ehe begangenen Vergewaltigung sowie eines späteren sexuellen Übergriffs in der Wohnung der geschiedenen Ehefrau. Zentrale Frage war die Strafbarkeit nach § 177 StGB (a.F. für die Ehetat; n.F. für den späteren Übergriff) und die Strafzumessung unter Berücksichtigung u.a. von Alkoholisierung und psychischen Folgen. Das Gericht verhängte Einzelstrafen von 8 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt; der Angeklagte trägt Kosten und notwendige Auslagen der Nebenklägerin.

Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung und sexuellen Übergriffs zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sexuelle Handlung gegen den ausdrücklich erkennbaren Willen der betroffenen Person erfüllt die Voraussetzungen des § 177 StGB nach Maßgabe des zur Tatzeit geltenden Rechts.

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Die Regelwirkung eines besonders schweren Falls entfällt nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe, die das Tatbild deutlich nach unten abweichen lassen.

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Eine erhebliche Alkoholisierung kann zu verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB erforderlich machen.

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Bei der Strafzumessung sind neben tatbezogenen Umständen auch psychische Tatfolgen für das Opfer sowie Vorleben, Zeitablauf und Nachtatverhalten des Täters zu gewichten.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus, wonach künftige Straffreiheit auch ohne Strafvollzug zu erwarten ist (§ 56 StGB).

Relevante Normen
§ StGB § 177§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 257 c StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und sexuellem Übergriff kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB (a.F. bis 10.11.16), 177 Abs. 1, 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Dem Urteil lag keine Verständigung nach § 257 c StPO zugrunde.

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II.

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Der Angeklagte ist in N. als ältestes von zwei Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater des Angeklagten war als Bauingenieur im öffentlichen Dienst als Bauleiter tätig. Die Mutter des Angeklagten hat bis zur Geburt der Kinder als Krankenschwester gearbeitet und kümmerte sich danach um die Kinder und den Haushalt. Als Kind litt der Angeklagte an einer Darmerkrankung, die zuletzt im Sommer 2011 eine größere Operation erforderlich machte.

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Der Angeklagte schloss die Realschule mit Qualifikation ab und erlangte danach das Fachabitur an einer gewerblichen Schule für Bautechnik in N.. Sein Studium zum Bauingenieur an der FH in F. schloss er im Jahr 2002 erfolgreich ab. Einer danach aufgenommenen Tätigkeit in einem Ingenieurbüro in N. ging er bis zum Herbst 2011 nach. Seit dem 00.00.0000 ist er als Bauleiter bei der Stadt X. beschäftigt. Dort verdient er zur Zeit 3.100 Euro. Davon zahlt er Kindesunterhalt in Höhe von 476 Euro. Schulden bestehen für einen Autokredit, den er in Raten von 262 Euro monatlich abzahlt.

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Mit der Nebenklägerin führte der Angeklagte seit November 2009 eine Beziehung, aus der die im November 2011 geborene Tochter R. hervorging. Ebenfalls im November 2011 heirateten der Angeklagte und die Nebenklägerin. Seit der Trennung der Eheleute im Juli 2017 lebt die gemeinsame Tochter bei der Nebenklägerin. Die Ehe wurde im Jahr 2019 geschieden. Zur Zeit finden regelmäßige Umgangskontakte zwischen R. und dem Angeklagten statt. Bis Mai 2022 zahlte der Angeklagte monatlich neben Kindesunterhalt auch nachehelichen Unterhalt.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

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III.

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1.    Vortatgeschehen

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Die Nebenklägerin wurde im Jahr 2000 von einem türkischen Bekannten ihres Vaters in ihren damaligen Büroräumen vergewaltigt. Diese Vergewaltigung brachte sie zur Anzeige. Einer Gerichtsverhandlung in der Türkei wohnte sie als Zeugin bei. Damals ist sie nach ihrer Zeugenaussage wieder zurückgeflogen ohne die Verurteilung des Täters abzuwarten. In der Folgezeit verdrängte sie die Erlebnisse - ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen - z.B. durch häufiges Waschen oder Ablenkung durch Essen. Die Nebenklägerin entwickelte zudem eine Angst beim Führen eines Fahrzeuges, welche sich über die Jahre steigerte und ihren mobilen Radius einschränkte.

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Von dem Umstand der Vergewaltigung erlangte der Angeklagte im Rahmen der Beziehung zu der Nebenklägerin Kenntnis ohne Einzelheiten zu erfahren.

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Zu Beginn der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war die Nebenklägerin selbstständig im Pflegebereich tätig. Diese Tätigkeit gab sie im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf. Als Folge ihres Rückenleidens, welches im Jahr 2015 zu ihrer Verrentung führte, nahm sie keine neue langfristige Arbeitstätigkeit mehr auf.

