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Amtsgericht Bottrop·13 F 33/11·05.09.2011

Großvaterumgang nach § 1685 BGB: Keine Kindeswohldienlichkeit bei Pflegekind

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Großvater beantragte ein eigenes, durchsetzbares Umgangsrecht mit seinem in einer Pflegefamilie lebenden Enkel. Streitentscheidend war, ob der Umgang nach § 1685 Abs. 1 BGB dem Kindeswohl dient. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil nach sachverständiger Einschätzung keine Bindung zwischen Kind und Großvater besteht und der Umgang derzeit nicht förderlich, sondern wegen drohender Verunsicherung des vorgeschädigten Kindes eher kindeswohlschädlich ist. Die Feststellungslast für die Kindeswohldienlichkeit trage der Großvater; weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag des Großvaters auf Einräumung eines selbständigen Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsrecht von Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient; ein bloßes Interesse an Kontakt genügt nicht.

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Besteht zwischen Kind und Großelternteil keine tragfähige Bindung, kommt ein Umgang nur in Betracht, wenn er für die Entwicklung des Kindes konkret förderlich ist.

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Kann nicht festgestellt werden, dass der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient, ist der Antrag zurückzuweisen; die Feststellungslast hierfür trägt der um Umgang nach § 1685 Abs. 1 BGB Nachsuchende.

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Bei besonders schutzbedürftigen (vorgeschädigten) Kindern kann der Schutz vor Verunsicherung in den Bindungen zu den Hauptbezugspersonen einer Umgangsgewährung entgegenstehen.

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Von der persönlichen Anhörung eines sehr jungen Kindes kann abgesehen werden, wenn hiervon kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Kindeswohlentscheidung zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ BGB § 1685 Abs. 1§ 1666 BGB§ 1632 Abs. 4 BGB§ 1685 Abs. 1 BGB§ 26 FamFG§ 42 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VIII

Tenor

Der Antrag des Großvaters, ihm ein (selbständiges) Umgangsrecht mit dem beteiligten Kind einzuräumen, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Gründe

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Der Antragsteller ist der Großvater mütterlicherseits des am … geborenen T. T wurde wenige Wochen nach seiner Geburt durch das Jugendamt der Stadt C in Obhut genommen (Anzeige vom 06.04.2009, Bl. 2 d. A. 13 F 131/09), nachdem sich heraus gestellt hatte, dass er infolge (von seiner Mutter verschwiegenen) Drogen- und Alkoholkonsums während der Schwangerschaft selbst einen "kalten Entzug" durchmachen musste und die Kindesmutter unzuverlässiges Verhalten in Bezug auf die Einhaltung von Vereinbarungen über ihre Anwesenheit bei ihrem Sohn zeigte. Auch nach der Geburt konsumierte die Kindesmutter weiterhin (u. a.) Amphetamin und Alkohol. In mündlicher Verhandlung vom 15.04.2009 stimmte die Kindesmutter dem Verbleib ihres Sohnes unter der Obhut des Jugendamts und in der Pflegefamilie zu, um sich zunächst selbst einer Therapie zu unterziehen. Daraufhin wurde das zwecks Prüfung der Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Alleinsorge der Kindesmutter (§§ 1666 BGB) eingeleitete Amtsverfahren 13 F 131/09 einvernehmlich eingestellt. Bei der Gelegenheit hatte das Jugendamt die Prüfung zugesagt, ob es verantwortet werden könne, das Kind einstweilen der Obhut des Antragstellers anzuvertrauen.

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Über die Befindlichkeit des Kindes berichteten die Pflegeeltern ausführlich unter dem 22.05.2009 (Bl. 23 ff jener Akte); das Jugendamt schilderte die weitere Entwicklung mit Bericht vom 05.08.2009 (Bl. 36 ff jener Akte = Bl. 14 ff d. A. 13 F 380/09).

