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Amtsgericht Bottrop·14 F 170/02·20.02.2003

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: kein Erwerbstätigenbonus ohne Arbeitsleistung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt sowie Ersatz eines als „Sonderbedarf“ bezeichneten trennungsbedingten Mehraufwands. Das Gericht sprach laufenden Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie rückständigen Unterhalt ab April 2002 zu. Bei der Unterhaltsbemessung setzte es den objektiven Wohnwert an und minderte ihn um verbrauchsunabhängige Lasten und Finanzierungskosten; einen Erwerbstätigenbonus gewährte es dem Ehemann mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit nicht. Der geltend gemachte „Sonderbedarf“ wurde u.a. wegen fehlenden Verzugs und Unsubstantiiertheit abgewiesen.

Ausgang: Nachehelicher Unterhalt und Rückstände zugesprochen; geltend gemachter „Sonderbedarf“ im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die auch durch Wohnvorteil und damit verbundene Finanzierungs- und Lastenpositionen geprägt sein können.

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Beim nachehelichen Unterhalt ist als Wohnwert grundsätzlich die objektive Marktmiete (Wohnvorteil) anzusetzen; verbrauchsunabhängige Nebenkosten und Finanzierungskosten können den Bedarf mindern, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

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Ein Erwerbstätigenbonus (Erwerbsanreiz) ist nicht zu berücksichtigen, wenn dem Unterhaltspflichtigen zwar laufende Zahlungen zufließen, er hierfür jedoch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit ausübt.

4

Steuererstattungen wirken für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip und sind außerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht einkommenserhöhend anzusetzen.

5

Ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung eines als Sonderbedarf geltend gemachten Mehrbedarfs setzt bei verspäteter Geltendmachung voraus, dass der Verpflichtete zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde (§ 1613 Abs. 2 BGB).

Relevante Normen
§ BGB §§ 1573 Abs. 3, 1578 Abs. 2§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 Abs. 2 BGB§ 1578 Abs. 3 BGB§ 1578 BGB§ 1361 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 50/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich nachehelichen Elementarunterhalt i. H. v. 833 €, Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 223 € und Krankenvorsorgeunterhalt i. H. v. 167,18 €, beginnend mit Februar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Monate April 2002 bis einschließlich Januar 2003 i. H. v. 6964,28 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 58 % und der Beklagte trägt 42 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 37.632,89 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Erstattung von Kosten, im Klageantrag zu 2) als Sonderbedarf bezeichnet, welche in der Trennungszeit entstanden seien, und fordert ferner mit der vorliegenden Klage nachehelichen Unterhalt.

3

Die Parteien hatten am 00.00.0000 die Ehe geschlossen und sind Eltern eines inzwischen volljährigen Sohnes, welcher vom Beklagten weiterhin Unterhalt erhält. Die Ehe der Parteien wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.01.2002, AZ: 14 F 286/00, rechtskräftig seit dem 01.03.2002 geschieden. Die Parteien lebten getrennt innerhalb des Hauses … in …, welches im Alleineigentum des Beklagten steht, seit Dezember 1999 und zwar bewohnten sie dort getrennte Wohnungen. Seit Ende 1981 war die Klägerin nicht berufstätig. In dem Verfahren Amtsgericht Bottrop, 14 F 243/02 einigten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2001 über den Trennungsunterhalt. In diesem Verfahren trug der Beklagte im Schriftsatz vom 10.01.2001 vor, daß die erzielbare Miete für das ihm gehörende Haus … 1.950 DM betrage.

4

Am 01.03.2001 zog die Klägerin aus dem Haus des Beklagten aus und bewohnt seither eine eigene Wohnung. Hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung einigten sich die Parteien in einem notariellen Vertrag dahingehend, daß der hälftige Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hause … auf den Beklagten übertragen wurde und im Gegenzug der halbe Miteigentumsanteil des Beklagten an der Eigentumswohnung … auf die Klägerin. Ferner wurde ein Betrag von 41.178,96 € aus der Vermögensauseinandersetzung vom Beklagten an die Klägerin am 17.05.2002 ausgezahlt. Hinsichtlich der Verwendung dieses Geldes durch die Klägerin wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 29.11.2002, Bl. 159 d. A. nebst Anlagen.

