Verbleib des Kindes bei Pflegefamilie nach §1632 Abs.4 BGB angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Pflegeeltern beantragten den unbefristeten Verbleib des zweijährigen T in ihrer Obhut; die leibliche Mutter begehrte Herausgabe. Das Familiengericht ordnete den Verbleib bei der Pflegefamilie an und wies den Herausgabeantrag der Mutter zurück. Grundlage bildete ein von allen Beteiligten nicht angegriffenes Sachverständigengutachten, das erhebliche Gefährdungen des Kindeswohls bei Rückführung feststellte. Eine amtswegige Überprüfung der Maßnahme wurde angeordnet.
Ausgang: Antrag der Pflegeeltern auf Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie stattgegeben; Herausgabeantrag der leiblichen Mutter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Gericht anordnen, dass ein längere Zeit in Familienpflege befindliches Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange die Herausnahme das Kindeswohl gefährden würde.
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist ein vorrangig geeignetes, weniger eingreifendes Mittel gegenüber weitergehenden sorgerechtsregelnden Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB, sofern sie das Kindeswohl ausreichend schützt.
Ein überzeugendes und von den Beteiligten nicht bestrittenes sachverständiges Gutachten kann die erforderliche Grundlage für eine Verbleibsanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB bilden.
Kinderschutzrechtliche Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB sind amtswegig zu überprüfen; insoweit ist eine nach § 166 Abs. 2 FamFG vorgesehene Überprüfung anzuordnen.
Tenor
Es wird angeordnet, dass das Kind T unbefristet bei der Pflegefamilie C verbleibt. Diese Maßnahme ist nach Ablauf eines Jahres von Amts wegen zu überprüfen.
Der Antrag der leiblichen Mutter auf Herausgabe des Kindes an sie wird zurück gewiesen.
Der Umgang der leiblichen Mutter mit dem Kind wird besonders geregelt (13 F 373/10).
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert beträgt 3.000 €.
Gründe
T wurde wenige Wochen nach seiner Geburt durch das Jugendamt der Stadt C1 in Obhut genommen (Anzeige vom 06.04.2009, Bl. 2 d. A. 13 F 131/09), nachdem sich heraus gestellt hatte, dass er infolge (von seiner Mutter verschwiegenen) Drogen- und Alkoholkonsums während der Schwangerschaft selbst einen "kalten Entzug" durchmachen musste und die Kindesmutter unzuverlässiges Verhalten in Bezug auf die Einhaltung von Vereinbarungen über ihre Anwesenheit bei ihrem Sohn zeigte. Auch nach der Geburt konsumierte die Kindesmutter weiterhin (u. a.) Amphetamin und Alkohol. In mündlicher Verhandlung vom 15.04.2009 stimmte die Kindesmutter dem Verbleib ihres Sohnes unter der Obhut des Jugendamts und in der Pflegefamilie zu, um sich zunächst selbst einer Therapie zu unterziehen. Daraufhin wurde das zwecks Prüfung der Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Alleinsorge der Kindesmutter (§§ 1666 BGB) eingeleitete Amtsverfahren 13 F 131/09 einvernehmlich eingestellt. Bei der Gelegenheit hatte das Jugendamt die Prüfung zugesagt, ob es verantwortet werden könne, das Kind einstweilen der Obhut seines Großvaters mütterlicherseits (I) anzuvertrauen.
Über die Befindlichkeit des Kindes berichteten die Pflegeeltern ausführlich unter dem 22.05.2009 (Bl. 23 ff jener Akte); das Jugendamt schilderte die weitere Entwicklung mit Bericht vom 05.08.2009 (Bl. 36 ff jener Akte = Bl. 14 ff d. A. 13 F 380/09).