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Unter dem 14.10.2009 (13 F 380/09) begehrte die Kindesmutter, dem Jugendamt der Stadt C aufzugeben, T in die Obhut ihres Vaters (also des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens) herauszugeben. Mit ausführlichem Bericht vom 16.11.2009 (Bl. 40 ff d. A. jener Akte) sprach sich der Verfahrensbeistand gegen eine solche "Interimslösung" aus. Im Erörterungstermin vom 18.11.2009 wandte sich auch das Jugendamt hiergegen und postulierte Mindestvoraussetzungen, unter denen eine Rückführung des Kindes überhaupt in Betracht zu ziehen sei, wies aber zugleich darauf hin, dass die zu gegebener Zeit zu treffende Entscheidung von T´s Befindlichkeit abhängen werde ("das Kind bestimmt das Tempo"). Am Ende jener Erörterung nahm die Kindesmutter ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.

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Nach Absolvierung ihrer Therapie erklärte die - weiterhin allein sorgeberechtigte - Kindesmutter gegenüber den Pflegeeltern ihre Absicht, T aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Dies nahmen die Pflegeeltern am 16.07.2010 zum Anlass, im Verfahren 13 F 307/10 einen Verbleibensantrag (§ 1632 Abs. 4 BGB) zu stellen. Der T1 berichtete unter dem 28.07.2010 über die weitere Entwicklung (Bl. 51 ff d. A. 13 F 307/10); der Verfahrensbeistand bezog unter dem 05.08.2010 (Bl. 57 ff jener Akte) Position. Die Kindesmutter beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 62 ff jener Akte) die Zurückweisung des Verbleibensantrags der Pflegeeltern und formulierte ihrerseits einen Antrag auf Herausgabe des Kindes an sie. Ferner begehrte sie, ihr bis zur Herausgabe ein Recht auf täglichen Umgang mit T einzuräumen.

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Im Erörterungstermin am 25.08.2010 (Anhörungsvermerk Bl. 108 ff jener Akte) wurde zwischen allen Beteiligten (Pflegeeltern, Kindesmutter, Verfahrensbeistand, Jugendamt, T1) Übereinkunft erzielt, dass vor einer Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die Kindesmutter versprach, T für die Zeit der Begutachtung unter der Obhut des Jugendamts und bei der Pflegefamilie zu belassen. Ihr wurde einvernehmlich ein wöchentlicher Umgang mit ihrem Sohn (in den Räumen des T1) eingeräumt.

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Mit Beschluss vom 26.08.2010 beauftragte das Gericht im Verfahren 13 F 307/10 (dort Bl. 116 ff) die Sachverständige S in E mit der Erstellung eines Gutachtens zu den dort verfahrensgegenständlichen Fragen. Frau S erstellt ihr Gutachten unter dem 27.01.2011 und kommt darin - zusammen gefasst - zu folgender Einschätzung:

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"Für T würde eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt den Verlust seiner sicheren Bindungen an die Pflegeeltern zur Folge haben. Bei dem bereits durch mütterlichen Suchtmittelabusus in der Schwangerschaft vorgeschädigten, entwicklungsverzögerten Kind wäre der Abbruch der gewachsenen Bindungsbeziehungen ein traumatisierendes Ereignis mit weitreichenden Auswirkungen auf seine weitere Entwicklung"

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Die Sachverständige sieht - unabhängig von der fraglichen mütterlichen Erziehungskompetenz - eine konkrete Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls des Jungen bei Verlust der Pflegeeltern; sowohl Verhaltensauffälligkeiten als auch Verzögerungen oder gar Rückschritte in der kindlichen Entwicklung seien dann zu erwarten. Auf Bl. 36 ihres Gutachtens trifft Frau die Feststellung, dass T auf Grund seiner vita keine Bindung (im kinderpsychologischen Sinne) an seine Mutter oder den Großvater (Antragsteller) hat entwickeln können, indes sichere Bindungen in der Pflegefamilie aufgebaut hat.