5

Der Beklagte war bei der … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.02.2002 gekündigt und der Beklagte wurde übernommen in eine Firma … GmbH, von dieser erhält er netto monatliche Zahlungen i. H. v. 2.744,89 €. Eine weitere Abfindung wurde an den Beklagten, wie unstreitig geworden ist, nicht gezahlt. Hinsichtlich der Vertragskonstruktion wird auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 05.08.2002 nebst Anlagen Bezug genommen. Seit dem Eintritt des Beklagten in die Firma … brauchte der Beklagte keine Arbeitsleistung zu erbringen.

6

Der Beklagte hat Einkünfte aus Dividende i. H. v. monatlich 23,93 €.

7

Aufgrund eines Einkommenssteuerbescheides vom 31.05.2001 erhielt der Beklagte eine Einkommenssteuererstattung von 1.470,15 €, auf den Bescheid Bl. 23 d. A. wird Bezug genommen.

8

Der objektive Mietwert des vom Beklagten bewohnten Hauses … beträgt 997 € (1.950 DM). Dem Beklagten entstehen monatliche Kosten, deren Höhe unstreitig ist, für Gebäudeversicherung 12,10 €, Grundsteuer 33,40 €, ein Baudarlehen 152,03 €, ein weiteres Baudarlehen 186,62 €, Schornsteinfegergebühren 4,47 €. Ferner zahlt der Beklagte für den gemeinsamen Sohn der Parteien für eine Zusatzkrankenversicherung 11 € und 178,95 € als Unterhalt. Der Beklagte selbst bezahlt für eine Zusatzkrankenversicherung bei der … monatlich 59,47 €.

9

Die Klägerin erhält als laufende monatliche Einkünfte die Mietzahlung aus dem Objekt … i. H.v. 792,50 € und ihr ist unstreitig zuzurechnen ein fiktives Einkommen i. H. v. 325 € aus Erwerbstätigkeit. Die Klägerin muß einen Betrag i. H. v. insgesamt 167,18 € für ihre Krankenversicherung aufwenden, insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen zur Klageschrift, Bl. 29 und 31 d. A.

10

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 02.04.2002 zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes aufgefordert. Unstreitig zahlte der Beklagte in der Zeit ab April 2002 folgende Unterhaltsbeträge:

11

April 2002                                          621,71 €

12

Mai 2002                                           621,71 €

13

Juni 2002                                          621,22 €

14

Juli 2002                                           621,22 €

15

August 2002                                     621,22 €

16

September 2002                              621,22 €

17

Oktober 2002                                   621,22 €

18

November 2002                               300,00 €

19

Dezember 2002                               300,00 €

20

Januar 2003                                     300,00 €

21

Gesamt                                          5.249,52 €.

22

Die Klägerin ist der Ansicht, die der Höhe nach unstreitigen Baudarlehen würden dem Beklagten zuzurechnenden Wohnwert nicht mindern, da diese Darlehenslast bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt wurde.

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Hinsichtlich des Klageantrages, den die Klägerin mit Sonderbedarf bezeichnet, behauptet sie, es handele sich um Kosten eines umzugsbedingt und trennungsbedingten Mehraufwandes. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 4 ff. der Klageschrift vom 11.06.2002 und die der Klageschrift beigefügten Anlagen. Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten vor Klageerhebung nicht zur Erstattung dieser Kosten aufgefordert.

24

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

25

I.

26

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens i. H. v. 2.293,02 € für die Zeit von Februar 2002 bis April 2002 zu zahlen.

27

II.

28

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Sonderbedarf i. H. v. 3.968,47 € zu zahlen.

29

III.

30

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt i. H. v. monatlich 2.329,56 € jeweils bis zum 03. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2002.

31

IV.

32

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Monate Mai und Juni 2002 i. H. v. insgesamt 3.416,68 € zu zahlen.

33

Mit Schriftsatz vom 18.11.2002 hat die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag zu I) zurückgenommen und hinsichtlich der Anträge zu III) und IV) beantragt:

34

III.

