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Amtsgericht Bottrop·19 F 302/10·08.08.2010

Teilübertragung des Sorgerechts: gemeinsames Sorgerecht mit ausschließlichem Aufenthalts- und Schulrecht für den Vater

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht überträgt den Eltern insgesamt das gemeinsame Sorgerecht, entzieht der Mutter jedoch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der schulischen Belange das Sorgerecht und überträgt diese Teilrechte allein dem Vater. Grundlage sind §§ 1671, 1672 BGB sowie die Entscheidung des BVerfG; das Kindeswohl und konkrete Gefährdungsfaktoren (Alkoholkonsum des Stiefvaters) begründen die Maßnahme. Die Anordnung ist sofort wirksam; das Verfahren wurde aus Gründen des Kindeswohls geführt.

Ausgang: Antrag auf Übertragung des Sorgerechts teilweise stattgegeben: gemeinsames Sorgerecht, Aufenthalts- und Schulrecht ausschließlich beim Vater, sofort wirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht kann den Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach §§ 1671, 1672 BGB übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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Für einzelne Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts (insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht und Schulangelegenheiten) kann das Gericht gemäß § 1672 Abs. 1 BGB einem Elternteil das ausschließliche Sorgerecht übertragen, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist.

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Zur Abwendung akuter Gefährdungen des Kindeswohls sind einstweilige Anordnungen zulässig und können sofort wirksam angeordnet werden.

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Bei Sorgerechtsentscheidungen sind die Anhörung des Kindes, fachliche Berichte des Jugendamtes und konkrete Umstände im häuslichen Umfeld (z. B. Alkoholproblematik eines Haushaltsmitglieds) maßgebliche Indizien für die Kindeswohlprüfung.

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Das Gericht kann den Gegenstandswert und die Kostenfestsetzung nach § 81 FamFG erhöhen, wenn das Verfahren aus Gründen des Kindeswohls betrieben wird.

Relevante Normen
§ 1671, 1672 BGB§ SGB II§ 81 FamFG

Tenor

Dem Kindesvater und Beteiligten zu 2) wird neben der Kindesmutter und Beteiligten zu 1) das gemeinsame Sorgerecht über das betroffene Kind übertragen. Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechtes für die schulischen Belange für K zu sorgen wird allerdings der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen und insoweit das Sorgerecht allein dem Kindesvater übertragen.

Diese Anordnung ist sofort wirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden auf 3.000 € festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Gründe

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Gemäß §§ 1671, 1672 BGB war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2010 Aktenzeichen 1 BvR 420/09 das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen (Rdz. 75 der zitierten Entscheidung). Hinsichtlich der Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts den Schulbesuch für K zu regeln, war gemäß § 1672 Abs. 1 analog das Sorgerecht allein dem Kindesvater zu übertragen (Rdnr. 76, 68 der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichts).

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Die Übertragung des elterlichen Sorgerechts insgesamt auf beide Eltern entspricht dem Kindeswohl am besten. Die Kindesmutter war hiermit auch einverstanden. Eine weitere Begründung erübrigt sich damit.

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Hinsichtlich der Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts ist zu erwarten, dass eine Übertragung auf den Kindesvater allein dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach den umfangreichen Erörterungen im heutigen Termin und der Anhörung von K ist davon auszugehen, dass nur durch das Eingreifen des Jugendamtes und der sozialpädagogischen Familienhilfe eine massive Gefährdungslage des Kindeswohls abgewendet werden kann. Der Ehemann der Kindesmutter, der auch mit den beiden älteren Kindern zusammen lebt, trinkt massiv und ist dann nicht mehr kontrollierbar. Insgesamt musste immer wieder eingegriffen werden, um eine Versorgung der Kinder sicherzustellen.

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Unter diesen Umständen ist eine konkrete Gefährdung der Kinder bei der Kindesmutter zu erwarten. Eine Gefährdung der Kinder ist insbesondere durch Herrn N angesichts der Belastung der Kindesmutter durch die Betreuung von drei Kindern zu erwarten. Herr N hat in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass er die Bedürfnisse der Kinder nicht nachvollziehen kann und seine eigenen Interessen in den Vordergrund stellt. Insbesondere unter Alkoholeinfluss neigt er zu Kurzschlusshandlungen, wie beispielsweise bei dem Vorfall mit der Softairwaffen. Die Mutter ist dann offenbar nicht in der Lage, die Kinder und auch sich ausreichend zu schützen. Dies zeigt sich auch eindrucksvoll bei den Ereignissen im Zusammenhang mit der Niederkunft den jüngsten Kindes. Es war erforderlich, Herrn S aus C anzufordern, der dann die Unterbringung der Kinder mit Hilfe von Flex organisierte.

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Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis, schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache sofort tätig zu werden, um die weitere Gefährdung von K abzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass wie hier  Eingriffsvoraussetzung für die Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Gefährdung des Kindeswohls ist.  Denn vorliegend dient es auf jeden Fall dem Wohl des Kindes besser, wenn K beim Vater ist. K hat eine durchaus vertrauensvolle Beziehung zu seinem Vater. Dies hat er sowohl in der Anhörung als auch in seinem Verhalten auf dem Gerichtsflur gezeigt. Er geht unbefangen und ohne Scheu auf den Vater zu. Er sucht seine körperliche Nähe.

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Nach dem ergänzenden Berichts des Jugendamtes C1 ist der Kindesvater mit seiner Lebensgefährten in der Lage die Versorgung von K sicherzustellen. Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass er K weiter fördern kann. Aufgrund der Vorschädigungen von K sind Hilfen beim Jugendamt der Stadt C bereits beantragt und das Jugendamt C1 wird auch im Wege der Krisenhilfe für K bei einer jetzigen Übersiedlung tätig werden.

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Im gegenwärtigen Zeitpunkt gehen die Kinder nicht in den Kindergarten im Hinblick auf die Ferien. Ein Wechsel zum Kindesvater ist zum jetzigen Zeitpunkt sehr sinnvoll. Die Kindesmutter hat nicht vollständig abgelehnt, eine kurzfristige Anwesenheit von L in C im Sinne eines Umgangsrechts zu ermöglichen. Dies würde auch für ihre Bindungstoleranz sprechen. Es ist daher erforderlich, bereits jetzt durch einstweilige Anordnung die Übersiedlung von K in den Haushalt des Vaters zu ermöglichen.

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Ein Umgang von K mit der Kindesmutter wird dadurch nicht unmöglich. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass Herr S die entsprechende Bindungstoleranz ausweist und einen Besuch von K bei der Kindesmutter ermöglicht bzw. umgekehrt einen Besuch der Kindesmutter auch bei K in C. Die finanziellen Voraussetzungen hierzu sind auch durch die Sozialhilfeträger nach SGB II zur Verfügung zu stellen.

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Der Gegenstandswert war im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles zu erhöhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, da im vorliegenden Fall über das Verfahren aus Gründen des Kindeswohls betrieben wurde.