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Amtsgericht Bottrop·13 F 44/18·18.02.2020

Scheidung: Befristeter Aufstockungsunterhalt und geringer Zugewinnausgleich

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten und regelte den Versorgungsausgleich durch interne und externe Teilung; mehrere geringwertige bzw. nicht ausgleichsreife Anrechte blieben unberücksichtigt. Der Antragsgegnerin wurde Aufstockungsunterhalt zugesprochen, jedoch nach § 1578b BGB stufenweise herabgesetzt und bis zum voraussichtlichen Renteneintritt befristet, da ehebedingte Nachteile nicht feststellbar waren. Im Zugewinnausgleich erhielt sie lediglich 1.449,28 €, weil behauptete Verbindlichkeiten und Zuwendungen der Mutter mangels Substantiierung nicht berücksichtigt wurden; ein Verkaufserlös wurde als illoyale Verfügung dem Endvermögen zugerechnet. Eine Verwirkung des Zugewinnausgleichs wegen angeblich wahrheitswidrigen Vortrags lehnte das Gericht mangels Anhaltspunkten ab.

Ausgang: Nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich nur teilweise zugesprochen; weitergehende Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB kann nach § 1578b BGB herabgesetzt und befristet werden, wenn ehebedingte Nachteile nicht vorliegen und die Gesamtbilligkeitsprüfung dies ergibt.

2

Bei langer Ehedauer kann eine vollständige Kürzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen regelmäßig ausscheiden; die nacheheliche Solidarität kann vielmehr stufenweise „ausschleichen“.

3

Eine behauptete Verbindlichkeit ist im Zugewinnausgleich nur zu berücksichtigen, wenn sie als rechtlich hinreichend konkrete Zahlungsverpflichtung substantiiert dargelegt ist; rein vage, primär moralisch verstandene Rückzahlungsabreden genügen nicht.

4

Behauptete Zuwendungen Dritter zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit einem für die Gegenseite einlassungsfähigen, konkreten Tatsachenvortrag (insb. zu Zeitpunkt, Betrag, Umständen und Verwendung) dargelegt sind; andernfalls ist eine Beweiserhebung als Ausforschung unzulässig.

5

Vermögensabflüsse im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags können dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB als illoyale Verfügung hinzugerechnet werden; ein wertgleicher Gegenanspruch (z.B. Liefer- und Übereignungsanspruch) steht einer Berücksichtigung als illoyale Vermögensminderung entgegen.

Relevante Normen
§ 47 VersAusglG§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 14 VersAusglG§ 14 Abs. 4 VersAusglG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG

Tenor

1.

Die am … vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,5034 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.885,00 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2017, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag  an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.714,61 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.01.2014, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B1 VVaG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der D-AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem D1 e.V. (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem Folgemonat der Rechtskraft der Ehescheidung Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 506,00 € bis einschließlich Juni 2024, sodann in Höhe von 338,00 € bis einschließlich Juni 2028 sowie sodann in Höhe von 169,00 € bis einschließlich Juni 2032, jeweils als Unterhaltsrente im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

4.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 1.449,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf

15.000,00 € für das Scheidungsverfahren,

auf 12.000,00 € für den Versorgungsausgleich,

auf 72.925,08 € für den Zugewinnausgleich sowie

auf 6.072,00 € für den nachehelichen Unterhalt festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, geboren am …, und die Antragsgegnerin, geboren am …, haben am … die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder, M, geboren am …, und M1, geboren am …, hervorgegangen. Nachdem die Antragstellerin hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich zunächst im Wege eines Stufenantrags Auskunft verlangt hatte, macht sie nunmehr die Zahlung von Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt geltend.

4

Vor dem Verkauf der vormals mit einem dinglichen Wohnrecht der Mutter der Antragsgegnerin belasteten Wohnung, die im Miteigentum der Beteiligten stand, verzichtete diese auf dieses Wohnrecht. Das Recht wurde sodann im Grundbuch gelöscht.

5

Im Dezember 2017 erhielt die Antragsgegnerin aus dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie einen Überschuss i.H.v. 35.000,00 € ausgezahlt. Noch vor Zustellung des Scheidungsantrags schaffte die Antragsgegnerin Möbel, ein Bett sowie eine Couch, an und zahlte hierfür 5.340,00 €. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags waren die Möbel noch nicht geliefert. Ferner nahm sie ein Darlehen bei ihrer Tochter und dem Zeugen L zur Überbrückung der ausbleibenden Trennungsunterhaltszahlungen auf.

6

Der Antragsteller verfügt über ein jährliches Nettoeinkommen i.H.v. 50.582,00 €, das die Beteiligten übereinstimmend monatlich um einen Sachbezug i.H.v. 70,00 € sowie um Fahrtkosten i.H.v. 735,90 € bereinigen. Ferner bringt der Antragsteller nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag monatlich eine Risikolebensversicherung i.H.v. 19,80 € sowie sekundäre Altersvorsorge i.H.v. 519,60 € in Abzug. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer jährlichen Steuererstattung von 4.414,92 € (367,91 € monatlich) aus, die monatlich um Kosten i.H.v. 20,54 € für die Erstellung der Steuererklärung zu kürzen ist.