35

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 167,18 €, Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 62,08 €, nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.100,30 € jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend mit dem 01.07.2002 zu zahlen.

36

IV.

37

Der Beklagte wird verurteilt, für die Monate Mai und Juni 2002 jeweils nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.479,08 €, Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 167,18 €, Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 62,08 € zu zahlen.

38

Die Klägerin beantragt nunmehr,

39

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Sonderbedarf i. H. v. 3.968,47 € zu zahlen;

40

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nachehelichen Elementarunterhalt i. H. v. 1.025,70 €, Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 300,38 € und Krankenvorsorgeunterhalt i. H. v. 167,18 € beginnend mit Februar 2003 zu zahlen;

41

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Monate April 2002 bis einschließlich Januar 2003 i. H. v. 8.189,82 € zu zahlen.

42

In Höhe der im Tatbestand aufgeführten Zahlungen, die im Schriftsatz vom 31.01.2003, Bl. 208 d. A. aufgelistet sind, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit bezogen auf die früheren Zahlungsanträge III und IV für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Der Beklagte persönlich ist der Auffassung, daß Gericht berechne den Unterhalt falsch, vielmehr sei sein Einkommen von 2.744 € zu halbieren und von dem halben Betrag das eigene Einkommen der Klägerin abzuziehen.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten nachehelichen Unterhalts bestehend aus Elementarunterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt im tenorierten Umfange begründet und im übrigen unbegründet.

48

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Hinsichtlich des Elementarunterhaltes beruht dieser Anspruch als Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf § 1573 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich des Anspruches auf Krankenvorsorgeunterhalt auf § 1578 Abs. 2 BGB und hinsichtlich des Anspruches auf Altersvorsorgeunterhalt auf § 1578 Abs. 3 BGB.

49

Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnissen waren hier durch das Erwerbseinkommen des Beklagten geprägt. Sie waren ferner dadurch geprägt, daß die Klägerin, solange der gemeinsame Sohn noch minderjährig war, ihre Leistung durch Betreuung des Kindes erbrachte und ferner auch ihre Leistungen als Hausfrau für den Beklagten selbst. Ferner waren die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt durch die Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung und durch den Umstand, daß die Parteien in dem eigenen Haus … wohnten, allerdings für dieses Haus auch nicht nur laufende Belastungen wie Versicherungen und Steuern etc. bestanden, sondern auch Abtragungen auf zwei Baudarlehen zu leisten waren.

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Der Beklagte hat neben einem Dividendeneinkommen von 23,93 € monatlich ein laufendes Nettoeinkommen von 2.744,89 €. Diesem laufenden Einkommen steht keine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Beklagten gegenüber, vielmehr ist die gewählte Vertragskonstruktion darauf gerichtet, wirtschaftlich eine Abfindungsleistung in monatlichen Raten ausgezahlt als Arbeitslohn zu erbringen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß neben diesem laufenden Einkommen keine weitere, zusätzliche Abfindung von der … an den Beklagten gezahlt wurde. Von diesem laufenden Einkommen i. H. v. 2.744,89 € ist dem Beklagten aber kein Erwerbstätigenbonus i. H. des 1/7 Betrages zu belassen, denn der Beklagte arbeitet nicht. Der Erwerbsanreiz als Begründung für den Erwerbstätigenbonus fällt damit weg. Unstreitig hat der Beklagte seit seinem Ausscheiden bei der … und seinen Eintritt bei der … keine Aufforderung zur Leistung von Arbeit erhalten, auch wenn bei der Vertragskonstruktion theoretisch die Möglichkeit bestünde, daß der Beklagte zur Arbeitsleistung aufgefordert wird. Sollte dies in der Zukunft der Fall sein, so wäre dieser Gesichtspunkt vom Beklagten durch eine Abänderungsklage einzubringen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch nicht zu erwarten, daß bis zum Ende der Laufzeit eine Arbeitsaufforderung an den Beklagten ergehen wird.

51

Ein weiteres Einkommen aus der Steuererstattung ist dem Beklagten nicht zuzurechnen, denn die Steuererstattung ist erfolgt aufgrund eines Bescheides aus dem Jahr 2001, so daß nach dem Zuflußprinzip dieser Betrag für die Beurteilung der Unterhaltspflicht ab April 2002 sich nicht auswirkt.