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Im Verlauf der Ehe kam es immer mehr zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin über finanzielle Themen und über die Art der Freizeitgestaltung, vor allem im Abendbereich. Der Angeklagte versuchte, sparsam mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln umzugehen. Den Kontakt mit dem Freundeskreis wollte er aufrechterhalten. Demgegenüber fühlte sich die Nebenklägerin in finanziellen Dingen bevormundet sowie angesichts der Einkommenssituation nicht entsprechend mit Haushaltsgeld und Geldmitteln für den Babybedarf versorgt. Sie wollte das Ausmaß von Freizeitaktivitäten kindgerecht beschränken. Insgesamt sah sich die Nebenklägerin durch das Verhalten des Angeklagten und ihr gegenüber getätigte Äußerungen des Angeklagten abgewertet. Dem Angeklagten war diese Sichtweise der Nebenklägerin während der Ehe nicht bewusst.

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Mindestens bis zum Jahr 2016 verzichtete die Nebenklägerin nach Absprache mit dem Angeklagten aus medizinischen Gründen, aber auch in der Hoffnung auf weiteren Nachwuchs, auf Verhütung in der Ehe.

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2.              Tatgeschehen

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Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter besuchte der Angeklagte öfter mit Freunden die Heimspiele des Z. in seiner Heimatstadt. Die Stadionbesuche gingen regelmäßig einher mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol. Wenn der Angeklagte dann in den frühen Morgenstunden stark angetrunken nach Hause in die gemeinsame Ehewohnung kam, suchte er sexuellen Kontakt mit der Nebenklägerin. Diese ließ den Angeklagten über einen längeren Zeitraum um des Friedens willen gewähren und wehrte sich entgegen ihrer eigenen Wünsche nicht gegen den Vollzug des Geschlechtsaktes. Sie erklärte dem Angeklagten jedoch nach dessen Ausnüchterung stets, dass ihr der Sexualakt in dieser Form aufgrund seiner Trunkenheit und des Geruchs nach Bier zuwider sei.

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An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Jahr 2013 oder 2014 befand sich die Nebenklägerin bereits im gemeinsamen Ehebett, als der Angeklagte in den frühen Morgenstunden betrunken nach Hause kam. Schon vor Betreten des Schlafzimmers begann der Angeklagte sich in einem anderen Raum der Wohnung zu entkleiden. Dies hörte die Nebenklägerin und entwickelte eine innere Abneigung gegen die von ihr aufgrund der bisherigen Ereignisse jetzt erwarteten Vorkommnisse. Der Angeklagte betrat das Schlafzimmer unbekleidet und legte sich zu der Nebenklägerin ins Bett. Er begann, die Nebenklägerin in sexuell motivierter Weise anzufassen. Die Nebenklägerin äußerte anders als bei den vorherigen ähnlichen Begebenheiten zum ersten Mal gegenüber dem Angeklagten, dass sie einen sexuellen Kontakt nicht wünsche, und forderte ihn auf, sich schlafen zu legen. Der Angeklagte wollte die Nebenklägerin küssen und umarmen. Diese sagte, er solle aufhören und drückte ihn weg. Der Angeklagte legte sich sodann auf die Nebenklägerin, welche auf dem Rücken lag. Es gelang ihm, mit seinem erigierten Glied vaginal einzudringen. Hier konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte den Slip der Nebenklägerin herunterzog oder zur Seite schob. Die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten von sich wegzustoßen, was ihr jedoch nicht gelang. Erst als sie aufgrund des Geschehens zu weinen begann, ließ der Angeklagte von ihr ab ohne zum Samenerguss gekommen zu sein und schlief auf seiner Bettseite ein. Nach einem ähnlichen Vorfall einige Zeit später, welcher nicht Gegenstand des Verfahrens ist, einigten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin, dass der Angeklagte nach geselligen Abenden entweder bei seinen Eltern in N. nächtigt oder auf der Couch im Wohnzimmer der Ehewohnung schläft.

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Da ihm die Nebenklägerin seinen Alkoholkonsum wiederholt vorwarf, begab sich der Angeklagte mit ihr zusammen zu einer Drogenberatungsstelle. In der Folgezeit trank der Angeklagte für den Zeitraum eines halben oder ganzen Jahres keinen Alkohol. In dieser Zeit und auch danach, als der Angeklagten wieder Alkohol konsumierte, kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bis zur Trennung im Juli 2017 zu gemeinsamen Urlauben und einvernehmlichem Sexualverkehr. Im Rahmen der Trennungsgespräche wurden seitens der Nebenklägerin auch die sexuellen Kontakte im angetrunkenen Zustand und ihre diesbezügliche Sichtweise thematisiert. Aufgrund einer Entschuldigung des Angeklagten, welche die Nebenklägerin auch annahm, sah die Nebenklägerin die sexuellen Übergriffe in der Ehezeit als erledigt an.