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Allenfalls langfristig könne bei Abstinenz der Kindesmutter, Vorhandensein ihrer Erziehungsfähigkeit, vor allem aber abhängig von der weiteren Entwicklung des Kindes und unter der Voraussetzung seiner entsprechenden Belastbarkeit an eine Rückführung gedacht werden. Derzeit sei es dem Jungen aber nicht einmal möglich, sich ohne Irritationen und Ängste von der Pflegemutter zu lösen, so dass nicht einmal unbegleitete Besuchskontakte stattfinden können, ohne ihn zu verunsichern und zu überfordern.

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Im Erörterungstermin am 11.05.2011 erklärten alle Beteiligten, gegen die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Sachverständigen keine Einwände zu erheben; gleichwohl konnte sich die Kindesmutter nicht dazu bereitfinden, dem weiteren Verbleiben ihres Sohnes in der Pflegefamilie ausdrücklich zuzustimmen und/oder ihren Herausgabeantrag förmlich zurück zu nehmen. Gleichwohl erklärte sie ihre Bereitschaft, T jedenfalls so lange in der Pflegefamilie zu belassen, wie nicht ein Gericht entscheide, dass er herauszugeben sei.

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Sodann erließ das Gericht in jenem Verfahren - der von keiner Seite in Frage gestellten Einschätzung der Sachverständigen folgend - die beantragte Verbleibensanordnung und wies den Herausgabeantrag der Kindesmutter zurück. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein, über die zweitinstanzlich noch nicht entschieden ist (II-2 UF 194/11 OLG Hamm).

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Bezüglich des der Kindesmutter während der erstinstanzlichen Dauer des vorerwähnten Verfahrens zugestandenen wöchentlichen Umgangsrechts mit ihrem Sohn wird im Hinblick auf die erstinstanzlich ergangene Entscheidung über den dauerhaften Verbleib des Jungen in der Pflegefamilie seitens des T1, des Jugendamts und der Pflegeeltern nunmehr eine Reduzierung der Besuchsfrequenz eingefordert. Über den Antrag der Kindesmutter, ihren Umgang mit T gerichtlich zu regeln, soll in Kürze im Verfahren 13 F 373/10 entschieden werden.

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Bei ihren Besuchen bei ihrem Sohn ließ sich die Kindesmutter regelmäßig von ihrem Vater (dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) begleiten; dies wurde seitens der weiter Beteiligten zunächst - jedenfalls bis zum Erlass der Verbleibensanordnung - so hingenommen.

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Der Antragsteller will sich mit diesem seinem "geduldeten" Umgang nicht zufriedengeben, sondern begehrt im vorliegenden Verfahren,

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über die Frage (s)eines eigenen Umgangsrechts mit seinem Enkeleine gerichtliche Entscheidung zu treffen.

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Der Antragsteller strebt - zusätzlich zum Umgangsrecht der Kindesmutter, die ihren Sohn am liebsten täglich sehen möchte - ein allwöchentliches Umgangsrecht von jeweils vier Stunden an.

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Die Pflegeeltern haben massive Bedenken hiergegen angemeldet und beantragen (unter dem 07.06.2011, Bl. 54 f d.A.), den Antrag des Großvaters zurück zu weisen, zumal dieser nicht den ihm obliegenden "Beweis" (vgl. dazu OLG Naumburg, FamRZ 2008, 919 einerseits, § 26 FamFG andererseits) führen könne, dass die Umgangskontakte mit ihm dem Wohl des beteiligten Kindes T dienlich (im Sinne von § 1685 Abs. 1 BGB) seien. Die Pflegeeltern führen Regelverstöße an, die der Antragsteller anlässlich seiner Besuche begangen hat. Danach habe der Antragsteller sich (unbestritten) angemaßt, T darüber aufklären zu wollen, wer seine richtige Mutter sei und habe ihn einmal mit Süßigkeiten derart "voll gestopft", dass T sich habe übergeben müssen. Sie machen geltend, durch ein solches Verhalten störe der Antragsteller die klaren Strukturen, die T aufgrund seiner Vorschädigung besonders braucht. T sollte gerade nicht erleben, dass Regeln, die seine Hauptbezugspersonen (die Pflegeeltern) aufstellen, unterlaufen werden (nämlich durch ihn, den Antragsteller).