52

Der Wohnvorteil des Beklagten ist mit 997 € anzusetzen. Dies entspricht seinem eigenen Vortrag im Vorprozeß, worauf das Gericht auch mit der Verfügung vom 18.12.2002 hingewiesen hat. Für den nachehelichen Unterhalt ist als Wohnwert der Betrag der objektiven Marktmiete, also hier 997 € anzusetzen, vgl. Gerhardt, Handbuch des Fachanwaltes Familienrecht, 4. Auflage, Kapitel 6, Rz. 41 b). Verbrauchsunabhängige Nebenkosten kürzen als mit dem Grundeigentum verbundenen Lasten den Wohnwert. Ferner sind auch die Finanzierungskosten für die beiden Baudarlehen beim Wohnwert in Abzug zu bringen, soweit der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen – nicht die Leistungsfähigkeit des Beklagten – festzustellen ist. Der Bedarf der Klägerin bestimmt sich wie eingangs ausgeführt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, diese waren aber auch geprägt durch die Belastungen, welche die Kredite darstellen, die Ehegatten haben eben nicht völlig lastenfrei im eigenen Haus gewohnt, sondern mußten dafür statt einer Miete die Finanzierungslasten bezahlen. Würden diese laufenden Kreditbelastungen bei der Bemessung des Bedarfs als Grundlage des Unterhaltes unberücksichtigt bleiben, so würde die Klägerin besser gestellt, als sie während der Ehezeit stand. Daher ist auch bei der Festlegung des nachehelichen Unterhaltes nicht entscheidend, daß die Kreditzahlungen bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten mitberücksichtigt wurden, zumal auch die Klägerseite nicht behauptet, daß eine Vereinbarung der Parteien im Rahmen dieser Vermögensauseinandersetzung getroffen worden wäre dahingehend, daß der Ehegattenunterhalt unabhängig von diesen Kreditbelastungen festgesetzt werden sollte.

53

Ferner sind bei der Bemessung des Einkommens des Beklagten die unstreitigen Beträge, die für den Sohn aufgewandt werden anzusetzen und der eigene Beitrag des Beklagte für die Zusatzversicherung bei der … . Damit ergibt sich auf Seiten des Beklagten folgende Einkommensberechnung:

54

Gesamteinkommen des Beklagten: 2.744,89 € + 23,93 € + 997 € (Wohnwert) =

55

3.765,82 €.

56

abzüglich:

57

12,10 € Gebäudeversicherung,

58

33,40 € Grundsteuer,

59

152,03 € Baudarlehn,

60

186,62 € Baudarlehn,

61

4,47 € Schornsteinfeger,

62

11 € … Sohn,

63

178,85 € Unterhalt Sohn,

64

59,47 € … Rest Beklagter,

65

insgesamt: 638,04 €, bleibt 3.127,78 €.

66

Die Klägerin selbst verfügt über laufende Einkünfte dadurch, daß sie die Mietzahlungen für die Eigentumswohnung erhält i. H. v. unstreitig monatlich 792,50 €. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Klägerin ein eigenes, fiktives Einkommen i. H. v. 325 € zuzurechnen ist. In dieser Höhe hat der Beklagte auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 05.08.2002 vorgetragen, sei die Klägerin zur Arbeitsleistung verpflichtet und die Klägerin hat diesen Vortrag in dem Schriftsatz vom 31.01.2003 übernommen.

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Ein darüberhinaus gehendes fiktives Einkommen ist nicht behauptet worden.

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Weiteres Einkommen der Klägerin ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.11.2002 ausgeführt, wie von ihr die Zahlung i. H. v. ca. 41.000 € verbraucht wurde. Diesen Darlegungen ist der Beklagten nicht entgegengetreten, so daß sein ursprünglicher Vortrag aus dem Schriftsatz vom 05.08.2002, Bl. 72 d. A. aus diesem erhaltenen Betrag habe sich die Klägerin noch Zinszahlungen als Einkommen anrechnen lassen, als überholt anzusehen ist.