7

Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Antragsgegnerin ein monatliches Einkommen i.H.v. 1.468,19 € erzielen könnte, welches um fiktive berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 44,00 € monatlich zu bereinigen ist. Ferner ist der Antragsgegnerin nach dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag ein Wohnvorteil i.H.v. 546,12 € monatlich für die Wohnung I-Straße … in C1 hinzuzurechnen.

8

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr stehe ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 506,00 € monatlich zu. Dieser sei weder herabzusetzen noch zu befristen.

9

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe mit ihrer Mutter eine Zahlung von 5.500,00 € im Gegenzug für deren Verzicht auf das dingliche Wohnrecht an der vormals im Miteigentum der Beteiligten stehenden Wohnung vereinbart. Sie ist der Ansicht, dieser Betrag sei als Passivum im Rahmen ihres Endvermögens zu berücksichtigen.

10

Die Antragsgegnerin behauptet ferner, ihre Mutter habe ihr in zahlreichen kleineren Teilen einen Gesamtbetrag i.H.v. 85.000,00 € zur Finanzierung der Immobilie der Beteiligten zugewandt. Sie ist der Ansicht, dieser Betrag sei zu ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Ferner ist sie der Ansicht, von ihr könne im Rahmen der Substantiierungsanforderungen nicht verlangt werden, dass sie sich an weitere Einzelheiten zu den Zuwendungen erinnere.

11

Beide Beteiligte beantragten,

12

die Ehe der Beteiligten zu scheiden.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 72.925,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

den Antrag zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab dem Folgemonat de Rechtskraft der Ehescheidung Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 506,00 € pro Monat als Unterhaltsrente im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen,

21

hilfsweise den Anspruch herabzusetzen und zu befristen.

22

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegnerin stünde bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Jedenfalls sei dieser aber herabzusetzen und zu befristen.

23

Der Antragsteller ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags habe eine Mietzinsverbindlichkeit gegenüber seiner Tochter und deren Ehemann, dem Zeugen L, in Höhe von 300,00 € bestanden. Er behauptet, er habe sich in einem Gespräch mit diesem zu einer Mietzahlung i.H.v. 60,00 €/Monat für die Nutzung der Garage der Eheleute L1 verständigt.

24

Der Antragsteller ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags habe eine Verpflichtung zur hälftigen Übernahme von Mietkosten i.H.v. insgesamt 4.400,00 € für 10 Monate gegenüber der Zeugin C2 bestanden. Er behauptet, er habe sich in einem Gespräch mit dieser zu einer Beteiligung i.H.v. 440,00 €/Monat verständigt.

25

Der Antragsteller ist der Ansicht, ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin sei verwirkt, da diese in Bezug auf die Zuwendungen durch ihre Mutter bewusst wahrheitswidrig vortrage.

26

Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22.01.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2 und L sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2019 (Bl. 216 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen A1 (Sonderband) Bezug genommen.

27

II.

28

1. Ehescheidung:

29

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

30

2. Versorgungsausgleich:

31

Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1988

32

Ende der Ehezeit: 31. 12. 2017

33

Ausgleichspflichtige Anrechte

34

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

35

Der Antragsteller:

36

Gesetzliche Rentenversicherung

37

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43,0068 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21,5034 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 149.196,20 Euro.

38

Betriebliche Altersversorgung

39

2. Bei der B1 VVaG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.864,06 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 2.432,03 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

40

3. Bei der D-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.157,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.478,67 Euro zu bestimmen.

41

4. Bei der A GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17.770,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 8.885,00 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 76.200,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

42

5. Bei der A GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 768,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 384,00 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

43

6. Bei dem D1 e.V. hat der Antragsteller ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil Unverfallbarkeit erst am 01.01.2019 eintritt.

44

Privater Altersvorsorgevertrag

45

7. Bei der B-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 93.429,22 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 46.714,61 Euro zu bestimmen.

46

Die Antragsgegnerin:

47

Gesetzliche Rentenversicherung

48

8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,3486 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,1743 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.024,12 Euro.

49

Übersicht:

50

Antragsteller

51

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               149.196,20 Euro

52

Ausgleichswert:                                                                  21,5034 Entgeltpunkte

53

Die B1 VVaG

54

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):                        2.432,03 Euro

55

Die D-AG

56

Ausgleichswert (Kapital):                                                                 1.478,67 Euro

57

Die A GmbH

58

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):                         8.885,00 Euro

59

Die A GmbH

60

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):                            384,00 Euro

61

Anrecht bei dem D1 e.V., später schuldrechtlich auszugleichen.

62

Die B-AG

63

Ausgleichswert (Kapital):                                                                46.714,61 Euro

64

Antragsgegnerin

65

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert:           22.024,12 Euro

66

Ausgleichswert:                                                                      3,1743 Entgeltpunkte

67

Ausgleich:

68

Bagatellprüfung:

69

Das Anrecht des Antragstellers bei der B1 VVaG mit einem Kapitalwert von 2.432,03 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

70

Das Anrecht des Antragstellers bei der D-AG mit einem Kapitalwert von 1.478,67 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

71

Das Anrecht des Antragstellers bei der A GmbH mit einem Kapitalwert von 384,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

72

Die einzelnen Anrechte:

73

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21,5034 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

74

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B1 VVaG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 2.432,03 Euro unterbleibt der Ausgleich.

75

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der D-AG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 1.478,67 Euro unterbleibt der Ausgleich.

76

Zu 4.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der A GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 8.885,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der A GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 8.885,00 Euro zu bezahlen.