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Zur Klärung der verfahrensentscheidenden Fragestellung, ob ein Umgangsrecht des Antragstellers dem Wohl des beteiligten Kindes dient, hat das Gericht im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Beteiligten(Bl. 38 d.A.) die bereits oben erwähnte Sachverständige S am 12.05.2011 ergänzend telefonisch befragt und über den Inhalt dieser Unterredung einen Vermerk gefertigt, der, soweit er die Frage eines eigenen Umgangsrechts des Antragstellers betrifft, folgenden Inhalt hat:

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"Zur Frage eines etwaigen eigenen Besuchsrechts des Großvaters äußerte sich Frau S sehr zurückhaltend. Offenbar könne Herr I es nur schwer akzeptieren, dass sein Enkel jetzt auf Dauer in einer Pflegefamilie leben soll. Neben der Zuneigung zu seinem Enkelkind scheint er in seinem Handeln dadurch motiviert zu sein, dass es ihm um sein Recht geht, welches er durch die jetzige Situation, vor allem aber durch die bisherige tatsächliche Entwicklung (in Verbindung mit seinen Vorwürfen, das Jugendamt habe es von Anfang an darauf angelegt, dass T nicht bei seiner Mutter oder bei ihm bleiben kann) beeinträchtigt sieht.

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Während Frau T noch am ehesten bereit ist, die Notwendigkeiten zu akzeptieren und im wohl verstandenen Sinne ihres Sohnes zu handeln, muss dies beim Großvater bezweifelt werden. Wenn er nicht vorbehaltlos akzeptiert, dass T auf Dauer in die Pflegefamilie integriert bleibt oder wenn er gar durch Äußerungen oder Handlungen dazu beiträgt, T in seinem Verhältnis zur Pflegemutter und/oder Pflegevater zu verunsichern, dann wären weitere Kontakte zwischen ihm und seinem Enkel als kindeswohlschädlich zu bezeichnen - jedenfalls "dient" in der jetzigen Situation ein "eigenes" Umgangsrecht (neben dem der Kindesmutter) nicht dem Kindeswohl."

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Wie mit den Beteiligten am 11.05.2011 ausdrücklich vereinbart, wurde diesen der vorstehend wiedergegebene Vermerk über die sachverständigen Äußerungen der Psychologin zwecks Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet und soll sodann (im ebenfalls ausdrücklich erklärten Einverständnis mit dieser Verfahrensweise) die gerichtliche Entscheidung ohne nochmalige (weitere) mündliche Erörterung getroffen werden.

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Die Pflegeeltern befürworten (Schriftsatz vom 07.06.2011, Bl. 54 d.A.) einen zumindest zeitweiligen Ausschluss des Umgangs des Großvaters, zumindest bis bei diesem ein Umdenken dahin gehend statt gefunden habe, dass er akzeptiert, dass T auf Dauer in der Pflegefamilie bleibt.

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Der Antragsteller führt mit Schriftsatz vom 19.07.2011 (Bl. 87 d.A.) - lediglich - aus, dass er in keinster Weise beabsichtige, das Kind zu verunsichern, obwohl er davon ausgehe, dass das Jugendamt von vornherein vorhatte, das Elternrecht zu ignorieren. Ferner weist er darauf hin, dass die Sachverständige nicht die Auffassung vertrete, dass die Besuchsfrequenz der leiblichen Eltern bei ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind möglichst gering gehalten werden solle. Mit den sachverständigenseits geäußerten Bedenken gegen sein eigenes Umgangsrecht setzt sich der Antragsteller nicht weiter auseinander.

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Die - verfahrensbeteiligte - Kindesmutter vertritt mit Schriftsatz vom 31.08.2011 (Bl. 91 f d.A.) die Auffassung, dass der Umgang T´s mit dem Antragsteller dem Kindeswohl diene, zumal sich der Großvater von Anfang an um das Kind gekümmert habe, ohne dass es Probleme gegeben habe. Sie habe niemals wahr genommen, dass der Antragsteller in ihrem Beisein etwas getan habe, was als kindeswohlschädlich zu bezeichnen wäre. Bei Kontakten mit T habe sich der Antragsteller immer sehr zurückhaltend verhalten und T keinesfalls in irgendwelche Konfliktsituationen gebracht. Die Fortführung der Kontakte zu seinem Großvater entsprächen T´s Wohl, der ein Recht darauf habe, zu wissen, wer sein Großvater ist und mit diesem regelmäßig Kontakt zu haben.