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Nach der Trennung litt die Nebenklägerin unter Schlafstörungen, hatte Alpträume und nahm eine innere Leere als Ausdruck posttraumatischen Stresses wahr.

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Zwischen dem Angeklagten und seiner bei der Nebenklägerin lebenden Tochter fanden regelmäßig Umgangskontakte mit Übernachtung statt. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten darüber hinaus Kontakt in der Form als dass die Nebenklägerin Fotos per P. an den Angeklagten verschickte, welche sie, den Angeklagten oder beide zeigten. Gelegentlich aß der Angeklagten anlässlich der Abholung der Tochter bei der Nebenklägerin. Es kam auch zu gemeinsamen Unternehmungen mit R., z.B. anlässlich ihrer Einschulung, zu familiären Treffen an Weihnachten und auch zu Unternehmungen ohne R., z.B. ein Weihnachtsmarkbesuch im Winter 2017.

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Der Angeklagte weitete im Verlauf der Zeit den körperlichen Kontakt mit der Nebenklägerin aus. Es kam zuerst zu Begrüßungsumarmungen, diese wurden nach einer Zeit von Seiten des Angeklagten um Wangenküsschen erweitert. Zuweilen fasste der Angeklagte der Nebenklägerin auch an den Po. Dieses Verhalten verbat sich die Nebenklägerin ohne dass der Angeklagte sein Verhalten änderte. Als der Angeklagte der Nebenklägerin eines Tages an die Brust fasste, verbot sie ihm den Zugang zu der Wohnung, um weiteren körperlichen Annäherungen des Angeklagten zu entgehen. Aufgrund des Wunsches der gemeinsamen Tochter durfte der Angeklagte wenige Wochen später wieder die Wohnung der Nebenklägerin betreten.

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Am 00.00.0000 klingelte der Angeklagte an der Wohnung der Nebenklägerin in der … in W., um nach einem Umgangskontakt mit R. den Rucksack der Tochter an die Nebenklägerin zu übergeben. Die Nebenklägerin, welche durch das Klingeln geweckt wurde, öffnete dem Angeklagten in Slip und Trägerhemd die Tür, um den Rucksack entgegen zu nehmen. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin, er habe ihr noch etwas zu sagen und betrat die Wohnung. Noch im Flur griff der Angeklagte der Nebenklägerin oberhalb des Trägerhemds an die Brüste, machte ihr diesbezüglich Komplimente und wollte sie küssen. Die Nebenklägerin forderte ihn auf, dies zu unterlassen und lief ins Schlafzimmer, um dort einen Bademantel überzuziehen. Der Angeklagte folgte ihr und zog sich die Hose derart herunter, dass sein Glied sichtbar wurde. Die Nebenklägerin wich vor ihm zurück, bis sie an der Wand zwischen Schrank und Fenster stand. Der Angeklagte näherte sich der Nebenklägerin und fasste ihr erneut oberhalb der Kleidung an die Brust. Er versuchte, sie am Hals zu küssen und den Träger ihres Oberteils herunterzuziehen, um die Brust freizulegen. Mit Blick auf das Bett forderte er sie zu einem Quickie auf. Die Nebenklägerin stieß ihn zur Seite und lief an ihm vorbei ins Badezimmer. Auch dorthin folgte ihr der Angeklagte mit heruntergelassener Hose. Die Nebenklägerin drehte sich im Bad um und wich rücklings vor dem Angeklagten zurück, bis sie an der Heizung stand. Der Angeklagte folgte ihr weiter, bis er erneut dicht vor ihr stand. Dort küsste er sie am Hals und versuchte abermals, an ihrem Oberteil zu ziehen. Mit Blick auf die Badewanne fragte er nochmals nach einem Quickie. Als die Nebenklägerin dies vehement verneinte, zog der Angeklagte seine Hose wieder hoch und verließ die Wohnung der Nebenklägerin. Er kehrte kurz zurück, um seinen Autoschlüssel zu holen.

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3. Nachtatgeschehen

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Die Nebenklägerin erstattete wegen der Ereignisse am 00.00.0000 am Folgetag eine Strafanzeige bei der Polizei. Geleitet war sie von der Intention, dem Angeklagten auf diese Weise deutlich zu machen, dass er sie nicht mehr anzufassen habe. Eigentlich wollte sie die Vorfälle in der Ehezeit nicht zu Protokoll bringen, wurde seitens des aufnehmenden Beamten aber dazu befragt. Infolge der Geschehnisse am 00.00.0000 traten bei der Nebenklägerin Angstgefühle und Schlafstörungen auf. Die zum Teil schon verarbeiteten Erinnerungen an die Vergewaltigung im Jahr 2000 und die Übergriffe während der Ehezeit kamen ihr erneut in den Sinn und verstärkten die durch den Übergriff entstandenen psychischen Belastungen.