77

Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der A GmbH (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 384,00 Euro unterbleibt der Ausgleich.

78

Zu 6.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem D1 e.V. bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

79

Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei der B-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 46.714,61 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

80

Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,1743 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

81

3. nachehelicher Unterhalt:

82

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller gemäß § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 506,00 € bis einschließlich Juni 2024, in Höhe von 338,00 € bis einschließlich Juni 2028 sowie in Höhe von 169,00 € bis einschließlich Juni 2032.

83

Ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin besteht demgegenüber nicht. Der Unterhaltsanspruch war in dem tenorierten Umfang herabzusetzen und zu befristen.

84

a)

85

Eine Berechnung des nachehelichen Unterhalts führt zu einem – zwischen den Beteiligten der Höhe nach seit dem Ende des geführten Trennungsunterhaltsverfahrens Az. … des AG C3/Az. … des OLG I1 nicht mehr im Streit stehenden – Zahlungsanspruch i.H.v. 506,00 € monatlich (vgl. die nicht angegriffene in der Antragsschrift vom 17.07.2019, Bl. 3 ff. der Folgesache UE).

86

b)

87

Dieser Anspruch war in der tenorierten Höhe gemäß § 1578b BGB herabzusetzen und zu befristen.

88

Da keine ehebedingten Nachteile vorliegen, sind im Rahmen einer Gesamtbilligkeitsprüfung insbesondere die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu würdigen und hiernach der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.

89

Nach Abwägung aller insoweit relevanten Umstände dieses Einzelfalls erachtet das Gericht eine zeitliche Befristung bis zu einem Zeitpunkt, der dem regulären Renteneintrittsalter der Antragsgegnerin entspricht (Juni 2032; vgl. Bl. 21 d. A.), sowie eine stufenweise Herabsetzung in drei Stufen (1/1; 2/3; 1/3 des vollen Unterhaltsbetrages) für angemessen.

90

(1)

91

Gegen eine (knappe) Befristung spricht vorliegend die verhältnismäßig lange Ehedauer. Die Ehezeit der Beteiligten beträgt knapp 31 Jahre. Dieser Umstand führt dazu, dass grundsätzlich auch für die Zeit nach der Scheidung die (dann: nach-)eheliche Pflicht zur Solidarität, und damit auch zur Gewährung von Unterhalt, fortwirkt. Vor diesem Hintergrund kam auch – entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers – nicht in Betracht, den Anspruch der Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen vollständig zu kürzen.

92

Dies gilt auch in Ansehung der tatsächlichen Verteilung der Anteile am Erwerb des Familieneinkommens der Beteiligten bzw. an Haushalts- und Erziehungstätigkeiten. Der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin bemisst sich dabei nicht ohne Weiteres an vom von ihr tatsächlich erzielbaren Einkommen. Vielmehr wirkt die vom Antragsteller zu fordernde nacheheliche Solidarität dergestalt nach, dass erst sukzessive der Einfluss der ehelichen Verhältnisse auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin verblasst.

93

(2)

94

Ferner ist die gelebte eheliche Rollenverteilung zu würdigen. Die Antragstellerin hat jedenfalls auch – der Umfang ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstritten – die Betreuung des Haushalts und die Erziehung der Kinder übernommen, während der Antragsgegner laufend das Familieneinkommen sichergestellt hat. Diese gelebte Rollenverteilung führte zu einem verhältnismäßig hohen Maß an wirtschaftlicher Verflechtung der Beteiligten.

95

Vor dem Hintergrund des Alters der Antragsgegnerin und ihrem langfristigen beruflichen Aussetzen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes ist davon auszugehen, dass diese im Rahmen einer ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr in signifikanter Art und Weise wirtschaftliche Erfolge wird erzielen können.

96

(3)

97

Dies führt zu einer Befristung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt der Antragsgegnerin im Juli 2032. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt die eheliche Solidarität aufgrund des Vorstehenden auch nach der Scheidung nach. Ab diesem Zeitpunkt wird die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten durch den durchgeführten Versorgungsausgleich hinreichend berücksichtigt; eine weitergehende Aufstockung ist demgegenüber nicht angezeigt.

98

Aufgrund des sukzessiven Ausschleichens der ehelichen Solidarität nach der Ehe ist eine stufenweise Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs angemessen. Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang eine dreistufige Entwicklung für geboten aber auch hinreichend. Demnach erhält die Antragsgegnerin zunächst für drei Jahre den vollen (506,00 €) nachehelichen Unterhalt, sodann für weitere drei Jahre einen Unterhalt, der an einer Quote von 2/3 des vollen Unterhalts (338,00 €) orientiert ist, und schließlich bis zum Befristungsende einen Unterhalt, der an einer Quote von 1/3 des vollen Unterhalts (169,00 €) orientiert ist.

99

c)

100

Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsforderung beruht auf §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

101

4. Zugewinnausgleich:

102

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 1.449,28 €. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin besteht demgegenüber nicht.

