Umgangsregelung des Vaters nach §1684 BGB festgesetzt (Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht trifft auf Grundlage des § 1684 BGB eine konkrete Umgangsregelung für den Vater mit seinen beiden Söhnen und legt Wochenend-, Freitags-, Ferien- und Feiertagskontakte sowie eine Transportpflicht fest. Die Parteien erzielten im Erörterungstermin Einigung, sodass gemäß § 38 Abs. 4 FamFG von weitergehender Begründung abgesehen wurde. Gerichtskosten werden hälftig verteilt.
Ausgang: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts des Vaters umfassend stattgegeben; konkrete Besuchs- und Kostenregelung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann nach § 1684 BGB konkrete zeitliche und örtliche Regelungen zum Umgangsrecht treffen, um die Ausübung des Umgangs zu gewährleisten.
Erfolgt im Erörterungstermin eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten, kann das Gericht gemäß § 38 Abs. 4 FamFG auf eine weitergehende Begründung verzichten.
Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgangsberechtigte grundsätzlich den Transport der Kinder übernimmt und Vertretung nur bei unabweisbaren Gründen zulässig ist.
Die Verteilung der Gerichtskosten in familiengerichtlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften des FamFG und FamGKG; das Gericht kann die Kosten hälftig zuweisen.
Tenor
1)
Der Vater übt sein Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen im nachstehenden zeitlichen Umfang aus:
a)
An jedem zweiten Wochenende (und zwar in den sogenannten "ungeraden" Wochen, erstmals ab 15.05.2010) von Samstags 9:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr
b)
An jedem zweiten Freitag (und zwar in den sogenannten "geraden" Wochen, erstmals am 21.05.2010) von 15:30 bis 18:00 Uhr
c)
zusätzlich am jeweils 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtstag
d)
in den großen Ferien bis zu 2 Wochen zusammenhängend - nach näherer Absprache der Eltern.
2)
Den Transport der Kinder übernimmt der Vater grundsätzlich selbst und lässt sich nur bei unabweisbar zwingenden Gründen ausnahmsweise von seiner Mutter dabei vertreten.
3)
Bei Änderungswünschen oder im Verhinderungsfalle wendet sich der betreffende Elternteil rechtszeitig vertrauensvoll an den anderen; beide bemühen sich dann um eine einvernehmliche Lösung des anstehenden "Problems". Gelingt ihnen dennoch - ggfs unter gemeinsamer Einholung eines Rats des SkF - keine Verständigung, so bleibt es bei der vorstehend festgelegten Regelung.
4)
Seinen diesjährigen Geburtstag feiert N bei seiner Mutter. Der an diesem Tage planmäßig anstehende Besuchskontakt wird auf den 11.09. verschoben.
5)
Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
6)
Der Verfahrenswert beträgt 3.000 €.
Gründe
Die Entscheidung beruht in der Sache auf § 1684 BGB und bezüglich der Kostenregelung auf §§ 80 Abs 1 FamFG, 45 Abs. 1 O. 1 FamGKG.
Im Hinblick auf die im Erörterungstermin gefundene Einigung aller Beteiligten wird gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 FamFG von einer weiter führenden Begründung abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, Gerichtsstraße 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.