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Amtsgericht Bottrop·13 F 373/10·09.07.2012

Einstellung des Verfahrens zur Umgangsregelung mangels Regelungsbedürfnis

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte gerichtliche Regelung des Umgangs mit T; das Verfahren wurde eingestellt, weil kein Regelungsbedürfnis mehr besteht. Die Antragstellerin erklärte mittels Anwaltsschriftsatz, den Antrag nicht weiter zu verfolgen, die weiteren Beteiligten widersprachen nicht. Der Beschluss erfolgte im Konsens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Verfahren auf gerichtliche Regelung des Umgangs eingestellt, da kein Regelungsbedürfnis und Antrag nicht weiter verfolgt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren auf gerichtliche Regelung des Umgangs ist einzustellen, wenn kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.

2

Die ausdrückliche Erklärung der Antragstellerin, den Antrag nicht weiter zu verfolgen, rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.

3

Erheben die übrigen Beteiligten bei gegebener Gelegenheit keine Einwendungen gegen eine angekündigte Einstellung, ist von allseitigem Einverständnis auszugehen.

4

Ergeht ein Beschluss im Konsens der Beteiligten, kann das Gericht auf eine weiterführende Begründung verzichten und die Erhebung von Gerichtskosten bzw. die Erstattung außergerichtlicher Kosten unterlassen.

Tenor

Das auf Antrag der Kindesmutter vom 18.08.2010 eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Regelung ihres Umgangs mit T wird eingestellt, da ein Regelungsbedürfnis nicht (mehr) besteht. Die antragstellende Kindesmutter hat auf gezielte Nachfrage des Gerichts mit Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2012 ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht weiter verfolgt.

Die weiter Beteiligten haben sich - bei gegebener Gelegenheit - nicht gegen die mit Gerichtsschreiben vom 19.04.2012 angekündigte Verfahrenseinstellung gewandt, so dass von allseitigem Einverständnis mit dieser Verfahrensweise auszugehen ist.

Da der vorliegende Beschluss im Konsens mit den Beteiligten ergeht, wird von einer weiter führenden Begründung abgesehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.