103

a)

104

Die Höhe des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus der – zwischen den Beteiligten inzwischen in Teilen unstreitigen – nachfolgenden Berechnung:

105

A. Zugewinn von Ehefrau (§ 1373 BGB)

106

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

107

Aktiva

108

1. VB …

109

              .              .              .              (Euro)                      643,67                           643,67                          643,67

110

2. VB …

111

              .              .              .              (Euro)                 21.320,45                      21.320,45                      21.320,45

112

3. VB …

113

              .              .              .              (Euro)                     110,62                            110,62                          110,62

114

4. Miteigentum ETW I-Straße …

115

              .              .              .              (Euro)                 75.000,00                       75.000,00                     75.000,00

116

5. Trennungsunterhaltsrückstand

117

              .              .              .              (Euro)                   1.505,18                        1.505,18                       1.505,18

118

                                                                            –––––––––––––––        –––––––––––––––      –––––––––––––––

119

Aktiva                                                 (Euro)                  98.579,92                      98.579,92                      98.579,92

120

Passiva

121

6. Restschuld Privatdarlehen der Mutter

122

              .              .              .              (Euro)                     5.500,00                              0,00                             0,00

123

                                                                              –––––––––––––––         –––––––––––––––     –––––––––––––––

124

Passiva                                               (Euro)                     5.500,00                              0,00                             0,00

125

Saldo

126

Aktiva                                                 (Euro)                    98.579,92                      98.579,92                    98.579,92

127

Passiva                                              (Euro)                      -5.500,00                              0,00                             0,00

128

                                                                              –––––––––––––––      –––––––––––––––        –––––––––––––––

129

Endvermögen von Ehefrau

130

              .              .              .             (Euro)                     93.079,92                      98.579,92                   98.579,92

131

Zurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs.2 BGB)

132

7. Abverfügungen

133

Datum der Zurechnung 22. 01. 2018

134

((35000-643,67-21320,45-110,62) = 12.925,26)

135

((35000-643,67-21320,45-110,62)-1505,18 = 11.420,08)

136

                                                            (Euro)                           0,00                      12.925,26                      11.420,08

137

umgerechnet: * 102 / 102 Basis 2015

138

                                                            (Euro)                           0,00                      12.925,26                      11.420,08

139

                                                                              –––––––––––––––      –––––––––––––––         –––––––––––––––

140

                                                            (Euro)                  93.079,92                     111.505,18                     110.000,00

141

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

142

Aktiva

143

Aktiva                                                   (Euro)                          0,00                                0,00                               0,00

144

Passiva

145

Passiva                                                (Euro)                           0,00                               0,00                               0,00

146

Saldo

147

Aktiva                                                   (Euro)                           0,00                               0,00                               0,00

148

Passiva                                                (Euro)                           0,00                               0,00                               0,00

149

                                                                                –––––––––––––––     –––––––––––––––        –––––––––––––––

150

Anfangsvermögen von Ehefrau

151

              .              .              .                (Euro)                          0,00                               0,00                                0,00

152

Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

153

8. Schenkung der Mutter

154

Datum der Zurechnung 31. 12. 2005

155

                                                            (Euro)                   85.000,00                              0,00                                0,00

156

umgerechnet: * 102 / 87,1 Basis 2015

157

                                                            (Euro)                   99.540,76                              0,00                                0,00

158

9. Schenkung durch Wohnrechtsverzicht Mutter der Ehefrau

159

Datum der Zurechnung

160

                                                           (Euro)                   30.483,33                       30.483,33                       30.483,33

161

ohne Umrechnung:

162

                                                           (Euro)                   30.483,33                       30.483,33                       30.483,33

163

                                                                              –––––––––––––––         –––––––––––––––           –––––––––––––––

164

III. Zusammenfassung:

165

Endvermögen von Ehefrau:

166

              .              .              .              (Euro)                   93.079,92                     111.505,18                     110.000,00

167

abz. Anfangsvermögen von Ehefrau:

168

              .              .              .              (Euro)                -130.024,09                      -30.483,33                      -30.483,33

169

                                                                               –––––––––––––––         –––––––––––––––          –––––––––––––––

170

Zugewinn:                                           (Euro)                  -36.944,17                       81.021,85                       79.516,67

171

B. Zugewinn von Ehemann (§ 1373 BGB)

172

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

173

Aktiva

174

10. …

175

              .              .              .              (Euro)                     68.780,20                       68.780,20                       68.780,20

176

11. …

177

              .              .              .              (Euro)                       4.348,07                         4.348,07                         4.348,07

178

12. …

179

              .              .              .              (Euro)                       9.999,30                          9.999,30                        9.999,30

180

13. PKW Jaguar XF

181

              .              .              .              (Euro)                     17.800,00                         17.800,00                      17.800,00

182

14. Miteigentum ETW I-Straße …

183

              .              .              .              (Euro)                      75.000,00                        75.000,00                      75.000,00

184

15. PKW VW Polo

185

              .              .              .              (Euro)                             50,00                              50,00                              50,00

186

                                                                                  –––––––––––––––           –––––––––––––––        –––––––––––––––

187

Aktiva                                                  (Euro)                    175.977,57                      175.977,57                     175.977,57

188

Passiva

189

16. Restschuld PKW-Finanzierung

190

              .              .              .              (Euro)                       25.867,45                        25.867,45                       25.867,45

191

17. Mietrückstand Garage I-Straße

192

              .              .              .              (Euro)                               0,00                             300,00                                0,00

193

18. Restschuld Privatdarlehen der Mutter

194

              .              .              .              (Euro)                         4.500,00                         4.500,00                         4.500,00

195

19. Mietrückstand C2

196

              .              .              .              (Euro)                               0,00                          4.400,00                          4.400,00

197

20. Instandsetzungspflicht Bergschaden Hofeinfahrt

198

              .              .              .              (Euro)                       18.260,00                       18.260,00                        18.260,00