Unter dem 14.10.2009 (13 F 380/09) begehrte die Kindesmutter, dem Jugendamt der Stadt C1 aufzugeben, T in die Obhut ihres Vaters herauszugeben. Mit ausführlichem Bericht vom 16.11.2009 (Bl. 40 ff d. A.) sprach sich der Verfahrensbeistand gegen eine solche "Interimslösung" aus. Im Erörterungstermin vom 18.11.2009 wandte sich auch das Jugendamt hiergegen und postulierte Mindestvoraussetzungen, unter denen eine Rückführung des Kindes überhaupt in Betracht zu ziehen sei, wies aber zugleich darauf hin, dass die zu gegebener Zeit zu treffende Entscheidung von T´s Befindlichkeit abhängen werde ("das Kind bestimmt das Tempo"). Am Ende jener Erörterung nahm die Kindemutter ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
Nach Absolvierung ihrer Therapie erklärte die - weiterhin allein sorgeberechtigte - Kindesmutter gegenüber den Pflegeeltern ihre Absicht, T aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Dies nahmen die Pflegeeltern zum Anlass, den vorliegend verfahrenseinleitenden Verbleibensantrag (§ 1632 Abs. 4 BGB) vom 16.07.2010 zu stellen. Der T1 berichtete unter dem 28.07.2010 über die weitere Entwicklung (Bl. 51 ff d. A.); der Verfahrensbeistand bezog unter dem 05.08.2010 (Bl. 57 ff d. A.) Position. Die Kindesmutter beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 62 ff d. A.) die Zurückweisung des Verbleibensantrags der Pflegeeltern und formulierte ihrerseits einen Antrag auf Herausgabe des Kindes an sie; ferner begehrte sie, ihr bis zur Herausgabe ein Recht auf täglichen Umgang mit T einzuräumen.
Im Erörterungstermin am 25.08.2010 (Anhörungsvermerk Bl. 108 ff d. A.) wurde zwischen allen Beteiligten (Pflegeeltern, Kindesmutter, Verfahrensbeistand, Jugendamt, T1) Übereinkunft erzielt, dass vor einer Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ein Sachverständigengutachten einzuholen sei; T sollte so lange weiterhin unter der Obhut des Jugendamts bei der Pflegefamilie verbleiben. Die Kindesmutter versprach, T für die Zeit der Begutachtung bei der Pflegefamilie zu belassen. Ihr wurde einvernehmlich ein wöchentlicher Umgang mit ihrem Sohn (in den Räumen des T1) eingeräumt.
Mit Beschluss vom 26.08.2010 beauftragte das Gericht die Sachverständige S in E mit der Erstellung eines Gutachtens zu den verfahrensgegenständlichen Fragen (Bl. 116 ff d. A.). Frau S erstellt ihr Gutachten unter dem 27.01.2011 (Anlagenband zur vorliegenden Akte), welches den Beteiligten unter dem 01.02.2011 abschriftlich übersandt wurde mit der Bitte um Stellungnahme bis 08.03.2011.
Im letzten Termin (11.05.2011) erklärten alle Beteiligten, gegen die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Sachverständigen keine Einwände zu erheben; gleichwohl konnte sich die Kindesmutter nicht dazu bereitfinden, dem weiteren Verbleiben ihres Sohnes in der Pflegefamilie ausdrücklich zuzustimmen und/oder ihren Herausgabeantrag förmlich zurück zu nehmen. Gleichwohl erklärte sie ihre Bereitschaft, T jedenfalls so lange in der Pflegefamilie zu belassen, wie nicht ein Gericht entscheide, dass er herauszugeben sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 11.05.2011 sowie die weiter zitierten Fundstellen verwiesen.
