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Amtsgericht Bottrop·27 Ds-29 Js 648/13-584/13·05.01.2014

Eröffnungsantrag wegen Pflichtverrats des Rechtsanwalts mangels Tatverdacht abgelehnt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen des Verdachts, beiden Parteien einer Rechtssache pflichtwidrig gedient zu haben (§ 356 Abs. 1 StGB). Das Amtsgericht Bottrop lehnt den Eröffnungsantrag mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) ab. Es fehlt ein materieller Interessengegensatz, weil beide Mandanten dasselbe Ziel verfolgten. Die Staatskasse trägt die Kosten (§ 467 StPO).

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verdachts nach § 356 StGB mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen; Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist hinreichender Tatverdacht gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint (§ 203 StPO).

2

§ 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien pflichtwidrig Rat oder Beistand leistet.

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Die bloße formale Stellung von Beteiligten als Kläger oder Beklagter begründet nicht allein einen materiellen Interessengegensatz und damit keinen Pflichtverstoß des Rechtsanwalts.

4

Fehlt ein materieller Interessengegensatz (z.B. weil beide Mandanten dasselbe Ziel verfolgen), liegt regelmäßig kein pflichtwidriges Dienen im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB und damit kein hinreichender Tatverdacht vor.

5

Die Kostenentscheidung des Verfahrens kann der Staatskasse auferlegt werden (§ 467 StPO).

Relevante Normen
§ 356 StGB§ 203 StPO§ 356 Abs. 1 StGB§ 467 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

2

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig.

3

Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

4

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Nach § 356 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt strafbar, der in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

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Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Angeschuldigte hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht pflichtwidrig gehandelt.

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Pflichtwidriges Dienen im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, obwohl er zuvor einer anderen Partei in derselben Sache Rat und Beistand im entgegengesetzten Sinne gewährt hat, es also einen Interessengegensatz zwischen den Parteien gibt (vgl.: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 356 Rdnr. 17 m.w.Nw.).

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Ein solcher Interessengegensatz liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bereits darin, dass der Angeschuldigte in einer Wohnungseigentumssache vor dem Amtsgericht Bottrop als Vertreter der Kläger und sodann als Vertreter von zwei der beklagten weiteren Wohnungseigentümer auftrat und die Klageforderung anerkannte.

9

Das Amtsgericht folgt dieser rechtlichen Wertung nicht, weil sie zur Beantwortung der Frage nach einem Interessengegensatz allein auf die formale Stellung der Parteien in dem Wohnungseigentumsverfahren abstellt.

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Ein nach Auffassung des Amtsgerichts für einen Parteiverrat notwendiger materieller Interessengegensatz kann nach dem Ermittlungsergebnis aber nicht festgestellt werden.

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Der Angeschuldigte hat bislang unwidersprochen vorgetragen, dass er von zwei Ehepaaren, die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, beauftragt worden war, sie zu vertreten und bestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft anzufechten. Danach verfolgten beide Parteien dasselbe Ziel und hatten dasselbe Interesse. Der formale Gesichtspunkt, dass das Ehepaar Q durch die Klageerhebung des Ehepaares G gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft automatisch Teil der Beklagten wurde, weil sie mangels Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung noch keine eigene Klage erheben wollten, ändert daran nichts.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.