Verfahrenskostenhilfe abgelehnt bei Abänderungsbegehren zu tituliertem Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde, mit der Mindestunterhalt tituliert ist. Er rügte fehlende Vaterschaft und berief sich auf verminderte Leistungsfähigkeit nach Arbeitsplatzwechsel. Das Amtsgericht wies VKH und einstweilige Einstellung mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück und verwies auf die gesetzliche Vaterschaftsvermutung, die zu einer anhaltenden Unterhaltspflicht führt; zudem sei der Antragsteller nach den eigenen Angaben leistungsfähig genug, insbesondere unter Berücksichtigung Teilverzichts des Antragsgegners und möglicher Ausgleichsquellen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn dem beabsichtigten Prozess die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (vgl. §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG).
Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung begründet eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, die nicht allein durch allgemeine Unbilligkeitsüberlegungen aufgehoben werden kann.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind tatsächliche und zukünftig zu erwartende Einkünfte, Einmalzahlungen sowie zumutbare Minderungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen; bei Mindestunterhalt kann ein verminderter Selbstbehalt wegen Zusammenlebens mit einer leistungsfähigen Ehefrau berücksichtigt werden.
Für die Erwirkung eines Teil-Anerkenntnisurteils ist erforderlich, dass Rechtshängigkeit besteht und ein tatsächliches Anerkenntnis der Gegenpartei vorliegt; fehlt beides, ist ein solcher Beschluss unzulässig.
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn eine erhebliche Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens besteht und gegenwärtige Vollstreckungsgefahr nachgewiesen ist; ist dies nicht der Fall, ist die einstweilige Einstellung zu versagen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 16.05.#####/####.06.2013 wird - wie auch sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - zurück gewiesen.
Gründe
Der Antragsgegner entstammt (rechtlich) der geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Antragsteller. Biologischer Vater soll der jetzige Ehemann der Kindesmutter sein, in deren Haushalt der Antragsgegner lebt. In Kenntnis der gegen seine biologische Vaterschaft sprechenden Umstände hatte der Antragsteller die gesetzliche Frist zur Anfechtung verstreichen lassen.
Des weiteren ist der Antragsteller seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter Q gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Kindesunterhaltsansprüche des Antragsgegners gegen den Antragsteller sind (in Höhe des Mindestunterhalts) tituliert zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003, deren Abänderung der Antragsteller nunmehr begehrt. Er macht geltend:
Seine weitere Inanspruchnahme verstoße gegen Treu und Glauben. Der Höhe nach sei er nicht mehr in titulierter Höhe leistungsfähig, da ihm zum 30.04.2013 betriebsbedingt gekündigt worden sei. Infolge dessen habe er ab 01.05.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 29,92 € bezogen. Zum 01.06.2013 habe er eine neue Arbeitsstelle angetreten, bei der er brutto 2.300 € verdiene (Arbeitsvertrag v. 24.05.2013, Kopie Bl. 27 ff d.A.). Netto ergebe dies 1.506 € (Schriftsatz vom 16.05.2013, Bl. 2 d.A.) oder auch 1516,06 € (Schriftsatz vom 26.06.2013, Bl. 24 d.A.); Fahrtkosten von 74,80 € (für 6,8 km zur Arbeitsstelle) seien abzuziehen.
Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 11. und 19.04.2013 hat er den Antragsgegner zur Abgabe einer Verzichtserklärung aufgefordert.
Er begehrt Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Streitantrag,
die Urkunde des Jugendamts der Stadt C vom 23.09.2003 (UR-Nr.) dahin abzuändern, dass er dem Antragsgegner ab 01.03.2013 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Der Antragsgegner beantragt
Zurückweisung dieses Antrags.
Als gesetzlicher Vater sei der Antragsteller ihm gegenüber weiterhin dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet.
Die Geschäftsgrundlage habe sich seit Errichtung der Urkunde nicht wesentlich geändert, denn auch seinerzeit sei der Antragsteller bereits faktisch leistungsunfähig gewesen. Bereits früher unternommene Abänderungsversuche des Antragstellers seien erst- und zweitinstanzlich erfolglos gewesen.