199

21. RA G

200

              .              .              .              (Euro)                         2.368,10                         2.368,10                          2.368,10

201

22. Trennungsunterhaltsrückstand

202

              .              .              .              (Euro)                         1.505,18                         1.505,18                          1.505,18

203

                                                                                   –––––––––––––––         –––––––––––––––          –––––––––––––––

204

Passiva                                               (Euro)                        52.500,73                      57.200,73                        56.900,73

205

Saldo

206

Aktiva                                                  (Euro)                      175.977,57                    175.977,57                       175.977,57

207

Passiva                                               (Euro)                       -52.500,73                     -57.200,73                       -56.900,73

208

                                                                                   –––––––––––––––        –––––––––––––––            –––––––––––––––

209

Endvermögen von Ehemann

210

              .              .              .              (Euro)                       123.476,84                     118.776,84                     119.076,84

211

Zurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs.2 BGB)

212

23. Überweisung

213

Datum der Zurechnung 05. 01. 2018

214

                                                           (Euro)                                  0,00                               0,00                                0,00

215

umgerechnet: * 102 / 102 Basis 2015

216

                                                           (Euro)                                  0,00                               0,00                                 0,00

217

                                                                                    –––––––––––––––           –––––––––––––––          –––––––––––––––

218

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

219

Aktiva

220

Aktiva                                                 (Euro)                                  0,00                               0,00                                 0,00

221

Passiva

222

Passiva                                              (Euro)                                  0,00                               0,00                                 0,00

223

Saldo

224

Aktiva                                                 (Euro)                                  0,00                               0,00                                 0,00

225

Passiva                                              (Euro)                                  0,00                               0,00                                 0,00

226

                                                                                   –––––––––––––––            –––––––––––––––            –––––––––––––––

227

Anfangsvermögen von Ehemann

228

              .              .              .              (Euro)                                 0,00                               0,00                                  0,00

229

Zurechnung zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.2 BGB)

230

24. Schenkung durch Wohnrechtsverzicht Mutter der Ehefrau

231

Datum der Zurechnung

232

                                                          (Euro)                         30.483,33                       30.483,33                         30.483,33

233

ohne Umrechnung:

234

                                                          (Euro)                         30.483,33                       30.483,33                         30.483,33

235

25. Erbschaft Mutter Berechnung des Nachlasswerts:

236

Datum der Zurechnung 23. 12. 2015

237

Aktiva

238

a) Gutschrift des Bestattungsunternehmers

239

              .              .              .              (Euro)                           4.318,45                        4.318,45                            4.318,45

240

b) Gutschrift aus Kontoauflösung

241

              .              .              .              (Euro)                           4.150,19                        4.150,19                            4.150,19

242

                                                                                    –––––––––––––––         –––––––––––––––            –––––––––––––––

243

Aktiva                                                 (Euro)                            8.468,64                       8.468,64                             8.468,64

244

Passiva

245

c) Beglichene Rechnung der Fa. Grabmale U

246

              .              .              .              (Euro)                            2.429,68                        2.429,68                            2.429,68

247

                                                                                      –––––––––––––––         –––––––––––––––          –––––––––––––––

248

Passiva                                              (Euro)                             2.429,68                       2.429,68                            2.429,68

249

Saldo

250

Aktiva                                                 (Euro)                             8.468,64                       8.468,64                            8.468,64

251

Passiva                                              (Euro)                            -2.429,68                      -2.429,68                           -2.429,68

252

                                                                                     –––––––––––––––           –––––––––––––––          –––––––––––––––

253

Erbschaft Mutter

254

              .              .              .             (Euro)                              6.038,96                       6.038,96                            6.038,96

255

Erbquote: 1

256

Erbteil                                                (Euro)                              6.038,96                       6.038,96                            6.038,96

257

umgerechnet: * 102 / 99,7 Basis 2015

258

                                                          (Euro)                              6.178,27                       6.178,27                            6.178,27

259

                                                                                      –––––––––––––––            –––––––––––––––          –––––––––––––––

260

III. Zusammenfassung:

261

Endvermögen von Ehemann:

262

              .              .              .              (Euro)                         123.476,84                   118.776,84                        119.076,84

263

abz. Anfangsvermögen von Ehemann:

264

              .              .              .              (Euro)                          -36.661,60                    -36.661,60                         -36.661,60

265

                                                                                        –––––––––––––––           –––––––––––––––         –––––––––––––––

266

Zugewinn:                                          (Euro)                           86.815,24                      82.115,24                         82.415,24

267

C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

268

Zugewinn von Ehefrau

269

              .              .              .             (Euro)                                    0,00                      81.021,85                         79.516,67

270

Zugewinn von Ehemann

271

              .              .              .             (Euro)                           -86.815,24                   -82.115,24                        -82.415,24

272

                                                                                       –––––––––––––––            –––––––––––––––           –––––––––––––––

273

Differenz                                            (Euro)                           -86.815,24                     -1.093,39                          -2.898,57

274

Ausgleichsanspruch von Ehefrau

275

              .              .              .             (Euro)                            43.407,62                         546,69                           1.449,28

276

b)

277

Soweit zwischen den Beteiligten zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Einigkeit über die einzelnen Positionen herrschte, ergibt sich die gerichtliche Bewertung aus folgenden Erwägungen:

278

Positionen 5 und 22:

279

Im Termin vom 05.02.2020 haben die Beteiligtenvertreter sich damit einverstanden erklärt, diese Positionen einheitlich mit 1.505,18 €, dem Wert des ausstehenden Trennungsunterhalts (vgl. Berechnung des Antragstellers, Bl. 51 d. Folgesache GÜ) zu bewerten.

