Versäumnisbeschluss: Festsetzung des Kindesunterhalts auf 258 EUR, übriger Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte Unterhalt vom Kindesvater; das Gericht hielt den Versäumnisbeschluss insoweit aufrecht, dass der Vater an das Kind 258 EUR monatlich zu zahlen hat, sonst wurde der Antrag zurückgewiesen. Das Nettoeinkommen des Vaters wurde um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt; gegen den Selbstbehalt verbleibt der festgestellte Betrag. Umgangskosten wurden nicht abgezogen, da deren Umfang nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Entscheidung ist für rückständigen Unterhalt sofort vollstreckbar.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Unterhalt auf 258 EUR monatlich festgesetzt; übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen abzusetzen und sodann der einschlägige Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts sind grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen; ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige substantiiert darlegt und beweist, dass hierdurch eine teilweise Leistungsunfähigkeit eintritt.
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang er tatsächlich Umgangskosten trägt und deswegen den Mindestunterhalt nicht leisten kann.
Ein Versäumnisbeschluss kann mit Maßgabe aufrechterhalten werden, dass eine konkrete Unterhaltshöhe festgesetzt wird; diese Festsetzung kann hinsichtlich rückständigen Unterhalts sofort vollstreckbar sein.
Tenor
Der Versäumnisbeschluss vom 1.4.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsgegner für das Kind K, geboren am 00.00.0000 ,an die Kindesmutter statt des Mindestunterhaltes ein Betrag von 258 EUR zu zahlen hat.
Im übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Antragsgegner alleine zu tragen hat.
Der Beschluss ist hinsichtlich des ab März 2013 geschuldeten Unterhalts sofort vollziehbar.
Gründe
Die Eltern der Antragstellerin sind geschiedene Eheleute. T2 wohnten ursprünglich in C. Die Kindesmutter ist mit der Antragstellerin nach C1 verzogen. Der Antragsgegner blieb in C und verzog sodann nach I. Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt, der vom Antragsgegner zu zahlen ist.
Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1311,43 EUR, was mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Darüber hinaus hat er berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 154 EUR monatlich. Die Parteien streiten über die Kosten des Umgangs zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner. Der Antragsgegner hat ursprünglich vorgetragen, dass er seine Tochter monatlich besuche. Auf den Vortrag der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.7.2014, hier insbesondere die Aufstellung der Treffen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner Bl. 187 der Akten, hat der Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen.
Das Gericht hat versucht, in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2014 eine Vereinbarung über den Umgang zwischen den Parteien zu Stande zu bringen. Dies ist am Streit der Eltern der Antragstellerin gescheitert. In der Vergangenheit hat die Mutter die Antragstellerin teilweise nach I gebracht, teilweise hat der Antragsgegner das Kind zu seinen Großeltern in S gebracht oder von dort abgeholt.
Der Antrag ist überwiegend begründet, § 1603 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner und Kindesvater ist verpflichtet, alles zu tun, um den Mindestunterhalt der Antragstellerin sicherzustellen.
Es ist von einem inzwischen unstreitigen Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 1.311,43 EUR monatlich auszugehen, von dem berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 154 EUR abzusetzen sind.
Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts sind nicht abzusetzen. Der Unterhaltspflichtige hat gegenüber dem Anspruch auf den Mindestunterhalt darzulegen und zu beweisen, dass er -teilweise- leistungsunfähig ist. Es ist im Verfahren völlig unklar geblieben, in welchem Umfang der Antragsgegner den Umgang ausübt und welche Kosten hierfür dem Antragsgegner entstehen. Teilweise hat die Mutter das Kind dem Antragsgegner nach I oder in anderer Weise entgegengebracht und somit die Umgangskosten für das Kind teilweise selbst getragen. Trotz der Bemühungen des Gerichts haben die Eltern sich in der mündlichen Verhandlung vom 12.8. 2014 über konkrete Umgangskontakte nicht geeinigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, aufgrund des Schriftsatzes vom 1.9.2014, bei Gericht eingegangen am 4.9.2014, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Bereits mit der Ladungsverfügung hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es notwendig erscheine, über die konkreten Umgangskontakte in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr haben die Eltern sich in der mündlichen Verhandlung weiter gestritten. Der erneute Versuch einer Vereinbarung erscheint sinnlos. Gegebenenfalls mag der Vater ein isoliertes Umgangsverfahren anhängig machen und danach den vorliegenden Beschluss abändern lassen. Das Gericht sieht jedenfalls nicht ein, dass es nutzlos weitere Verhandlungen anberaumt, in denen die Parteien nicht zu einer Einigung kommen können oder sich darum nicht bemühen.
Von dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 1157,43 EUR ist der Selbstbehalt i.H.v. 900 EUR abzusetzen, da der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohnt. Für Unterhaltszahlungen bleiben daher noch 257,43 EUR übrig. Davon kann der Kindesvater den Unterhalt i.H.v. 257 EUR monatlich zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 113 Abs. 1 S. 2 vom FamFG i.V.m. § 91 ZPO, § 116 Abs. 3 S. 2 vom FG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, Gerichtsstraße. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.