Der Antragsteller habe sich möglicher Weise arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung gewehrt und eine Abfindung erhalten. Steuererstattungen habe er nicht vorgetragen. Laut Arbeitsvertrag habe er neben der monatlichen Vergütung eine Sondergratifikation zu erwarten. Nebentätigkeiten seien ihm nicht verboten.
Da der Antraggegner ab 01.09.2013 eine Ausbildungsstelle antritt, lässt er sich das dadurch zu erzielende unterhaltsrelevante Einkommen bedarfsdeckend anrechnen und hat erklärt (Bl. 36 d.A.), dass er auf seine Rechte aus der erwähnten Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab September 2013 verzichte, soweit hierin ein über 134 € hinaus gehender Unterhaltsbetrag monatlich tituliert ist.
Im Hinblick darauf begehrt der Antragsteller den Erlass eines "Teil-Anerkenntnisurteils" (Bl. 48 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
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Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, da die Bewilligungsvoraussetzungen, §§ 114 ff ZPO in Verbindung mit 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegen. Dem beabsichtigten Streitantrag fehlt die - erforderliche - hinreichende Erfolgsaussicht.
Die dem Grunde nach erhobenen Einwände gehen fehl. Über die eindeutige Wertung des Gesetzgebers, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind an die gesetzliche Vaterschaft zu knüpfen, darf sich das Gericht nicht durch allgemeine Unbilligkeitserwägungen hinwegsetzen.
Der Höhe nach ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass er vor Mai 2013 leistungsunfähig war. Sein - der Höhe nach nicht vorgetragener - Lohn für April wird ihm noch im Mai zugeflossen sein. Er sieht sich bis einschließlich August 2013 fortlaufenden Mindestunterhaltsansprüchen zweier minderjähriger Kinder in Höhe von jeweils 334 €, zusammen also 668 € monatlich gegenüber. Infolge des vom Antragsgegner erklärten Teilverzichts auf den titulierten Anspruch ab September 2013 bis auf monatlich 134 € reduziert sich die Gesamtbelastung für den Antragsteller auf 468 €.
Nach eigenem Vortrag verdient er ab Juli 2013 monatlich bereinigt 1.441 €.
Da es - lediglich - um Mindestunterhalt geht, ist sein notwendiger Selbstbehalt wegen seines nach Aktenlage gegebenen Zusammenlebens mit einer leistungsfähigen Ehefrau um 15% (150 €) zu kürzen. Dann ist er selbst nach eigener Berechnung in der Lage, monatlich (1441-850=) 591 € aufzubringen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Steuererstattung, Gratifikation und ggfs Überstundenvergütung hinzukommen - ggfs noch eine in Verbindung mit der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses erzielten Abfindung. Schließlich kommt eine Reduzierung berücksichtigungsfähiger Fahrtkosten in Betracht; angesichts der relativ kurzen Entfernung ist dem Antragsteller ggfs zuzumuten, die Entfernung mit einem Fahrrad oder einem Kleinkraftrad zurückzulegen. Im Übrigen ist er gehalten, etwa doch verbliebene kleine Fehlbeträge durch Aufnahme einer Nebentätigkeit in den Abendstunden oder am Wochenende aufzubringen.
Schließlich ist es gerechtfertigt, für den Zeitraum Januar bis August 2013 ein Durchschnittseinkommen aus diesen Monaten (wenn nicht gar der zurück ligenden 12 Monate) zu Grunde zu legen und etwa doch verbleibende Einkommensdefizite in den Monaten nach dem Arbeitgeberwechsel durch entsprechenden Mehrverdienst in den ersten Monaten des Jahres 2013 (und/oder den letzten Monaten des Jahres 2012) auszugleichen.
Für die Zeit ab September 2013 steht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf den reduzierten Anspruch des Antragsgegners ohnehin außer Frage.
Der Erlass eines Teil-Anerkenntnisbeschlusses verbietet sich; abgesehen davon, dass Rechtshängigkeit bislang nicht eingetreten ist, fehlt es bereits an einem durch den Antragsgegner abgegebenen Anerkenntnis.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - die nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners derzeit auch nicht droht - nicht in Betracht.