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IV.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Straffreiheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

29

1.

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Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Zeugenaussage der Nebenklägerin und den Angaben, welche die Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen machte und die im Rahmen der Erstattung des Gutachtens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

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2.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser sich im Einklang mit den Feststellungen zur Sache eingelassen hat. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Sache insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin und der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

33

3.

34

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin und der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

35

V.

36

Danach hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 01.04.1998–10.11.2016) StGB sowie des sexuellen Übergriffs nach §§ 177 Abs. 1 StGB  schuldig gemacht.

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VI.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht im Wesentlichen die folgenden Erwägungen angestellt:

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1)     Übergriff in der Ehezeit

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Zunächst war der Strafrahmen der Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.04.1998 – 10.11.2016 zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

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Hier war zu prüfen, ob die Regelwirkung für den besonders schweren Fall ausnahmsweise entfällt unter Heranziehung aller Umstände, die der Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichviel, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Dabei war zu berücksichtigen, dass nur besonders gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen (BGH NStZ-RR 2009, 277).

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Der Umstand, dass die Tatbegehung im Rahmen einer Ehe erfolgte, bei der es vor und nach der Tat zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten kam, hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt. Es war zudem zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin bei ihrer Exploration durch die Sachverständige I. berichtete, dass sie sich im Rahmen des Trennungsgespräches mit dem Angeklagten ausgesprochen habe, dieser sich für sein Fehlverhalten entschuldigt habe und damit alles für sie erledigt gewesen sei.

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Zu Lasten des Angeklagten war hier jedoch zu werten, dass der Angeklagte sich in Kenntnis der bereits früher erlittenen Vergewaltigung der Nebenklägerin gegen den zur Tatzeit ausdrücklich geäußerten Willen der Nebenklägerin hinwegsetzte.

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In der Gesamtschau weicht die Tat nach Auffassung des Gerichts daher nicht wesentlich vom Regeltatbild nach unten hin ab.

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Allerdings ist aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit zu seinen Gunsten von seiner verminderten Schuldunfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen, so dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB vorzunehmen ist. Daher ist ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahre und 3 Monate zu Grunde zu legen.

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Zu Gunsten des Angeklagten ist der Zeitablauf seit der Tat zu werten. Für den Angeklagten spricht auch seine Entschuldigung im Rahmen des Trennungsgespräches. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass die von ihm angewandte Gewalt gering war. Positiv zu werten ist auch seine bisherige Straffreiheit. Gegen den Angeklagten sprechen die psychischen Folgen, welche die Nebenklägerin durch die Tat erlitt.

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Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hält das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von

48

8 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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2)     Übergriff 00.00.0000

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Im Rahmen der weiteren Strafzumessung war dann vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB auszugehen, welcher Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis 5 Jahren vorsieht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war sodann die Schuld des Angeklagten festzustellen und die Wirkung der Strafe, die diese für den Angeklagten hat, zu berücksichtigen.

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Für den Angeklagten spricht sein – wenn auch zögerlich erfolgtes – Wiedergutmachungsangebot. Strafschärfend ist die Vehemenz seines Verhaltens am Tattag zu berücksichtigen, insbesondere dass er trotz der Abwehrhaltung der Nebenklägerin diese durch mehrere Zimmer geradezu verfolgt hat und ihr gegenüber mehrfach übergriffig wurde. Zu seinen Lasten ist weiter zu werten, dass er in Kenntnis der Vergewaltigung aus dem Jahr 2000 und der eigenen Übergriffe in der Ehezeit handelte. Gegen den Angeklagten sprechen auch hier die psychischen Folgen bei der Nebenklägerin.

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Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von

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1 Jahr und 6 Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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3) Gesamtstrafe

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Unter nochmaliger Berücksichtigung der bereits erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war ausgehend von der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten nach Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine nach Ansicht des Gerichts tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren

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zu bilden.

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Diese Freiheitstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hegt die Hoffnung, aber auch die Erwartung, dass dem Angeklagten die erstmalige Verurteilung zu der Freiheitsstrafe zur Warnung dient. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte durch das Verfahren beeindruckt erschien und ihm die Folgen seiner Taten durch die Aussage der Nebenklägerin sehr deutlich vor Augen geführt wurden, geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs.1 StPO.