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Dem Antrag des Großvaters, ihm gegenüber dem Jugendamt, unter dessen andauernder Obhut sich sein Enkel (mit Zustimmung der Kindesmutter, § 42 Abs. 1 Nr. 2 lit. a  SGB VIII) befindet, ein (eigenes) durchsetzbares Recht zum Umgang einzuräumen, vermag das Gericht nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen nicht zu entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller als Großvater nur unter der Prämisse ein Recht auf Umgang mit seinem Enkel, dass dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Letzteres ist indes nicht nur nicht feststellbar, sondern haben sich im Gegenteil Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Umgang derzeit dem (richtig verstandenen) Kindeswohl sogar widerspricht. Es steht aufgrund der - nach Auffassung des Gerichts: zu Recht: - von keiner Seite angegriffenen sachverständigen Explorationsbefunde und Schlussfolgerungen der S fest, dass zwischen T und dem Antragsteller keine Bindung besteht. Dann aber müsste der gleichwohl eingeforderte Umgang für die Entwicklung des Kindes förderlich sein (vgl. Nachweise bei Palandt-Diederichsen, 70. Aufl. 2011, Rdnr. 4 zu § 1685 BGB). Indes ist gerade dies nicht feststellbar, sondern nach der Aussage der Pflegeeltern in Verbindung mit den Empfehlungen der Sachverständigen derzeit und bis auf Weiteres zu verneinen - jedenfalls so lange, wie der Antragsteller sich und die Kindesmutter (aktuell immer noch) als Opfer eines intriganten Verhaltens des Jugendamts sieht - wie dies durch seine zitierten Ausführungen im Schriftsatz vom 19.07.2011 (Bl. 87 d.A.) deutlich belegt wird. Dabei negiert der Antragsteller bis heute, dass die Handlungsweise des Jugendamts durchgängig zum Schutz des durch das Verhalten seiner Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt physisch und psychisch stark geschädigten Kindes geboten war - wie durch die weiteren Ausführungen der Gutachterin untermauert wird. Diese bei dem Antragsteller fehlende Akzeptanz der ihm von fachlich berufener Seite erteilten familienpsychologischen Hinweise stellt ein einer Umgangsgewährung entgegenstehendes Hindernis dar (Palandt a.a.O. m.w.N.). Die Bedürfnisse des massiv vorgeschädigten Kindes gebieten einen weitgehenden Schutz vor jeglicher Verunsicherung in seinem Verhältnis zu den Pflegeeltern. Der Antragsteller lässt keine Einsicht erkennen, dass er durch sein oben beschriebenes Verhalten eine eben solche Verunsicherung bei T erzeugt und dadurch die festen und klaren Strukturen, die das Kind für seine weitere Entwicklung dringend braucht, stört.

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Da sich jedenfalls im Ergebnis nicht hat feststellen lassen, dass der Umgang mit seinem Großvater dem Wohl des beteiligten Kindes dient und weitere Ermittlungsansätze nicht ersichtlich sind, kann dem verfahrensgegenständlichen Antrag kein Erfolg beschieden sein. Die Feststellungslast bezüglich der Kindeswohldienlichkeit des geforderten Umgangs trägt der Antragsteller (vgl. Weinreich/Klein, FAKomm-FamR/Ziegler, 4. Aufl. 2011 Randnr. 7 zu § 1685 BGB mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

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Von einer richterlichen Anhörung des erst zweijährigen Kindes wurde abgesehen, da hiervon kein weiterer Aufschluss für die zu treffende Entscheidung zu erwarten ist.

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Die Kostenregelung wurde unter Zugrundelegung von § 81 FamFG getroffen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, H-Straße. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

33

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.