280

Position 6:

281

Die von der Antragsgegnerin prätendierte Verbindlichkeit gegenüber ihrer Mutter in Höhe von 5.500,00 € ist nicht in Ansatz zu bringen.

282

Dem stehen nicht bereits – wie von der Antragstellerseite vertreten – rechtliche Bedenken entgegen. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mündlich mit ihrer Mutter auf eine Zahlung von 5.500,00 € im Gegenzug für den Verzicht gegenüber beiden Ehegatten (auch zu Gunsten des in Bezug auf die Vereinbarung „Dritten“ Antragstellers) auf das dingliche Wohnrecht verständigt hat. Einer solchen Vereinbarung stünde insbesondere keine durchgreifende Formunwirksamkeit entgegen.

283

Indes hat die Antragsgegnerin die Eingehung einer solchen Verbindlichkeit – unabhängig vom zulässigen Bestreiten des Antragstellers mit Nichtwissen (Bl. 51 d. Folgesache GÜ) – nicht hinreichend substantiiert dargetan. Im Rahmen ihrer ergänzenden persönliche Anhörung aus dem Termin vom 05.02.2020 (vgl. Protokoll, Bl. Bl. 181 f. d. A.) hat die Antragsgegnerin erklärt, dass ihrer Mutter und ihr klar gewesen sei, dass es nicht darauf ankomme, dass der im Raum stehende Betrag i.H.v. 5.500,00 € „auf Heller und Pfennig“ zurückgezahlt werden solle. Eine derart vage – in erster Linie moralische – Zahlungsverpflichtung, deren Erfüllung überdies von den an ihr Beteiligten in keiner Weise nachgehalten wird (vgl. Anhörung der Antragsgegnerin, Bl. 181 f. d. A.), stellt keine berücksichtigungsfähige Position im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung dar.

284

Position 7:

285

Aufgrund des – zwischen den Beteiligten unstreitigen (vgl. den diesbezüglich unwidersprochenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.05.2019, Bl. 49 f. d. Folgesache GÜ) – Erlöses i.H.v. 35.000,00 € aus dem Immobilienverkauf ist dem Endvermögen der Antragsgegnerin der angesetzte Betrag aufgrund illoyaler Verfügung i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen.

286

Dieser ergibt sich zunächst aus der Differenz zwischen 35.000,00 € und dem Gesamtguthaben aus den Positionen 1 - 3. Hiervon war ferner die nach der Bewertung des Gerichts das nicht illoyal bei der Tochter der Beteiligten und dem Zeugen L aufgenommene Darlehen zur Überbrückung des Trennungsunterhaltsrückstandes – indes begrenzt auf den tatsächlich bestehenden Rückstand i.H.v. 1.505,18 € (vgl. Position 5) – in Abzug zu bringen. Der weiteren potentiell nicht illoyalen Verfügung in Bezug auf die Anschaffung neuer Möbel (5.340,00 €) stand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch ein wertgleicher Lieferungs- und Übereignungsanspruch gegenüber, weshalb der Betrag im Rahmen der Zurechnung zum Endvermögen der Antragsgegnerin nicht in Abzug zu bringen ist (vgl. Bl. 181 d. Folgesache GÜ).

287

Weitere nachvollziehbare Erklärungen für die Dezimierung ihres Bankguthabens hat die Antragsgegnerin nicht – auch nicht durch Vorlage ihrer Kontoauszüge – darlegen können, sodass ihr der verbleibende Differenzbetrag hinzuzurechnen war.

288

Position 8:

289

Die Antragsgegnerin hat die von ihr prätendierte Zuwendung i.H.v. 85.000,00 € durch ihre Mutter nicht substantiiert dargelegt. Sämtliche hierzu getätigten Angaben der Antragsgegnerseite – sei es durch schriftsätzlichen Vortrag oder durch Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung – sind für die Antragstellerseite nicht einlassungsfähig. Eine gleichwohl durchgeführte Beweiserhebung liefe vor diesem Hintergrund auf eine unzulässige Ausforschung durch das Gericht hinaus. In diesem Zusammenhang irrt die Antragsgegnerin, soweit sie die Auffassung vertritt, die Anforderungen an die Substantiierung von Beteiligtenvortrag seien an dem Grad der Erinnerungsfähigkeit des darlegungsbelasteten Beteiligten zu orientieren (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2020, Bl. 273 d. Folgesache GÜ). Vielmehr ist das Risiko, seinen Vortag nicht hinreichend präzise darlegen zu können, eines, das sie Verfahrensordnung dem jeweils darlegungsbelasteten Beteiligten zuordnet. Dieses Risiko ist daher gerade nicht bei bestehender „Darlegungsnot“ auf den nicht-darlegungsbelasteten Beteiligten zu übertragen und im Rahmen einer ausforschenden Beweiserhebung auszumerzen.