69

Die Höhe der monatlichen Belastungen für Krankheitsvorsorge ist unstreitig, sie beträgt 167,18 €.

70

Der konkrete Anspruch der Klägerin auf Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich für die Zeit ab Februar 2003 wie folgt:

71

Dem Beklagten verbleibt nach Abzug der oben ausgeführten Belastungen ein Betrag von 3.128 €, nach Abzug des Krankheitsvorsorgeunterhaltes von rund 167 € sind dies 2.961 €. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonusses i. H. v. 1/7 aus dem fiktiven Arbeitseinkommen der Klägerin von 325 € verbleiben ihr 1.072 €, so daß sich im ersten Rechenschritt der Unterhaltsanspruch der Klägerin bestimmt nach der Hälfte der Differenz von 2.961 € und 1.072 € also i. H. v. 945 €. Nach der Bremer Tabelle führt dies zu einem fiktiven Brutto von 1.843 €. Diesen Betrag mal den aktuellen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % macht 223 € aus, der somit als Altersvorsorgeunterhalt geschuldet ist.

72

Hinsichtlich des Elementarunterhaltes sind im zweiten Rechenschritt dann abzurechnen von dem um die Belastungen reduzierten Einkommen des Beklagten von 3.128 € zum einen der Krankheitsvorsorgeunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt, so daß ein Betrag von 2.738 € auf Beklagtenseite verbleibt. Auf Klägerseite steht dem unverändert gegenüber der um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Betrag von 1.072 €. Die Differenz dieser Beträge: 2 macht 833 € aus, also hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf laufenden Elementarunterhalt i. H. v. 833 €.

73

Für das laufende Jahr 2002 verschieben sich die Beträge geringfügig, da in dieser Zeit der Rentenversicherungsbeitrag noch 19,1 % betrug, daraus folgt ein Altersvorsorgeunterhalt von 218 € und ein Elementarunterhalt von 836 € monatlich. Dieser Unterhalt ist vom Beklagten geschuldet aufgrund der unstreitigen Mahnung der Klägerin im Schriftsatz vom 02.04.2002 ab April 2002. Von dem Gesamtbetrag i. H. v. 12213,80 € für den Zeitraum April 2002 bis Januar 2003 sind abzurechnen die unstreitigen Zahlungen des Beklagten in diesem Zeitraum i. H. v. 5.249,52 €, so daß sich ein Restbetrag i. H. v. 6964,28 € ergibt.

74

Die weitergehenden Anträge der Klägerin sind unbegründet.

75

Die Klägerin hat auch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines „Sonderbedarfes“ i. H. v. 3.968,47 €. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich um Sonderbedarf, so daß §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613 BGB Anwendung finden und nach § 1613 Abs. 2 Ziffer 1) BGB kann wegen eines Sonderbedarfes nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall, denn die Klägerin hat dem Beklagten nicht vor Klageerhebung zur Zahlung dieser Beträge aufgefordert. Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte für Reparaturen am Pkw oder Einrichtungsgegenständen der Klägerin aufkommen müßte. Die Trennung der Ehegatten erfolgte nach ihrem Vortrag im Scheidungsverfahren bereits im Jahre 1999, der Umzug der Klägerin am 01.03.2001, so daß nach diesem pauschalen Vortrag der Klägerin, es handele sich um umzugsbedingten bzw. trennungsbedingten Mehraufwand die Jahresfrist für die Geltendmachung nicht eingehalten ist. Im übrigen beurteilt das Gericht das Vorbringen der Klägerin zu diesen „Mehrkosten“ als unsubstantiiert.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a, 269 ZPO. Soweit durch Zahlungen des Beklagten eine Erledigung eingetreten ist, waren ihm die Kosten aufzuerlegen; die Kosten im Umfange der Klagerücknahme der Klägerin. Die Kostenquote wurde nach dem Erfolg gemessen an dem Gesamtgebührenstreitwert berechnet.

77

Der Streitwert bestimmt sich nach den Anträgen aus der Klageschrift vom 11.6.2002, wobei hinsichtlich des Antrages III der 12-fache Betrag anzusetzen war.

78

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 8 und 11, 711 ZPO.