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Amtsgericht Bottrop·13 F 150/13·12.06.2013

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

ZivilrechtUnterhaltsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Bottrop wies den Antrag zurück. Es stellte fest, dass die Antragstellerin nicht bedürftig i.S.d. §115 ZPO i.V.m. §113 Abs.1 S.2 FamFG ist. Entscheidungsgrund ist, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen die leistungsfähige Mutter besteht und erreichbare BAföG‑Leistungen anzurechnen sind.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nach §115 ZPO i.V.m. §113 FamFG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit im Sinne des §115 ZPO voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind unterhaltsrechtliche Ansprüche gegenüber leistungsfähigen Angehörigen zu berücksichtigen; ein vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kann die Bedürftigkeit ausschließen.

3

Erreichbare Leistungen Dritter, insbesondere nach dem BAföG, sind auf den Bedarf anzurechnen; dies gilt auch für darlehnsweise gewährte Leistungen.

4

Bei Anträgen unterhaltsberechtigter Kinder ist derselbe Maßstab anzulegen wie bei einem Antrag der leistungsfähigen Eltern selbst.

Relevante Normen
§ 115 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 161/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

3

Dabei kann dahin stehen, ob der beabsichtigte Streitantrag derzeit mangels hinreichender Darlegung der Kalkulationsparameter unschlüssig ist, weil die Antragstellerin ohne anerkennenswerten Grund keine Leistungen nach dem BAföG beantragt und eventuell erzielbare Leistungen nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.

4

Die fehlende Bedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs einen Anspruch auf Zurverfügungstellung des erforderlichen Verfahrenskostenvorschusses gegen ihre - insoweit leistungsfähige - Mutter hat, denn diese verfügt nach eigenen Angaben über ein Kontovermögen vom 17.000 €; ferner wohnt sie auf einem eigenen Hausgrundstück, zu dessen wertbildenden Faktoren nur unzureichend vorgetragen wurde.

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Würde die Mutter in eigener Sache Verfahrenskostenhilfe beantragen, wäre diese ihr zu versagen; der gleiche Maßstab ist bei Anträgen unterhaltsberechtigter Kinder anzulegen.

6

Im Übrigen sind nach ganz gefestigter Rechtsprechung erreichbare Leistungen nach dem BAföG auch dann bedarfsbeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt werden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hätte als die von diesem laufend freiwillig gezahlten 212 €, kann aus der bereits oben angestellten Erwägung offen bleiben.