290

Für den überwiegenden Teil des von der Antragsgegnerin angesetzten Gesamtbetrages i.H.v. 85.000,00 €, der sich – bereits nach ihrem eigenen Vortrag – nicht als Summe von in der Erinnerung der Antragsgegnerin tatsächlich durchgeführten Transaktionen durch ihre Mutter, sondern lediglich als Übertrag eines an die Mutter der Antragsgegnerin gezahlten Kaufpreises (84.691,09 €; Bl. 112 ff. d. Folgesache GÜ) bzw. als näherungsweises Ergebnis einer Addition von für die Immobilienfinanzierung durch die Ehegatten getätigten Aufwendungen (91.361,60 €; Bl. 112 ff. d. Folgesache GÜ) darstellt, hat die Antragsgegnerin bereits keinen Kontext konkreter Bargeldübergaben (Datum, Anwesende, Summe, Anlass, Verwendung im Einzelnen etc.) angeben können. Auch die von der Antragsgegnerin – offenkundige (Bl. 239 d. Folgesache GÜ) – Rekonstruktion einzelner Umstände ist für den Antragsteller nicht einlassungsfähig. Eine hierauf gestützte, potentiell durchgeführte, Beweiserhebung würde darauf hinauslaufen, die Einzelheiten gemeinsam mit der Mutter der Antragsgegnerin, der Zeugin E zu erforschen und etwaige Übereinstimmungen mit dem vagen Antragsgegnervortrag herauszuarbeiten. Eine Verifizierung überprüfbaren Beteiligtenvortrags – der eigentliche Gegenstand einer Beweiserhebung – wäre demgegenüber nicht möglich. Daher stellt sich der Antragsgegnervortrag in diesem Zusammenhang als nicht hinreichend substantiiert dar.

291

Die einzig noch im Ansatz belastbare Angabe stellt die Antragsgegnerin zu einer Zuwendung i.H.v. etwa (die Antragsgegnerin konnte den exakten Betrag nicht angeben, vgl. die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin vom 02.09.2019, Bl. 220 d. Folgesache UE) 15.000,00 € am 16.12.2005 (Bl. 112 ff. sowie 240 d. Folgesache GÜ) auf. Indes ergibt eine Überprüfung des Antragsgegnervortrags hinsichtlich dieser Zuwendung eine signifikante Inkonsistenz. Der schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin (Bl. 112 ff. d. Folgesache GÜ), der in Teilen durch die Einreichung von Rechnungen unterfüttert wird, weist keinen Rechnungsbetrag (weder einzeln noch die Zusammenfassung mehrerer) aus, der zu der von der Antragsgegnerin angegebenen Zahlung i.H.v. 15.000,00 € passt (vgl. auch den entsprechenden Antragstellervortrag; Bl. 188 d. A.). Ferner gibt die Antragsgegnerin einerseits an, die etwa 15.000,00 € hätten den größten Einzelbetrag dargestellt (vgl. die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin vom 02.09.2019, Bl. 220 d. Folgesache UE), andererseits lässt sie schriftsätzlich erklären, es habe noch höhere Einzelbeträge gegeben (vgl. Schriftsatz vom 27.09.2019, Bl. 240 d. Folgesache GÜ). Auch diese einzelne Zuwendung ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend substantiiert dargetan, um darauf eine Beweiserhebung zu gründen, die keine unzulässige Ausforschung darstellt.

292

Schließlich ergibt sich die fehlende Substantiierung überdies – und bereits für sich – aus dem unbestritten gebliebenen Antragstellervortrag zu einer anwaltlichen Aufforderung zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 84.691,09 € (vgl. Bl. 96 f. d. Folgesache GÜ), in dessen Rahmen die Mutter der Antragstellerin offensichtlich davon ausgeht, dass sie den Eheleuten ein Darlehen und nicht ihrer Tochter das Geld schenkungsweise zur Verfügung gestellt. Dieses Ansinnen der Mutter der Antragsgegnerin hat diese im Zusammenhang mit ihrem davon abweichenden Sachvortrag nicht in plausibler Art und Weise erläutern können. In gleicher Weise gilt dies für die Aufforderung der Mutter der Antragsgegnerin an den Antragsteller durch ihre später beauftragten Rechtsanwälte, den Eheleuten einen schenkungsweise zur Verfügung gestelltes Betrag i.H.v. 75.000,00 € hälftig zu erstatten (vgl. Bl. 102 f. d. Folgesache GÜ).

293

Verstärkt werden diese nicht durch die Antragsgegnerin aufgelösten Widersprüche schließlich noch durch das vollständige Negieren jeglicher Geldflüsse in der genannten Höhe von der Mutter der Antragsgegnerin an die Eheleute T durch die vormaligen Rechtsanwälte der Beteiligten – also auch der Antragsgegnerin – mit Schreiben vom 30.01.2008 (vgl. Bl. 101 d. Folgesache GÜ). Während die Antragsgegnerin nicht für etwaig fehlerhafte rechtliche Einschätzungen ihrer Mutter in Bezug auf den in Rede stehenden Betrag verantwortlich ist, ist eigener vollständig entgegenstehender Vortrag zum selben Sachverhalt in einer anderen rechtlichen Auseinandersetzung (mit anderer Interessenlage der Antragsgegnerin) zurechenbar und in hohem Maße erklärungsbedürftig. Eine derartige Erklärung hat die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren nicht angeboten.