Die vorliegende Entscheidung findet in der Hauptsache ihre rechtliche Grundlage in § 1632 Abs. 4 BGB. Danach kann das Gericht bei einem seit längerer Zeit in Familienpflege befindlichen Kind anlässlich eines seitens eines Elternteiles geäußerten Herausgabeverlangens anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und so lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Wie die weiter Beteiligten, so schließt sich auch das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen an. Danach kann auf absehbare Zeit nicht verantwortet werden, das zweijährige Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Das Gericht macht sich die zusammenfassende Beantwortung der zentralen Beweisfrage durch die Sachverständige (Bl. 36 des Gutachtens) uneingeschränkt zu eigen und zur Grundlage der vorliegenden Entscheidung:
"Für T würde eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt den Verlust seiner sicheren Bindungen an die Pflegeeltern zur Folge haben. Bei dem bereits durch mütterlichen Suchtmittelabusus in der Schwangerschaft vorgeschädigten, entwicklungsverzögerten Kind wäre der Abbruch der gewachsenen Bindungsbeziehungen ein traumatisierendes Ereignis mit weitreichenden Auswirkungen auf seine weitere Entwicklung"
Die Sachverständige sieht - unabhängig von der fraglichen mütterlichen Erziehungskompetenz - eine konkrete Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls des Jungen bei Verlust der Pflegeeltern; sowohl Verhaltensauffälligkeiten als auch Verzögerungen oder gar Rückschritte in der kindlichen Entwicklung seien dann zu erwarten.
Allenfalls langfristig könne bei Abstinenz der Kindesmutter, Vorhandensein ihrer Erziehungsfähigkeit, vor allem aber abhängig von der weiteren Entwicklung des Kindes und unter der Voraussetzung seiner entsprechenden Belastbarkeit an eine Rückführung gedacht werden. Derzeit sei es dem Jungen aber nicht einmal möglich, sich ohne Irritationen und Ängste von der Pflegemutter zu lösen, so dass nicht einmal unbegleitete Besuchskontakte stattfinden können, ohne ihn zu verunsichern und zu überfordern.
Da die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Sachverständigen von sämtlichen Beteiligten nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden und auch das Gericht sie für überzeugend erachtet, wird an dieser Stelle auf eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Gutachteninhalt verzichtet.
Das Gericht hatte zunächst sogar erwogen, eine sorgerechtsregelnde Maßnahme nach §§ 1666 ff BGB zu treffen. Hiervon hat das Gericht aber dann doch abgesehen, und zwar insbesondere auf Grund der Argumentation der Pflegeeltern, dass dies wegen der persönlichen Entwicklung der Kindesmutter und ihrer grundsätzlichen Bereitschaft, keine das Kindeswohl beeinträchtigenden Verhaltensweisen an den Tag zu legen, nicht erforderlich scheine. Da, darauf vertrauend, dass dies so bleibt, aller Voraussicht nach die vorliegend getroffene Entscheidung dann ausreichend ist um eine sonst drohende Kindeswohlgefährdung nachhaltig abzuwenden, bewendet es im Ergebnis bei diesem geringergradigen Eingriff ("milderes Mittel") in das Elternrecht der leiblichen Mutter und sind die Mutter stärker belastende Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht erforderlich. Insoweit stellt § 1632 Abs. 4 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine vorrangige Sonderregelung dar (FamRZ 1989, 145; vgl. zum Ganzen noch: Palandt-Diederichsen, 70. Aufl. 2011, Rdnr. 15 f zu § 1632 BGB sowie Weinreich-Klein-Ziegler, 4. Aufl. 2011, Rdnr. 11 zu § 1632 BGB).
Soweit die Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 62 d. A.) ferner die gerichtliche Regelung ihres künftigen (bislang einmal wöchentlich ausgeübten) Umgangs mit ihrem Sohn begehrt, dessen Reduzierung seitens des T1, des Jugendamts und der Pflegeeltern mit Blick auf die nunmehr vorliegende Entscheidung über den dauerhaften Verbleib des Jungen in der Pflegefamile und Beendigung des bis dato bestehenden "Schwebezustands" gefordert wird, wird hierüber gesondert (im Verfahren 13 F 373/10) entschieden.
Von einer richterlichen Anhörung des erst zweijährigen Kindes wurde abgesehen, da hiervon kein weiterer Aufschluss für die zu treffende Entscheidung zu erwarten ist.
Nach § 166 Abs. 2 FamFG ist eine amtswegige Überprüfung der vorliegenden kinderschutzrechtlichen Maßnahme (§§ 1696 Abs. 2, 1632 Abs. 4 BGB) vorzusehen.
Die Kostenregelung wurde unter Zugrundelegung von § 81 FamFG getroffen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, H-Straße. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.