294

Position 13:

295

Dem Ergebnis des Gutachtens zum Wert des PKW Jaguar XF (vgl. das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A1) sind die Beteiligten nicht weiter entgegen getreten. Im Termin vom 05.02.2020 haben die Beteiligtenvertreter sich damit einverstanden erklärt, diese Position mit 17.800,00 € zu bewerten.

296

Position 15:

297

Dem gerichtlichen Ansatz des Wertes des PKW VW Polo mit 50,00 € (vgl. das entsprechende Zugeständnis der Antragstellers, Bl. 56 der Folgesache GÜ) sind die Beteiligten nicht weiter entgegen getreten. Im Termin vom 05.02.2020 haben die Beteiligtenvertreter sich damit einverstanden erklärt, diese Position mit 50,00 € zu bewerten.

298

Position 17:

299

Diese Position bewertet das Gericht mit 0,00 €. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seinen Vortrag zu den Umständen einer Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zeugen L zu beweisen.

300

Die entsprechende Zeugenvernehmung des Zeugen L (vgl. Protokoll vom 02.09.2019, Bl. 219 ff. d. A.) war bereits nicht ergiebig. Denn der Zeuge L hat lediglich angegeben, mit dem Antragsteller über die Räumung der Garage telefonisch gesprochen zu haben. Auch habe er diesem die Höhe des von den Eheleuten L1 monatlich gezahlten Mietzinses für die Garage mitgeteilt. AN eine Verständigung auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Der Zeuge hat indes bekundet, in dem besagten Telefonat den Antragsgegner zur Räumung der Garage oder zur (künftigen) Übernahme des Mietzinses aufgefordert zu haben. Dass der Antragsgegner im Anschluss daran die Garage kurzfristig geräumt hat und darüber hinaus den Eheleuten L1 eine – höhere als die dort selbst für die Garage aufgewandte – Vergütung zahlte, habe den Zeugen überrascht, aber gefreut. Auch zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns der Garage durch den Antragsteller sei dies als Freundschaftsdienst gedacht gewesen. Eine Vereinbarung über die Zahlung von Miete sei zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen worden.

301

Den Angaben des Zeugen ist dabei bereits keine wirksame Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme des Mietzinses für die bereits abgelaufenen Monate, in denen er die Garage genutzt hatte, zu entnehmen.

302

Position 18:

303

Diese Position bewertet das Gericht mit 4.500,00 €. Dem Antragsteller ist es gelungen, seinen Vortrag zu den Umständen einer Verpflichtung zur hälftigen Übernahme der Mietkosten gegenüber der Zeugin C2 zu beweisen.

304

Die entsprechende Zeugenvernehmung der Zeugin C2 (vgl. Protokoll vom 02.09.2019, Bl. 217 ff. d. A.) war ergiebig. Denn die Zeugin hat angegeben, sich mit dem Antragsteller über dessen Beteiligung an den laufenden Kosten ihrer Mietwohnung verständigt zu haben. Die beiden hätten sich auf eine Beteiligung i.H.v. 440,00 €/Monat verständigt. Dieser Betrag stellte nach der von ihnen angestellten Berechnung die Hälfte der anfallenden monatlichen Kosten dar. Da der Antragssteller zum Zeitpunkt der Verständigung Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe, hätten sie sich darauf verständigt, dass der Antragsteller der Zeugin die aufgelaufenen Beträge zu einem späteren Zeitpunkt zahle. Zum Zeitpunkt 22.01.2018 hätten 10 monatliche Zahlungen, also insgesamt 4.400,00 €, ausgestanden. Diesen Betrag habe der Antragsgegner zu einem späteren Zeitpunkt dann auch beglichen, indem er etwa die Kosten für einen gemeinsamen Urlaub der beiden vollständig übernommen habe.

305

Den Angaben der Zeugin ist dabei eine wirksame Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der hälftigen Mietkosten.

306

Die Aussage der Zeugin war auch glaubhaft. Insbesondere hat sie den von ihr dargestellten Sachverhalt widerspruchsfrei geschildert und konnte auch auf Nachfragen angemessen reagieren. Die Zeugin ist ferner glaubwürdig. Der Umstand, dass sie die Lebensgefährtin des Antragstellers ist, lässt dabei gerade nicht bereits darauf schließen, dass sie wahrheitswidrig aussagt. Umstände, die auf ihre fehlende Glaubwürdigkeit hindeuten, haben sich während der Zeugenvernehmung nicht ergeben.

307

Position 23:

308

Im Termin vom 05.02.2020 haben die Beteiligtenvertreter erklärt, diese Position sei mit 0,00 € zu bewerten, da mit der dortigen Überweisung i.H.v. 15.718,15 € eine gemeinsame Darlehensverbindlichkeit der Beteiligten abgelöst worden sei.

309

c)

310

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers (Bl. 52 d. Folgesache GÜ) ist der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nicht verwirkt. Für den vom Antragsteller angenommene – potentiell verwirkungsauslösenden – bewusst wahrheitswidrigen Sachvortrag der Antragsgegnerin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf den Sachvortrag zu den behaupteten Zuwendungen der Mutter der Antragsgegnerin i.H.v. 85.000,00 € abstellt, mag dieser Vortrag zwar nicht hinreichend substantiiert sein (vgl. oben). Ein bewusster Täuschungsversuch ist indes nicht ersichtlich.

311

d)

312

Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsforderung beruht auf §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

313

5. Kostenentscheidung:

314

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

315

Rechtsbehelfsbelehrung:

316

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

317

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

318

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

319

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

320

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.